Kosten der Zwangsvollstreckung wie konkret in PfÜB

  • Hallo zusammen,

    derzeit beschäftige ich mich mit folgenden Problem / Frage. Der Drittschuldner ist grundsätzlich verpflichtet neben der Hauptforderung auch die die Kosten aus dem gepfändeten Guthaben mit zu überweisen. In den PfÜBs finden sich dann etwa Formulierungen, dass der gepfändete Anspruch auch die gesamten Kosten für die Zustellung an die weiteren Drittschuldner mit gepfändet wird. Die Kosten für die konkrete Zustellung sind dabei aber bekannt, nicht dagegen aber die Kosten für die Zustellung an die weiteren Drittschuldner. Müssten diese Kosten konkret belegt werden oder reicht eine abstrakte Formulierung? Ich habe wohl ein Urteil des AG Frankfurt vom 20.02.2015, Az.: 29 C 3680/14 (85) gefunden, welches dies bejaht. Es führt aus: "Die Zustellungskosten im Sinne von § 788 Abs. 1 ZPO sind von der Pfändung dann mit umfasst, wenn dies im Pfändungsausspruch zum Ausdruck kommt...." Ein Urteil vom AG Tempelhof vom 11.11.1999, Az.: 18 C 282/99 sagt wohl das Gegenteil aus, allerdings konnte ich den Text nicht ausfindig machen. Hat hier jemand weitere aktuelle Urteile, aus dem reinen Gesetzestext bzw. den Kommentierungen zu §§ 829 und 788 ZPO werde ich auch nicht wirklich schlau.

    Wenn diese Formulierung reicht wäre für mich dann noch die rein praktische Frage, wie der DS eigentlich konkret verfahren muss, oft genug will der S sehr schnell zahlen, dann weiß der Gl. gar nicht die weiteren Kosten, muss dann der DS das Konto sperren bis er alle Kosten vom Gl. genau mitgeteilt bekommen hat?

    2 Mal editiert, zuletzt von Sonnenerz (18. Oktober 2019 um 08:48)

  • Der Drittschuldner sieht im PfüB sieht, dass es weitere Drittschuldner und damit auch weitere Kosten gibt. Er erfragt diese beim Gläubiger und teilt dem Schuldner mit, dass ohne Bestätigung des Gläubigers -dass alle Kosten gezahlt sind- das Konto nicht freigegeben wird.

    Bei mir lief es dann so, dass der Schuldner mich darum bat die Pfändung aufzuheben, es sei genug Geld da und auch auf dem Weg. Ich sprach mit der Bank, welche mir auch bestätigte, dass der Betrag der Seiten 3,9 und die Kosten der Zustellung an die Bank überwiesen werden, die Kontopfändung jedoch wegen der weiteren Kosten nur dann wirkungslos würde wenn ich dies schriftlich mitteilte.

    Die weiteren Zustellungen waren noch nicht erfolgt bzw. es gab noch keine Rechnungen- ich teilte also allen anderen Drittschuldnern den Verzicht auf die aus der Pfändung sich ergebenden Rechte mit. Weiterhin teilte ich der pfändenden Bank mit, dass mit Ausnahme eines Betrages von 100,00 € wegen zu erwartender Zustellungskosten das Konto des Schuldners diesem freigegeben werden kann. Denn eine vollständige Aufrechterhaltung der Kontensperre wäre wohl kaum zu rechtfertigen gewesen. Noch offene Zustellungen versuchte ich per Fax zu stoppen, hatte damit nur bei der letzten Erfolg.

    Dann kamen die Rechnungen der Zustellungen, ich übersandte diese der Bank, diese überwies den Gesamtbetrag- daraufhin verzichtete ich auf die sich aus der Pfändung ergebenden Rechte und die Bank gab den Schuldner Zugriff auf den Überschuss aus einbehaltenen 100 € abzgl. der ca. 72,88 € ZU-Kosten.

    So lief es zumindest bei mir- ich nehme an, dass es bei anderen Banken ebenfalls so läuft. Hatte die Gläubigerstellung jedoch auch erst 2 mal.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!