Hallo zusammen,
derzeit beschäftige ich mich mit folgenden Problem / Frage. Der Drittschuldner ist grundsätzlich verpflichtet neben der Hauptforderung auch die die Kosten aus dem gepfändeten Guthaben mit zu überweisen. In den PfÜBs finden sich dann etwa Formulierungen, dass der gepfändete Anspruch auch die gesamten Kosten für die Zustellung an die weiteren Drittschuldner mit gepfändet wird. Die Kosten für die konkrete Zustellung sind dabei aber bekannt, nicht dagegen aber die Kosten für die Zustellung an die weiteren Drittschuldner. Müssten diese Kosten konkret belegt werden oder reicht eine abstrakte Formulierung? Ich habe wohl ein Urteil des AG Frankfurt vom 20.02.2015, Az.: 29 C 3680/14 (85) gefunden, welches dies bejaht. Es führt aus: "Die Zustellungskosten im Sinne von § 788 Abs. 1 ZPO sind von der Pfändung dann mit umfasst, wenn dies im Pfändungsausspruch zum Ausdruck kommt...." Ein Urteil vom AG Tempelhof vom 11.11.1999, Az.: 18 C 282/99 sagt wohl das Gegenteil aus, allerdings konnte ich den Text nicht ausfindig machen. Hat hier jemand weitere aktuelle Urteile, aus dem reinen Gesetzestext bzw. den Kommentierungen zu §§ 829 und 788 ZPO werde ich auch nicht wirklich schlau.
Wenn diese Formulierung reicht wäre für mich dann noch die rein praktische Frage, wie der DS eigentlich konkret verfahren muss, oft genug will der S sehr schnell zahlen, dann weiß der Gl. gar nicht die weiteren Kosten, muss dann der DS das Konto sperren bis er alle Kosten vom Gl. genau mitgeteilt bekommen hat?