Vereinsregister - Anmeldungen Satzungsänderung vergessen

  • Hallo alle zusammen,

    ich habe einen Fall, bei dem ein Verein die Änderungen der Gründungssatzung nie in das Vereinsregister eingetragen lassen hat...Insgesamt handelt es sich um mehrere Satzungsänderungen, die in den letzten Jahren von der Mitgliederversammlung beschlossen worden sind. Schon die erste beschlossene Satzungsänderung stellt im Prinzip die Neufassung der Gründungssatzung dar...
    Da ich das "Privileg" habe, die Anmeldung der vergessenenen Satzungsänderungen vorzubereiten, stellt sich für mich die Frage, wie sinnvoll vorgegangen werden kann:confused:.
    Reicht es aus, die zuletzt beschlossene Satzungsänderung eintragen zu lassen, da diese ja auch eine nahezu komplette Neufassung der Ursatzung darstellt oder muss ich jede einzelne Satzungsänderung einreichen, obwohl diese mangels Eintragung nie wirksam wurden...?
    Wahrscheinlich macht es Sinn, die nun aktuellste Satzung nochmal durch die Mitgliederversammlung beschließen zu lassen, dass diese vollständig die Ursatzung ersetzt. Oder gibt es einen anderen pragmatischeren Weg:gruebel:?

    Vielen Dank schon mal für die Antworten :daumenrau!

  • Für alle Verfahrensbeteiligten ist es am praktischsten, eine Neufassung zu beschließen und anzumelden.
    Wenn der letzte Beschluss nur "nahezu" die Neufassung der Satzung umfasste, reicht es leider nicht.

    Du kannst die bisher beschlossenen Änderungen nur darauf untersuchen, welche früheren Änderungen durch eine spätere Änderung überholt sind; diese müssen nicht angemeldet werden.

    Wünsche dir gute Einladungen, Protokolle und Satzungen. Sowas kann einem - beinahe - den ganzen Tag vermiesen, wenn es chaotisch ist - hatte ich heute auch.


  • Wünsche dir gute Einladungen, Protokolle und Satzungen. Sowas kann einem - beinahe - den ganzen Tag vermiesen, wenn es chaotisch ist - hatte ich heute auch.

    Oh ja, dem schließe ich mich an.

    Einer der wenigen Punkte, die ich nicht vermisse, seitdem ich kein Register mehr machen darf...

    Auch sonst schließe ich mich Ti an. Die chronologische Anmeldung aller Satzungsänderungen muss im Register eingetragen werden, daher ist dann leider auch alles anzumelden.
    Lediglich das Satzungsexemplar hätte mir in der aktuellen Fassung gereicht.

  • Ich versuche gerade einen gangbaren Weg zu finden und habe noch folgenden Thread gefunden:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…erung+vergessen

    In meinem Fall wurde die Ursatzung formell ordnungsgemäß geändert und nahezu komplett neugefasst. Dies wurde jedoch nie im VR eingetragen. Nach der Neufassung der Ursatzung wurden weitere Satzungsänderungen vorgenommen, die formell ordnungsgemäß auf der Neufassung beruhten.
    Die Vertretungsregelung und Besetzung des Vorstandes stellt zu Beginn und in der Folgezeit kein Problem dar.

    Nun würde ich gerne vorschlagen, dass der Vorstand die Änderung der Ursatzung und alle weiteren Änderungen anmeldet. Wenn die Änderung der Ursatzung eingetragen wird, ist diese doch für eine juristische Sekunde maßgebend, so dass dann alle weiteren Satzungsänderungen auch wirksam eingetragen werden können? Es findet zwar keine Heilung statt, aber die im o. g. Thread genannte schwebende Unwirksamkeit der Satzungsänderungen wird beseitigt. Oder bin ich auf dem Holzweg...:gruebel:?

  • Oder bin ich auf dem Holzweg...:gruebel:?

    Ich denke, das ist der einzig mögliche Weg.
    Im Register ist nicht nur der aktuelle Stand anzugeben, sondern die Chronologische Reihenfolge der Änderungen muss eingehalten werden und sich auch aus dem Register ergeben.
    Also ist zuerst die Änderung der Ursatzung anzumelden (dabei bitte aber die geänderten §§ nennen, eine Anmeldung der "nahezu Neufassung der Satzung" ist nicht ausreichend), und danach jede einzelne Änderung Chronologisch auflisten, die Versammlungsprotokolle beifügen und ein aktuelles Satzungsexemplar einreichen.
    Und fertig ist die Laube :)

  • Noch ein Tipp: Bitte prüfen, ob sämtliche Satzungsänderungen auch wirksam beschlossen wurden - nämlich mit dem Einladungs- und Beschlussmodalitäten der Gründungssatzung.
    Wenn nämlich die nachfolgenden Beschlüsse bereits aufgrund einer nicht eingetragenen geänderten Fassung (z.B. mit abgeänderten Mehrheiten) beschlossen wurden, ist nichts davon wirksam.
    Dann kann und muss der Verein neu ran.

  • Noch ein Tipp: Bitte prüfen, ob sämtliche Satzungsänderungen auch wirksam beschlossen wurden - nämlich mit dem Einladungs- und Beschlussmodalitäten der Gründungssatzung.
    Wenn nämlich die nachfolgenden Beschlüsse bereits aufgrund einer nicht eingetragenen geänderten Fassung (z.B. mit abgeänderten Mehrheiten) beschlossen wurden, ist nichts davon wirksam.
    Dann kann und muss der Verein neu ran.

    Das ist genau das, was ich verhindern wollte...:(

  • Noch ein Tipp: Bitte prüfen, ob sämtliche Satzungsänderungen auch wirksam beschlossen wurden - nämlich mit dem Einladungs- und Beschlussmodalitäten der Gründungssatzung.
    Wenn nämlich die nachfolgenden Beschlüsse bereits aufgrund einer nicht eingetragenen geänderten Fassung (z.B. mit abgeänderten Mehrheiten) beschlossen wurden, ist nichts davon wirksam.
    Dann kann und muss der Verein neu ran.

    Allerdings.
    Wenn aber der Vorstand in den jeweiligen Protokollen versichert, dass satzungsgemäß eingeladen ist und Beschlussfähigkeit besteht, habe ich nie die Modalitäten geprüft, da ich mich auf die Angaben des Vorstandes verlassen muss. Nur wenn (z.B. durch ein anderes Vereinsmitglied) Zweifel bestehen, habe ich die Modalitäten der Einladung und Beschlussfassung geprüft.

  • In Ergänzung zu Anta:

    Sollte deine Überprüfung der Unterlagen allerdings ergeben, dass von der Unwirksamkeit der bisher beschlossenen Änderungen ausgegangen werden muss, wäre die pragmatischste Lösung, die Neufassung der Satzung einfach nochmal beschließen zu lassen, natürlich unter Beachtung der Vorgaben der ursprünglichen Satzung.

  • :daumenrau

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