Ergänzungspflegschaft, TV und elterliche Sorge der Pflegeperson

  • Liebe Forengemeinde,

    ich habe eine Pflegschaftsakte übernommen und brauche mal eure Hilfe zur folgenden Kontstellation:

    Das Familiengericht hat mit Zustimmung der Kindeseltern die elterliche Sorge gemäß § 1630 Abs. 3 BGB auf die Großeltern übertragen. Sodann verstirb Elternteil A. Im notariellen Testament wird das Kind als Erbe bestimmt und sogleich TV bis zum >20 Lebensjahr des Erben angeordnet. Der TV soll C sein mit der Befreiung von § 181 BGB. Daneben wird verfügt, dass B (= namentlich benannter Elternteil) von der Verwaltung des ererbten Vermögens ausgeschlossen und C auch Ergänzungspfleger sein soll. Vom Vorgänger wurde sodann die Ergänzungpflegschaft angeordnet und C als Pfleger bestellt.

    Als Erbschaft sind sowohl Grundstücke als auch Geldvermögen vorhanden. C ist dabei auch bei Grundstücken Miteigentümer und Nießbraucher.

    In der Folge werden vom ererbten Vermögen von C in der Stellung des TV Grundstücke verkauft und das Geldvermögen auf seinen Namen angelegt.

    Nun stellen sich mir mehrere Fragen:

    1. Trifft der Verwaltungsausschluss auch auf die übertragene elterliche Sorge zu? Hierzu hatte ja der verstorbene Elternteil auch seine Zustimmung erteilt und das Testament schließt nur den namentlich benannten anderen Elternteil aus.

    2. Besteht eurer Meinung nach hier eine Interessenkollision bei C, sodass er (ggfs. auch teilweise) nicht die Ergänzungspflegschaft fortführen kann? Habe zu dieser Problematik bislang die Entscheidungen des BGHs (Beschluss vom 05.03.2009) und einiger OLGs (z.B. Hamm - Beschluss vom 15.05.2017 / Köln - Beschluss vom 19.07.2018) gefunden. Die dortigen Konstellationen weichen aber meines Erachtens in einigen wichtigen Details von meinen Fall ab.

    3. Was kann ich als Bericht und Rechnungslegung fordern, wenn C alles nur in seiner Funktion als TV ausgeführt hat?

    Für Meinungen und Denkanstöße wäre ich sehr dankbar.

    Gruß,

    Happy

  • Ist die Vermögenssorge auch auf die Großeltern übertragen worden?

    Ich habe generell Bauchschmerzen, wie das Kind, vertreten durch den C, seine Rechte und Pflichten gegenüber dem Testamentsvollstrecker C wahrnehmen soll.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn den Großeltern die elterliche Sorge insgesamt - oder jedenfalls die Vermögenssorge - übertragen wurde, setzt das Problem bereits bei der Anordnung der Ergänzungspflegschaft an. Denn wenn der Elternteil B infolge dieser Übertragung bereits keine elterliche Sorge mehr innehat, braucht und kann sie auch nicht mehr i. S. des § 1638 BGB ausgeschlossen werden (bzw. der Ausschluss greift erst dann, wenn der Elternteil die elterliche Sorge ggf. wieder zurückerlangt).

    Damit hätte die Pflegschaft von vorneherein nicht angeordnet werden dürfen (jedenfalls nicht mit der Absicht, die elterliche Sorge des Elternteils B dadurch zu beschränken).

    Falls C ein Großelternteil ist - diese Frage wurde noch nicht beantwortet - sollte C schon deshalb nicht zum Ergänzungspfleger bestellt werden können, weil er sich nicht selbst überwachen kann. Allerdings bedarf es dann wohl einer Ergänzungspflegschaft zur Beschränkung der "elterlichen" Sorge der Großeltern, wobei dann natürlich ein neutraler Dritter zum Pfleger zu bestellen wäre (siehe Andreas).

  • Dann hat sich meine Ausführungen im letzten Absatz von #5 erledigt und ich sehe nicht, dass die Großeltern von der Wahrnehmung der Rechte des Minderjährigen im Verhältnis zum TV ausgeschlossen wären.

    Man wird die Ergänzungspflegschaft daher aufheben müssen.

    Manchmal liegt der Fehler eben schon ganz am Anfang und daher sollte man nichts für den weiteren Verlauf des Verfahrens übernehmen, was man nicht selbst nochmals geprüft hat.

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