Liebe Forengemeinde,
ich habe eine Pflegschaftsakte übernommen und brauche mal eure Hilfe zur folgenden Kontstellation:
Das Familiengericht hat mit Zustimmung der Kindeseltern die elterliche Sorge gemäß § 1630 Abs. 3 BGB auf die Großeltern übertragen. Sodann verstirb Elternteil A. Im notariellen Testament wird das Kind als Erbe bestimmt und sogleich TV bis zum >20 Lebensjahr des Erben angeordnet. Der TV soll C sein mit der Befreiung von § 181 BGB. Daneben wird verfügt, dass B (= namentlich benannter Elternteil) von der Verwaltung des ererbten Vermögens ausgeschlossen und C auch Ergänzungspfleger sein soll. Vom Vorgänger wurde sodann die Ergänzungpflegschaft angeordnet und C als Pfleger bestellt.
Als Erbschaft sind sowohl Grundstücke als auch Geldvermögen vorhanden. C ist dabei auch bei Grundstücken Miteigentümer und Nießbraucher.
In der Folge werden vom ererbten Vermögen von C in der Stellung des TV Grundstücke verkauft und das Geldvermögen auf seinen Namen angelegt.
Nun stellen sich mir mehrere Fragen:
1. Trifft der Verwaltungsausschluss auch auf die übertragene elterliche Sorge zu? Hierzu hatte ja der verstorbene Elternteil auch seine Zustimmung erteilt und das Testament schließt nur den namentlich benannten anderen Elternteil aus.
2. Besteht eurer Meinung nach hier eine Interessenkollision bei C, sodass er (ggfs. auch teilweise) nicht die Ergänzungspflegschaft fortführen kann? Habe zu dieser Problematik bislang die Entscheidungen des BGHs (Beschluss vom 05.03.2009) und einiger OLGs (z.B. Hamm - Beschluss vom 15.05.2017 / Köln - Beschluss vom 19.07.2018) gefunden. Die dortigen Konstellationen weichen aber meines Erachtens in einigen wichtigen Details von meinen Fall ab.
3. Was kann ich als Bericht und Rechnungslegung fordern, wenn C alles nur in seiner Funktion als TV ausgeführt hat?
Für Meinungen und Denkanstöße wäre ich sehr dankbar.
Gruß,
Happy