Aufgebot verstorbener Eigentümer

  • Hallo, ich habe einen Antrag auf Aufgebot gem. § 927 BGB zum Zwecke des Ausschlusses der zu je 1/2 im Grundbuch eingetragenen Eigentümer, geboren am 16.04.1910 bzw am 1.04.1917 vorliegen. Der Antragsteller hat das Grundstück seit 30 Jahren im Besitz. Trotz umfangreicher Ermittlungen konnte der Aufenthalt nicht ermittelt werden, Sterbeurkunden konnten nicht vorgelegt werden.
    Meine Frage ist jetzt: Reicht es aus, dass die Eigentümer "wahrscheinlich" verstorben sind, oder ist die Bestellung von Abwesenheitspflegern oder ein Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz erforderlich? Die Rechtspflegerin auf der Zivilabteilung hat einen Antrag auf Bestellung von Abwesenheitspflegern für die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer angeregt, weil man ja nicht sicher sein könne, dass diese tatsächlich verstorben sind.

    Einmal editiert, zuletzt von judi96 (23. Oktober 2019 um 11:20)

  • Hab ich ein Brett vor dem Kopf, oder warum antwortet hier keiner?!?

    Aufgebotsverfahren nach § 927 BGB sind ziemlich selten. Ich hatte in etwas mehr als einem Jahr nur 3 davon. Dabei bin an einem doch eher größerem Gericht.

    Der 1910 geborene Eigentümer wäre jetzt 109 Jahre alt. Der 1917 geborene Eigentümer wäre jetzt 102 Jahre alt.

    Von einem Versterben würde ich jetzt noch nicht ausgehen. Man könnte bei dem geschilderten Sachverhalt aber von einer Verschollenheit ausgehen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ein Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz ist nicht notwendig. Das solltest du eigentlich auch so in der gängigen Kommentierung finden.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Nach BeckOGK, Stand 01.01.2019, § 927 BGB, Rn. 10 reiche es aus, daß der wahre Eigentümer verschollen sei, wobei der Begriff der "Verschollenheit" dem des § 1 VerschG entsprechen solle. Eine förmliche Todeserklärung nach § 2 VerschG sei nicht erforderlich. Damit wäre für das Aufgebotsverfahren weder der Todesnachweis noch ein Abwesenheitspfleger erforderlich und eines Verfahrens nach dem VerschG bedürfte es auch nicht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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