Terminsgebühr für Hautpbev. + TV nach VU und Beschluss

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier ein VU , dann Einspruch, dann einen Beschlussin dem es auch heißt dass der Bekl. die weiteren Kosten des Verfahrens zutragen hat.

    Mit VU fällt ja die 0,5 an, in dem Fall war derHauptbevollmächtigte RA betroffen gem. 331 Abs. 3 ZPO; für den Termin später kam dann ein Terminsvertreterdort will man nun die 1,2 TG.

    Ich hab erst gesagt das geht nicht. Denke nun aber tatsächlichanders. Nach § 15 II RVG gilt wohl nach Gerold/Schmidt 23. auflage, § 15 Rn. 27 auch bei Hauptbev. + TV. ; inwieweit hier auch die TG nach Nr. 3402 zutrifft und damit eben zweimal eine TG anfällt kann ich nun nicht ganz nachvollziehen.

    Grundsätzlich würd ich sagen wäre kein TV da gewesen, hätte es, meine ich, nur die 1,2 gegeben. Das kann doch nun nicht anders sein?

    Danke!

  • Enstanden ist m.E. für den HBV eine 0,5 TG und für den UBV (solange dieser nicht als Vertreter nach §5 RVG aufgetreten ist, sondern namens der Partei beauftragt wurde) eine 1,2 TG. §15 II RVG gilt für jeden Anwalt gesondert.

    Inwiefern diese Gebühren erstattungsfähig sind muss nach §91 II S.2 ZPO bestimmt werden.

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