Vormerkung zu Gunsten Ersatzvermächtnisnehmern

  • Hallo

    Ich habe folgenden Fall vorliegen:
    Der Eigentümer verteilt im Wege des Vorausvermächtnisses seinen Grundbesitz auf seine zwei Kinder.

    Er beantragt zu Gunsten seiner zwei Kinder jeweils eine Auflassungsvormerkung eintragen zu lassen.
    Im Range danach soll jeweils eine Aulassungsvormerkung zu Gunsten der Ersatzvermächtnisnehmer eingetragen werden.
    (Eine namentliche Nennung der Ersatzvermächtnisnehmer erfolgt nicht)

    Die Ersatzvermächtnisnehmer sollen die Abkömmlinge der jeweiligen Vermächtnisnehmer sein.
    Das Ersatzvermächtnis soll eintreten mit Nichtannahme durch den Vermächtnisnehmer oder dessen Vorversterben.

    Ich habe im HRP (14. Auflage) unter Rdnr. 1495 nachgelesen dass dies ein Fall der Sukzessivberechtigung sei und somit eintragungsfähig.
    Es wird jedoch angemerkt, dass es fraglich sei, dieser Meinung noch zu Folgen.

    Daher meine Frage in die Runde:
    Bejaht ihr die Eintragungsfähigkeit?
    Wenn ja, hättet ihr ein Formulierungsbeispiel für mich?

    Vielen Dank!

  • Nach dem Beschluss des BGH 5. Zivilsenat vom 19.01.1954, V ZB 28/53, kommt eine Vormerkung für den Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Eigentumsverschaffung zu Lebzeiten des Erblassers nicht in Betracht. Leitsatz 3 des Beschlusses lautet:
    „Vor Eintritt des Erbfalles ist auch bei einem auf einem Erbvertrag beruhenden Grundstücksvermächtnis die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Vermächtnisnehmers unzulässig, selbst wenn der Erblasser die Eintragung der Vormerkung bewilligt hat“

    Vor dem Erbfall besteht kein Anspruch des Bedachten, auch kein zukünftiger iSv § 883 Abs. 1 S. 2, der durch Vormerkung gesichert werden könnte (s. Musielak im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 2286 RN 6 mwN in Fußnote 18). Das Vermächtnis ist durch den Erben zu erfüllen (§ 2147 BGB). Anspruchsverpflichteter und Eigentümer des Grundstücks sind damit nicht identisch. Daher kann auch eine Vormerkung für den Vermächtnisanspruch, selbst wenn er durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament begründet ist, der Erblasser nicht bewilligen, da dieser Anspruch, selbst wenn er als künftiger zu qualifizieren wäre, nur gegen die Erben gerichtet ist und es daher bis zum Erbfall an der grundsätzlich nötigen Identität von Schuldner und verpflichtetem Sachenrechtsinhaber fehlt (s. Kohler im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 883 RN 32 mwN in Fußn.182). Zur erforderlichen Identität siehe etwa den Beschluss des KG Berlin 1. Zivilsenat, vom 01.02.2011, 1 W 3/11, Rz. 18
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint

    Der (künftige) Erblasser kann sich lediglich verpflichten, nicht über das Grundstück zu verfügen und für den Fall der Zuwiderhandlung dem Bedachten einen Eigentumsverschaffungsanspruch einräumen
    (s. dazu Dorothea Assmann, „Die Vormerkung: (§ 883 BGB)“ Seite 55 ff, 58 mit Darstellung der Befürworter dieser Ansicht in Fußnote 346
    https://books.google.de/books?id=79oFW…C%20301&f=false

    Amann führt in seiner Anmerkung zum Beschluss des OLG Hamm vom 20.09.1994, 15 W 250/94, in der DNotZ 1995, 252/257 aus (Hervorhebung durch mich): „Die Vormerkung sollte am Grundstück des Erblassers zur Absicherung des bedingten Übereignungsanspruchs eingetragen werden. Der Notar hatte also nicht den untauglichen Versuch unternommen, zu Lebzeiten des Erblassers den Vermächtnisanspruch vorzumerken.“

    Bei einem Vorausvermächtnis zugunsten von Miterben ist das nicht anders. Hier gibt es auch keinen automatischen Anfall wie bei dem Vorausvermächtnis zugunsten des alleinigen Vorerben (s. Reymann in jurisPK-BGB Band 5, 8. Auflage 2017, Stand 18.03.2019, § 2174 RN 1).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wie ist es denn bewilligt? Mir fallen zwei Möglichkeiten dazu ein -> Entweder eine auflösend bedingte Auflassungsvormerkung für den Vermächtnisnehmer und eine aufschiebend bedingte für den Ersatzvermächtnisnehmer oder eine "normale" Auflassungsvormerkung für den Vermächtnisnehmer und eine aufschiebend bedingte Abtretung des Anspruchs an den Ersatzvermächtnisnehmer.

  • Also Person X verpflichtet sich nicht über den Grundbesitz zu verfügen. Falls gegen diese Verpflichtung verstoßen wird oder gegen das Grundstück Zwangvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, kann Person Y (Vermächtnisnehmerin) oder können die Ersatzvermächtnisnehmer sofort verlangen, dass Person X das Eigentum auf sie überträgt.

    Zur Sicherung dieses Übertragungsanpruchs bewilligen und beantragen die Erschienenen die Vormerkung zu Gunsten der Erschienenen Y.

    Anschließend wird noch in einem neuen Absatz gesagt: Sollte Person Y das Vermächtnis nicht annehmen, sind auch die Ersatzvermächtnisnehmer zur Forderung aus den vorstehenden Absätzen berechtigt.

    Dann wohl einfach für Person Y eine Vormerkung und der weitere Anspruch ist schuldrechtlich? Ich finde es ist nicht so sauber getrennt mit den Ansprüchen..

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!