Hallo
Ich habe folgenden Fall vorliegen:
Der Eigentümer verteilt im Wege des Vorausvermächtnisses seinen Grundbesitz auf seine zwei Kinder.
Er beantragt zu Gunsten seiner zwei Kinder jeweils eine Auflassungsvormerkung eintragen zu lassen.
Im Range danach soll jeweils eine Aulassungsvormerkung zu Gunsten der Ersatzvermächtnisnehmer eingetragen werden.
(Eine namentliche Nennung der Ersatzvermächtnisnehmer erfolgt nicht)
Die Ersatzvermächtnisnehmer sollen die Abkömmlinge der jeweiligen Vermächtnisnehmer sein.
Das Ersatzvermächtnis soll eintreten mit Nichtannahme durch den Vermächtnisnehmer oder dessen Vorversterben.
Ich habe im HRP (14. Auflage) unter Rdnr. 1495 nachgelesen dass dies ein Fall der Sukzessivberechtigung sei und somit eintragungsfähig.
Es wird jedoch angemerkt, dass es fraglich sei, dieser Meinung noch zu Folgen.
Daher meine Frage in die Runde:
Bejaht ihr die Eintragungsfähigkeit?
Wenn ja, hättet ihr ein Formulierungsbeispiel für mich?
Vielen Dank!