Erbteilsverkauf Teilfäche bei mehreren Miterben

  • Guten Morgen an alle,

    ich bin noch nicht allzu lange im Grundbuch tätig und derzeit auf Grund von Krankheit und Urlaub Alleinunterhalter bei uns am Gericht, daher würde ich gern hier um Hilfe bitten.

    Folgender Fall:

    Beantragt ist im Wege der Grundbuchberichtigung A und B in Erbengemeinschaft mit einem Anteil von je 1/2 (steht wortwörtlich so im Antrag) sowie eine AV für C einzutragen.

    Im Grundbuch sind in Abteilung I eingetragen:

    D zu 1/3

    E zu 1/3

    D, E und F in Erbengemeinschaft an 1/3 Anteil

    Nun ist D verstorben und von A und B zu je 1/2 beerbt worden.

    A und B schließen nun einen Kaufvertrag mit C ab. Der Kaufgegenstand ist im Vertrag wie folgt bezeichnet:

    Die Verkäufer (A und B) verkaufen 1/3 Miteigentumsanteil sowie 1/3 Erbteil an 1/3 Miteigentum - also insgesamt 4/9 - als Erben nach D:

    a) aus dem Flurstück X eine unvermessene Teilfläche von ca. 2000 qm
    b) aus dem Flurstück Y eine unvermessene Teilfläche von ca. 6000 qm
    c) aus dem Flurstück Z eine unvermessene Teilfläche von ca. 4000 qm

    insgesamt ca. 12000 qm
    an den dies annehmenden Käufer (C).

    Bewilligt und beantragt ist, neben der Grundbuchberichtigung, zugunsten des Käufers eine AV im Grundbuch des in §... bezeichneten Kaufgegenstandes einzutragen.


    Mein Problem ist nun, dass ich mich mit den Verkauf der Teilflächen irgendwie sehr schwer tue. Ist das denn so möglich ohne das E und F mitwirken? Und die Eintragung von A und B in Erbengemeinschaft mit einem Anteil von je 1/2 dürfte ja auch nicht zulässig sein oder?

    Ich bedanke mich bereits jetzt für eure Hilfe!

    Liebe Grüße

  • Die Verkäufer (A und B) verkaufen 1/3 Miteigentumsanteil sowie 1/3 Erbteil an 1/3 Miteigentum - also insgesamt 4/9 - als Erben nach D:

    Die Veräußerung des Anteils, der der Erbengemeinschaft aus D, E und F zustand, verstößt gegen §2033 II BGB und ist daher nichtig. Es könnte nur der gesamte Erbanteil des D nach dem Erblasser veräußert werden. Aber nicht der Erbteil am 1/3 Miteigentumsanteil.



    Beantragt ist im Wege der Grundbuchberichtigung A und B in Erbengemeinschaft mit einem Anteil von je 1/2 (steht wortwörtlich so im Antrag) sowie eine AV für C einzutragen.

    Das ist natürlich auch ziemlicher Unsinn. Der Antrag ist klarzustellen entweder soll in Erbengemeinschaft oder zu je 1/2 eingetragen werden. Letzteres bedürfte natürlich noch einer Auflassung. Daher wird die Eintragung in Erbengemeinschaft gewollt sein. Aber das würde ich mir ausdrücklich klarstellen lassen.

  • Ich weiß wirklich nicht, wer so etwas beurkundet.

    Den 1/3 Anteil des D können dessen Erben A und B natürlich verkaufen. Aber den "Erbteil am Grundstück" (aus der Erbengemeinschaft bestehend aus D, E und F) gibt es so natürlich nicht. Allenfalls könnte der gesamte Erbteil an der aus D, E und F bestehenden Erbengemeinschaft verkauft werden, aber nicht der "Erbteil an einem Grundstück. Das sollten Selbstverständlichkeiten sein.

    P.S.: Vorsicht Glashaus! Es handelt sich hier nicht um einen Teilflächenverkauf, sondern um den Verkauf ideeller Miteigentumsanteile an einem ungeteilten Grundstück. Mitwirkung von E und F ist auch nicht erforderlich, der Erbteil ist zunächst mal veräußerlich (§ 2033 BGB). Wenn sie wollen, können E und F beim Verkauf des (gesamten) Erbteils des D durch A und B ihr Vorkaufsrecht (§ 2034 BGB) ausüben

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