Beschluss: klarstellend oder neuer Zusammenrechnungsbeschluss?

  • Hallo zusammen.

    Der Schuldner befindet sich in der Wohlverhaltensphase und wechselt jetzt seinen Arbeitgeber. Wirkt ein alter Zusammenrechnungsbeschluss noch weiter (und es kann klarstellend der Hinweise auf die weiterlaufende Zusammenrechnung gegeben werden); oder ist ein neuer Zusammenrechnungsbeschluss auch mit Nennung des Abführungspflichtigen zu fertigen?

    Vielen Dank!

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

    Einmal editiert, zuletzt von felgentreu (21. Oktober 2019 um 12:03)

  • Bei Arbeitgeberwechsel ist ein neuer Beschluss erforderlich. Auch wenn sich an der abführenden Stelle vielleicht nichts ändert. Aber ohne neuen Beschluss wäre meines Erachtens die Zusammenrechnung hinfällig.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Danke!

    Hast Du vielleicht neben dem Bauchgefühl noch einen gesetzlichen Ankerpunkt?

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  • Der Zusammenrechnungsbeschluss benennt doch sicherlich explizit zwei Drittschuldner.

    Da braucht´s kein Bauchgefühl, dass ein neuer DS den Beschluss nicht gegen sich wirken lassen muss. Klappt in der Einzel-ZV mi PfÜB auch nicht.

  • Blöd nur, dass der Treuhänder eben nur einen klarstellenden Beschluss beantragt und auch sonst eher hemdsärmelig von allen Beteiligten erwartet, dass diese ihm die Kohle rüberschieben.

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  • Blöd nur, dass der Treuhänder eben nur einen klarstellenden Beschluss beantragt und auch sonst eher hemdsärmelig von allen Beteiligten erwartet, dass diese ihm die Kohle rüberschieben.

    Jo. dann schreib ihm das so... :wechlach:

    Müsste ja inzwischen auch mal beim letzten Verwalter angekommen sein, dass nix mehr auf Zuruf funktioniert. Hat leider viel zu lange geklappt ohne Beschlüsse und Aufhebungen und so. Da muss er durch.

    Der Antrag ist nicht ausreichend, für einen klarstellenden Beschluss fehlt die Rechtsgrundlage, weil der "Hauptbeschluss" sich nicht gegen den aktuellen Arbeitgeber richtet. Ende der Durchsage.

    Wie gesagt, ich fand´s ja schon immer schlimm, dass alle Beteiligten immer vor dem Verwalter kuschten, bis irgendwer den Mut aufbrachte, bis zum BGH zu laufen.

  • Warum wird das Begehren des Treuhänders, einen "klarstellenden" Beschluss zu erlassen, nicht ausgelegt als das, was es sein muss, nämlich einen neuen feststellenden Beschluss?

    Wenn man mit dem hemdsärmeligen Handelndes Treuhänders nicht einverstanden ist, kann man das ja in den Gründen zum Ausdruck bringen, etwa mit folgender Formulierung:

    Der insoweit ersichtlich nicht hinreichend rechtskundige Treuhänder hat mit Schreiben vom ... den Erlass eines klarstellenden Beschlusses begehrt. Da das Begehren des Treuhänders, eine Zusammenrechnung weiterhin zu erlangen, aus diesem Schreiben hinreichend erkennbar ist, ist der Antrag als Antrag auf Erlass eines neuen feststellenden Beschlusses auszulegen. Dem war stattzugeben wie oben tenoriert ersichtlich.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich hoffe stark, dass das Insolvenzgericht das auch tun wird - denn als Drittschuldner macht diese Hängepartie am wenigsten Spaß.

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  • Leicht abgewandelter Sachverhalt:

    Nunmehr schreiben die Verwalter nunmehr sowas in Ihre Post

    Da d. Schuldner neben den Bezügen, die er von Ihnen erhält, noch Rentenbezüge von der AABBCC , die vom Verdienst her geringfügiger ist, weise ich Sie auf § 850 e Ziff. 2. ZPO hin. Ich gehe davon aus, dass Sie vorerst selbständig, ohne gerichtlichen Beschluss, die beiden Einkommen zusammenrechnen, um die Bemessungsgrundlage für einen ev. anfallenden pfändbaren Betrag zu ermitteln.


    Machen wir ganz sicher, ist gebongt.

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  • Leicht abgewandelter Sachverhalt:

    Nunmehr schreiben die Verwalter nunmehr sowas in Ihre Post

    Da d. Schuldner neben den Bezügen, die er von Ihnen erhält, noch Rentenbezüge von der AABBCC , die vom Verdienst her geringfügiger ist, weise ich Sie auf § 850 e Ziff. 2. ZPO hin. Ich gehe davon aus, dass Sie vorerst selbständig, ohne gerichtlichen Beschluss, die beiden Einkommen zusammenrechnen, um die Bemessungsgrundlage für einen ev. anfallenden pfändbaren Betrag zu ermitteln.


    Machen wir ganz sicher, ist gebongt.

    :confused: Diese Verwalter... werden einfach nicht klüger.... Was ist daran so schlimm, einen korrekten Antrag zu stellen? Ich versteh´s nicht... :cool:

  • U.a. deswegen haben dann einige Gerichte immense Probleme mit den pebbsyzahlen. Die, wie wir, die sich an das Gesetz halten und erforderliche Beschlüsse erlassen, kommen mit den vorgegebenen Zeiten bei weitem nicht hin

  • genau:
    sorry, dieser Bereich der Rechtstaatlichkeit ist pebbsy-mäßig derzeit nicht erreichbar, versuchen Sie es später gerne wieder :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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