Zwangsvollstreckung nach Beendigung Verfahrensbeistandschaft

  • Die Mutter des Kindes X vollstreckt aus einerJugendamtsurkunde aus 2011. Der Pfüb wurde am 04.07.2019 erlassen. Das Kindwurde am 24.08.2019 volljährig. War also zum Zeitpunkt des Erlasses nochminderjährig.

    Jetzt hatte die Kindesmutter im eigenem Namen vollstreckt. In derUrkunde steht „wegen der sich aus vorstehender Erklärung ergebendenUnterhalsverpflichtung unterwerfe ich mich er sofortigen ZV aus dieser Urkunde,beantrage und bewillige zugleich die Erteilung einer vollstreckbarenAusfertigung für das o.g. Kind zu Händen desjenigen, der dieUnterhaltsansprüche für dieses Kind in dessen Namen geltend machen dar. Diesist zur Zeit die Kindesmutter, Y“.


    1. Fehler wäre ja nun schon dass der Pfüb für dieMutter in deren Namen erlassen wurde und nicht für das Kind oder? Auf 1629 II 2 BGB kann man ja nicht abstellen, da das Kind nicht bei der Mutter lebte

    Nun war hier 2016 ein Antrag auf Abänderung der Urkundeanhängig. Dieses wurde aber zurückgewiesen. Aus der Akte geht jedoch hervor,dass das Kind X im Jahre 2016 zum Kindesvater hier Schuldner Z, gezogen ist.Den Parteien wurde dort geschrieben, dass eine Vollstreckung aus der Urkundesomit unzulässig ist und der Z die Herausgabe des Titels verlangen kann.

    Davon war in der Zwangsvollstreckungssache ja nun nichtsbekannt. Der Z möchte das der Pfüb aufgehoben wird. Ich bin auch seiner Meinungnun frage ich mich jedoch ob es ein Verfahrensfehler war, dass die Mutter imeigenen Namen vollstreckt hat und er Erinnerung einlegen kann und ich dannabhelfen würde oder ob er das nur im Wege der Vollstreckungsabwehrklage machenkann.

    Oder gibt es noch eine andere Möglichkeit?


    Ich bitte um Hilfe J


    Einmal editiert, zuletzt von JM (21. Oktober 2019 um 11:33)

  • Ich bin auch seiner Meinungnun frage ich mich jedoch ob es ein Verfahrensfehler war, dass die Mutter imeigenen Namen vollstreckt hat und er Erinnerung einlegen kann und ich dannabhelfen würde oder ob er das nur im Wege der Vollstreckungsabwehrklage machenkann.


    :daumenrau Erinnerung dürfte m. E. der richtige Weg sein, weil ja ein formeller Fehler (fehlende Gläubigeridentität - Unzulässigkeit) bei Erlaß des PfÜB vorliegt. Es handelt sich um einen Unterhaltstitel allein zugunsten des (vertretenen) Kindes. Anders läge der Fall, würde der Unterhaltstitel aufgrund gesetzlicher Verfahrensstandschaft der Mutter (§ 1629 Abs. 3 S. 1 BGB) oder gewillkürter des Jugendamtes (§ 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB) diese als Gläubiger ausweisen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!