Berichtigung Tabelle - falscher Gläubiger durch IV in Tabelle aufgenommen

  • Hallo,

    Verfahren wurde nach § 207 InsO eingestellt. Nun möchte der Gläubiger einen vollstreckbaren Tabellenauszug. Hierbei hat sich herausgestellt, dass der IV damals eine falsche Gläubigerbezeichnung in die Tabelle aufgenommen hat. Dies konnte ich nach Durchsicht der Anmeldeunterlagen auch zweifelsfrei nachvollziehen.

    Frage: Ist eine Berichtigung der Tabelle wegen offensichtlicher Unrichtigkeit möglich?

  • m.E. ja, aber ! ich denke, es kommt darauf an, "wie falsch" die bezeichnung ist. Gedanke: oh, hätte der Schuldner erkennen können, dass er "diesem Gläubiger" nix schuldig ist, hätte er ja Widerspruch erheben können.... Oki, sehr theoretisch gedacht, aber..... Sacherverhalt muss her.....

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  • es handelt sich hierbei um ein Inkassounternehmen. Es ist in dem Sinne nur ein Wort falsch in der Firmenbezeichnung.

    Schreibt man dann als Berichtigungsvermerk einfach "gemäß § 164 ZPO berichtigt" ?

  • Eigentlich muss man bei der Protokollberichtigung allen in der Verhandlung Beteiligten vorher Gelegenheit zur Stellungnahme geben, damit sie ggf. Einwendungen erheben können.

    Aber wenn es dann soweit ist, dann macht man eine Verfügung über die Protokollberichtigung und ändert entsprechend. Da bei der Ablehnung einer Protokollberichtigung immer ein Beschluss erforderlich wäre, kann statt des Verfügungsvermerks (nach vorzugswürdiger Auffassung) auch ein Beschluss mit der Änderung ergehen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hallo,
    vorab: Ich hoffe, dass ich die Namen ausreichend anonymisiert habe.

    Ich habe hier ein Verfahren, in dem ein Gläubiger - die "Bank ... AG", - vor einigen Jahren eine Forderung angemeldet hat. In die Tabelle aufgenommen wurde vom Verwalter jedoch die "Bank AG". In dem (mündlichen) Prüfungstermin wurde die Forderung festgestellt. Beide Gesellschaften existieren.

    In dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung wird eine Korrektur des Forderungsinhabers nicht erwähnt. Gegenteiliges ist mir auch nicht bekannt, da ich an dem Prüfungstermin nicht teilgenommen habe. Ich muss also davon ausgehen, dass die Forderungen so geprüft worden sind, wie sie in der hier vorliegenden Tabelle erfasst worden sind.

    Nachdem der Gläubiger nun einen Auszug aus der Tabelle haben wollte, ist ihm der Fehler aufgefallen.

    Kann man auch in diesem Fall eine Berichtigung vornehmen, obwohl genau das vom Gericht protokolliert worden ist, was der Verwalter in die Tabelle aufgenommen und festgestellt hat?

    Einmal editiert, zuletzt von Pittys29 (4. November 2019 um 15:34) aus folgendem Grund: Weitere Anonymisierung vorgenommen

  • Der Insolvenzverwalter hat nichts festgestellt, sondern im Prüfungstermin hat niemand bestritten, dass eine Forderung der "Bank AG" in Höhe von X EUR gegen den Schuldner besteht. Da niemand den Fehler bemerkt hat, konnte auch niemand etwas dazu sagen. Außerdem manifestiert der Fehler sich aus dem Akteninhalt, da in den Anmeldeunterlagen etwas anderes als in der Tabelle steht.

  • Also ich würde mir die Forderungsanmeldung nochmal anschauen. Wenn es sich um einen "Aufnahmefehler" des Verwalters handelt, würde ich eine Berichtigung vornehmen. Das scheint doch ein offensichtlicher Schreibfehler zu sein. Und das sieht man ja anhand der Anmeldung. In dem Prüfungstermin prüft man ja nicht selbst, sondern beurkundet nur die Ergebnisse.

    Und die "Bank AG" wird ja nun keine Rechte daraus herleiten wollen ;).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Vielen Dank für eure Antworten.

    Würdet ihr vor der Berichtigung die nicht im Termin anwesenden Gläubiger anhören? Ich möchte mich auf die anwesenden Gläubiger beschränken, denn auch nur die hätten ja der Forderung widersprechen können.

  • Vielen Dank für eure Antworten.

    Würdet ihr vor der Berichtigung die nicht im Termin anwesenden Gläubiger anhören? Ich möchte mich auf die anwesenden Gläubiger beschränken, denn auch nur die hätten ja der Forderung widersprechen können.

    Ich würde niemanden anhören, wenn sich die Gläubigerin aus der FA ergibt. Die Gläubiger hatten doch schon keine Einwände gegen eine Bank, die nie mit der Schuldnerin eine Geschäftsbeziehung hatte. Warum sollten die dann Einwände gegen die "wahre" Bank haben? Im Übrigen hätten sie sich doch die Forderungsanmeldung eh angucken müssen, um Widerspruch zu erheben. Die lagen doch vorher aus und konnten eingesehen werden. Dann hätten sie doch die wahre Gläubigerin gesehen. Aber wenn dir wohler ist, höre die an.

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