Vorkaufsrecht nach § 20 VermG, Vorkaufsberechtigte Person ist 2005 verstorben. Ehegatte lebt noch, war aber nicht mit eingetragen. Eigentümer beantragt heute die Löschung unter Vorlage des Originals der Sterbeurkunde. Seit Eintragung des VorkR ist kein Verkaufsfall aktenkundig, Eigentumswechsel sind ausschließlich durch Erbfolge eingetreten.
Wenn dieses Mieter/Pächter-VorkaufsR nicht vererblich/übertragbar ist (§ 20 Abs.7 VermG) müsste es doch 2005 erloschen sein, Rückstände kann es jetzt nicht mehr geben. Sterbeurkunde müsste zur Löschung genügen. Oder überseh ich etwas Wesentliches?