Prozessvergleich mit Rücktrittsrecht - bedingte Bewilligung?

  • Sachverhalt:

    Eine streitige Erbengemeinschaft hat in einem Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO
    eine „Rückauflassungsvormerkung“ protokollieren lassen (ferner auch eine wohl unwirksame Auflassung, um die es aber nicht geht).

    Der Inhalt lautet im Wesentlichen:

    Die Beteiligten bewilligen die Eintragung einer „Rückauflassungsvormerkung“ zu Gunsten (Beteiligter im Verhältnis ihrer Erbquoten zu Bruchteilen - nicht "in Erbengemeinschaft") zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs, der entsteht, wenn ein Beteiligter in Ausübung des im Beschlussvergleichs enthaltenen Rücktrittsrechts von der Vereinbarung zurücktritt (Voraussetzungen des Rücktrittsrechts sind im Beschlussvergleich enthalten).

    Meine Frage ist, ob hier nicht eine bedingte Bewilligung vorliegt:

    Der BGH hat entschieden, dass eine Auflassung in einem Prozessvergleich mit Widerrufsvorbehalt in der Regel bedingt und damit gemäß § 925 Abs. 2 BGB unzulässig sei (V ZR 228/85). Freilich ist hier kein Widerrufsvorbehalt, sondern ein Rücktrittsrecht. In Notarverträgen stelle ich in der Regel klar, dass die Auflassung unbedingt erklärt ist – ist hier auch davon auszugehen, wenn nichts geregelt ist zu Grundbucherklärungen?

    Die Bedingung kann durchaus bedingt erklärt werden (Weber/Wesiack DNotZ 2019, 164), nur müsste der Bedingungseintritt als solcher in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen werden, was nicht ohne Weiteres möglich ist.

    Die Stellungnahmen in der Rechtsprechung betreffen fast nur die Auflassung, nicht aber sonstige Grundbucherklärungen. Aber man müsste die Erwägungen doch übertragen können?!

    Der Umstand, dass vorliegend von einer „Rückauflassungsvormerkung“ gesprochen wird, dies auf die Erbengemeinschaft aber nicht erfolgen kann, ist zunächst mE unschädlich, weil bloß falsches Etikett (oder?)

    Muss vom Beschlussvergleich eine vollstreckbare Ausfertigung vorgelegt werden oder genügt beglaubigte Abschrift (mE letzteres, weil die § 894 ZPO-Problematik ja nicht einschlägig ist).

    Für Einschätzungen wäre ich dankbar.
    Gruß
    Andydomingo

  • :confused: Bedingt ist durch den Rücktritt doch ausschließlich der Anspruch? Und der kann durch eine Vormerkung gesichert werden (§ 883 Abs. 1 S. 2 BGB). Worin soll denn der Unterschied zu den sonst üblichen durch Vormerkung gesicherten Rückübertragungsansprüchen in notariellen Kaufverträgen bestehen? Die "Rückauflassungsvormerkung" würde ich gelten lassen. Das Anspruchsziel ist bezeichnet ("Auflassung" = Anspruch auf Übertragung des Eigentums), das "Rück" unerheblich.

  • :confused: Bedingt ist durch den Rücktritt doch ausschließlich der Anspruch? Und der kann durch eine Vormerkung gesichert werden (§ 883 Abs. 1 S. 2 BGB). Worin soll denn der Unterschied zu den sonst üblichen durch Vormerkung gesicherten Rückübertragungsansprüchen in notariellen Kaufverträgen bestehen? Die "Rückauflassungsvormerkung" würde ich gelten lassen. Das Anspruchsziel ist bezeichnet ("Auflassung" = Anspruch auf Übertragung des Eigentums), das "Rück" unerheblich.

    Sehe ich genauso.
    Wenn vom Vergleich zurückgetreten wird, dann entsteht der Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Miteigentumsanteils (Bruchteil) an einem Grundstück. Dieser (künftige, bedingte) Anspruch wird durch Vormerkung gesichert. Weder die Vormerkung selbst noch die Eintragungsbewilligung sind bedingt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!