Auf der Suche nach dem verschlossenen Dienstsiegel...

  • Guten Morgen,

    ich habe von unserer Verwaltungsgeschäftsstelle eine Mitteilung bekommen, dass ich zukünftig doch bitte mein Dienstsiegel nach Dienstschluss verschlossen aufbewahren möge. Auf meine erstaunte Nachfrage, ob mein Schreibtisch durchsucht wurde, um festzustellen, dass das Siegel nicht verschlossen aufbewahrt wird (stimmt bzw. stimmte auch), wurde auf die Dienst-Siegel-AV d. JM NRW verwiesen. Ich rücke für alle nicht-NRWler den Text unten mal ein, betr. Stelle fett markiert.
    Innerhalb meiner Kollegen kam sodann die Frage auf, ob das Durchsuchen des Büros denn überhaupt zulässig ist und ob man denn gar keine Privatsphäre habe. Ich vermute die Antwort zu kennen, leite die Frage hiermit aber trotzdem mal ans Forum weiter.
    Obwohl ich in meinem Büro nichts „spannendes“ aufbewahre, was vor dem Blick der Verwaltung "versteckt" werden müsste, fühlte ich mich im Zeitpunkt der Mitteilung irgendwie „angefasst“, als wenn zu Hause ein Einbrecher die Schublade mit der Unterwäsche durchwühlt hätte…

    Und falls die Verwaltung wegen der AV dazu berechtigt ist, wie weit darf sie gehen? Falls also eine verschlossene Schublade vorgefunden wird, muss sie dann „weitersuchen“ und erst wenn sie an keiner anderen Stelle das Siegel gefunden hat, im Umkehrschluss davon ausgehen, dass sich das Siegel in eben jener verschlossenen Schublade befindet?

    Und meine Abschluss-Frage: Darf auch das Büro des PR-Vorsitzenden durchsucht werden? Ich meine mich zu erinnern, dass es an einer Nachbarbehörde zu ziemlichen Problemen kam, weil wohl geregelt ist, dass der Telefon-Anschluss des PR-Vorsitzenden nicht stichprobenmäßig hinsichtlich etwaiger privater Gespräche geprüft werden kann, weil die Auflistung der angerufenen Nummern bei der Prüfung durch die Verwaltung Rückschluss auf die Arbeit des PR zulässt. Da kann es doch beim Durchsuchen des Büros hinsichtlich des Siegels eigentlich nicht anders sein, oder?

    Ich danke Euch!

    [h=4]Dienstsiegel und Dienststempel
    AV d. JM vom 8. November 2001 (5413 - I D. 6)
    - JMBl. NRW S. 292 -
    in der Fassung vom 2. März 2007[/h]I.

    1.
    Die Dienstsiegel und die Dienststempel jeder Justizbehörde einschließlich der der Vollstreckungsbeamtinnen und -beamten sind in einem Verzeichnis zu erfassen. Die Anordnung über die Form des Verzeichnisses trifft die Geschäftsleitung. Für jedes Siegel und jeden Stempel ist ein besonderes Blatt, eine besondere Karteikarte oder ein besonderer Eintrag nach dem Muster der Anlage anzulegen.

    2.
    Die Eintragungen in dem Verzeichnis sind mindestens einmal in jedem Kalenderjahr von der Geschäftsleitung oder der bzw. dem von dieser beauftragten Beschäftigten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob die Dienstsiegel und die Dienststempel vollständig vorhanden sind, ordnungsgemäß verwahrt werden und weiter uneingeschränkt brauchbar sind. Sie sind nur brauchbar, wenn ihre Abdrucke die Umschrift, das Landeswappen und die Kennnummer einwandfrei erkennen lassen.
    Über die jährlichen Prüfungen ist eine zu den Generalakten zu gebende Niederschrift anzufertigen, die vor Allem Angaben über festgestellte Mängel und deren Behebung enthalten soll. Auf einem Vorblatt zum Verzeichnis der Dienstsiegel und Dienststempel ist ferner zu vermerken:

    "Geprüft am......
    Unterschrift
    Amtsbezeichnung"

    3.
    Die Dienstsiegel und die Dienststempel sind in einer jeden Missbrauch ausschließenden Weise zu verwahren. Bei der Aushändigung eines Dienstsiegels oder eines Dienststempels ist die Empfängerin bzw. der Empfänger hierauf hinzuweisen.

    Die Geschäftsleitung oder die bzw. der von dieser beauftragte Beschäftigte hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr nach Dienstschluss durch Stichproben unvermutet die ordnungsgemäße Verwahrung der Dienstsiegel und Dienststempel zu prüfen. Hierüber ist eine zu den Generalakten zu nehmende Niederschrift zu fertigen, in die auch Vermerke über etwaige Prüfungsbeanstandungen und deren Behebung aufzunehmen sind.

    4.
    Unbrauchbar gewordene Dienstsiegel und Dienststempel sind zu vernichten.
    Die Vernichtung ist in dem Verzeichnis zu vermerken; der Vermerk ist von der Geschäftsleitung oder von der bzw. dem von ihr beauftragten Bediensteten zu unterzeichnen.

    5.
    Gerät ein Dienstsiegel oder ein Dienststempel in Verlust, so hat die Geschäftsleitung unverzüglich Ermittlungen nach dem Verbleib zu veranlassen.
    Jeder Verlust ist mir anzuzeigen.
    In der Anzeige ist das abhanden gekommene Dienstsiegel oder der abhanden gekommene Dienststempel zu beschreiben. Dabei sind das Material, aus dem das Siegel oder der Stempel besteht, sein Durchmesser, die Umschrift und die Kennnummer anzugeben. Die Anzeige soll auch Angaben darüber enthalten, ob der Verlust auf ein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist.

    Nach Eingang der Verlustanzeige veranlasse ich die Ungültigkeitserklärung durch Bekanntmachung im Justizintranet des Landes Nordrhein-Westfalen. (Fn 1)

    Die Ungültigkeitserklärung ist in dem Verzeichnis zu vermerken.

    6.
    Wird ein für ungültig erklärtes Dienstsiegel oder ein für ungültig erklärter Dienststempel wieder aufgefunden, so ist dieses Siegel oder dieser Stempel als unbrauchbar nach Nr. 4 zu vernichten. Hierüber ist mir unter Bezugnahme auf die Verlustanzeige zu berichten.

    7.
    Die Kennnummer eines in Verlust geratenen Dienstsiegels oder Dienststempels darf bei derselben Behörde auf einem neuen Dienstsiegel oder Dienststempel nicht mehr verwendet werden, und zwar auch dann nicht, wenn das Siegel oder der Stempel wieder aufgefunden und nach Nr. 6 vernichtet worden ist.

    8.
    Wegen der Ungültigkeitserklärung von Amtssiegeln der Notarinnen und Notare wird auf die ergänzenden Bestimmungen zu § 2 der Dienstordnung für Notarinnen und Notare verwiesen.
    II.

    Die Allgemeine Verfügung vom 13. September 1965 (5413 - I B. 6) - JMBl. NRW S. 218), die RV vom 30. Dezember 1981 (5413 - I B. 6.1) und der Runderlass des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 2. Februar 1976 (I B 2 - Arb 1236/I B 3 - S 1236) - MBl. NRW. S. 225/SMBl. NRW. 302 - werden aufgehoben.

  • Ich kenne den Text für Hessen hierzu nicht.

    Aber bei uns wird das im Rahmen der Geschäftsstellenprüfung (kleine/große Innenrevision) geprüft. Die erfolgt natürlich während der Dienstzeit. Im Urlaubsfall des Geprüften wird geprüft, ob die Schublade (in der nach Auskunft des Vertreters das Siegel sein sollte) verschlossen ist oder nicht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Mein Büro ist nicht meine Wohnung. Wenn ich z. B. erkrankt bin, auf mich eine Akte gestellt ist und diese ganz dringend benötigt wird, kann nach dieser auch im ganzen Büro gesucht werden. Wir hatten hier auch schon mal einen Büroumzug bei krankheitsbedingter Abwesenheit des Zimmerinsassen.

  • Zur Rechtslage kann ich nichts Erhellendes beitragen, aber hier werden im (insb. krankheitsbedingten) Vertretungsfall auch regelmäßig Diensträume auf der Suche nach Akten "durchsucht". Ab und zu auch unter Einschaltung der Dienststelle zwecks Öffnung verschlossener Schränke/Schubladen (der Hausmeister hat zu allen Schlössern passende Schlüssel).

    Ich finde im BeckOnline nur, dass - anders als in der Dienststelle - der Dienstherr beim Telearbeitsplatz nicht die Möglichkeit hat, jederzeit Zutritt zum Arbeitsplatz des Beschäftigten im Home-Office zu erhalten.
    "Der Dienstherr hat zu diesem - anders als zu den Diensträumen seiner Verwaltungsgebäude - keinen ungehinderten Zutritt, sondern bedarf im Einzelfall der Gestattung durch die Beamten. (OVG Koblenz Urt. v. 24.11.2006 – 2 A 11005/06, BeckRS 2006, 27104, beck-online)"

    Daraus schließe ich im Umkehrschluss, dass das Vorgehen der Verwaltung hier rechtmäßig ist.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Der Personalratskram ist ja auch getrennt vom übrigen Dienstkram aufzubewahren. Entsprechende Möglichkeiten hat die Dienststelle bereitzustellen. Bei entsprechender Kennzeichnung und Verschluß besteht keine Gefahr, daß eine Verwaltung zufällig bei der Kontrolle des Verschlusses der Dienstsiegel darauf stößt und Kenntnis vom Inhalt nimmt. Alles nur eine Frage der (ordnungsgemäßen) Organisation.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • ich hab in meinem Büro ausschließlich dienstliche Angelegenheiten und Dinge vorliegen und es ist mir auch nur für meinen Dienst zur Verfügung gestellt worden

    da ist absolut nichts privates und wenn irgendjemand durchgucken will in An- oder Abwesenheit > bitte schön :D

    hat aber nichts mit der "Privatsphäre" zu tun die man gefühlt in dem Büro hat, also Anklopfen vor dem Eintreten etc.

  • Es dürfte überall geregelt sein, dass Dienstsiegel einzuschließen sind.
    Sicher wird dir das keiner der Mitarbeiter klauen, aber es könnte ja auch mal eine fremde Person in dein Zimmer kommen, wenn du z.B. mal kurz bei einem Kollegen bist und dein Zimmer nicht abgeschlossen hast.
    Im Übrigen kann in meiner Abwesenheit jeder Mitarbeiter mit seinem Schlüssel in mein Zimmer. Die Geschäftsstellen und auch meine Vertreterin müssen ja immer an meine Akten kommen, wenn ich mal nicht da bin.
    Der PR hat hier eigene verschließbare Schränke im Zimmer, wo keiner ran kommt.

  • Hier hat der Personalrat auch eigene abschließbare Schränke, bei denen die Behördenleitung auch keinen Schlüssel dazu hat.

    Ich selbst wohne auch nicht in meinem Büro, hätte daher auch keine Probleme, wenn alles durchsucht werden würde. Solange sich niemand an meinem Schoki-Vorrat bedient...

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