Raten im Überprüfungsverfahren - zwischenzeitliche Insolvenzeröffnung

  • Hallo ihr Lieben,

    in meinem Verfahren wurde PKH ohne Raten bewilligt.
    Nach einer Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse komme ich zum Ergebnis, dass die Partei in der Lage ist so hohe Raten zu zahlen, dass gar eine Einmalzahlung möglich ist.
    Er reicht ebenfalls Unterlagen ein, dass Anfang 2017 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

    Wann werden die Beträge Raten / Einmalzahlungen fällig ?
    Ist ja wichtig, ob die Forderung zum Insolvenzverfahren angemeldet werden muss :gruebel:

  • Wenn die PKH vor Insolvenzeröffnung bewilligt worden ist, dann gibt es nix mehr mit Ratenzahlungen oder Einmalzahlung. Insolvenzforderung beim Verwalter anmelden (macht bei uns die Kasse).

    Die Staatskasse kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichtskosten und verauslagten Rechtsanwaltsgebühren nicht mehr durch die Anordnung einer Ratenzahlung geltend machen, sondern sie hat die Forderung zur Tabelle anzumelden.
    (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. Januar 2019 – 5 WF 133/18 –, juris)

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Soweit Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewilligt wurde, ist die Forderung der Staatskasse gemäß §§ 38, 41 InsO als fällig zu behandeln und durch die Landesjustizkasse als Insolvenzforderung zum Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anzumelden.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Soweit Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewilligt wurde, ist die Forderung der Staatskasse gemäß §§ 38, 41 InsO als fällig zu behandeln und durch die Landesjustizkasse als Insolvenzforderung zum Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anzumelden.


    Das dürfte sich allerdings schwierig gestalten, wenn die PKH-Partei die Insolvenzeröffnung nicht (zeitnah) mitteilt (und die Anmeldefrist dadurch längst abgelaufen ist).

    Offenbar hat die PKH-Partei die Forderungen der Staatskasse auch nicht im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan aufnehmen lassen? :confused:

  • Soweit Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewilligt wurde, ist die Forderung der Staatskasse gemäß §§ 38, 41 InsO als fällig zu behandeln und durch die Landesjustizkasse als Insolvenzforderung zum Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anzumelden.


    Das dürfte sich allerdings schwierig gestalten, wenn die PKH-Partei die Insolvenzeröffnung nicht (zeitnah) mitteilt (und die Anmeldefrist dadurch längst abgelaufen ist).
    :confused:

    Solange das Insolvenzverfahren noch läuft, kann ich jederzeit nachträglich anmelden.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Soweit Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewilligt wurde, ist die Forderung der Staatskasse gemäß §§ 38, 41 InsO als fällig zu behandeln und durch die Landesjustizkasse als Insolvenzforderung zum Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anzumelden.


    Das dürfte sich allerdings schwierig gestalten, wenn die PKH-Partei die Insolvenzeröffnung nicht (zeitnah) mitteilt (und die Anmeldefrist dadurch längst abgelaufen ist).

    Offenbar hat die PKH-Partei die Forderungen der Staatskasse auch nicht im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan aufnehmen lassen? :confused:

    Solange das insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde sehe ich da gar kein Problem für die Staatskasse. Die Forderung wird angemeldet und es findet ein besondere Prüfungstermin statt. Die Staatskasse ist kostenbefreit.

    Problematisch ist wenn dann, wie sich das Verhalten des Schuldners auf eine wohl beantragte RSB ausübt. Aber das wird im InsO-verfahren geklärt und nicht bei der PKH-Überprüfung.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Soweit Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewilligt wurde, ist die Forderung der Staatskasse gemäß §§ 38, 41 InsO als fällig zu behandeln und durch die Landesjustizkasse als Insolvenzforderung zum Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anzumelden.


    Das dürfte sich allerdings schwierig gestalten, wenn die PKH-Partei die Insolvenzeröffnung nicht (zeitnah) mitteilt (und die Anmeldefrist dadurch längst abgelaufen ist).
    :confused:

    Solange das Insolvenzverfahren noch läuft, kann ich jederzeit nachträglich anmelden.


    Sicher, ist mir bekannt. Aber so weit ich weiß, entstehen für/durch verspätetete Anmeldungen zusätzliche Kosten.

  • Aber nicht für die kostenbefreite Staatskasse...

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

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