KfA, KfB, Erinnerung, KfA wird zurückgenommen, Beschluss Rücknahme nicht zulässig

  • Moin,
    kurzer Sachverhalt:
    Beklagtenvertreter (er vertritt alle 3 Beklagten) stellt am 24.01.19 KfA (VU, Flucht in die Säumnis). KfB ergeht am 31.01.19. Wir legen am 04.02.19 Erinnerung ein mit Begründung, dass aus dem KfB nicht hervorgeht, welche Beträge jedem einzelnen Streitgenossen zu erstatten sind. Beklagtenvertreter nimmt daraufhin am 14.03.19 seinen KfA zurück. Rpfl fragt zeitlich mit Übermittlung des Schriftsatzes (Antragsrücknahme), ob sich mit der Rücknahme die Erinnerung erledigt hat und gibt noch den Hinweis, dass vollstreckbare Ausfertigung noch nicht erteilt wurde. Wir: Nein. Beantragen, dass Beschluss aufgehoben wird.
    24.05 erneut KfA vom Beklagtenvertreter. Diesen bekommen wir jetzt zur Stellungnahme. Stellungnahme erfolgt am 01.07.19 identisch mit oben geschilderter Erinnerung. Am 01.08.19 konkretisiert Beklagtenvertreter seinen KfA v.24.01.19 (welchen er am 14.03.19 zurückgenommen hat) hinsichtl. der einzelnen Beträge und beantragt deren Aufrechterhaltung. Hinweis von uns, dass Antragsrücknahme erfolgte.
    Beschluss am 04.10.19, dass der Erinnerung abgeholfen wird mit Hinweis, dass KfB v.31.01.19 nicht aufgehoben wird da antragsgemäß entschieden wurde und es gebührenrechtlich nichts zu beanstanden gab und eine Rücknahme des KfA nach Erlass KfB nicht mehr zulässig ist... Uns aber fragen, ob die Erinnerung sich wg. der Rücknahme des Antrages erledigt hat. Ich verstehe das nicht. Antragsrücknahme im Rechtsbehelfsverfahren ist unzulässig? Ist das alles so korrekt? Was wäre denn gewesen, wenn wir die Erinnerung, wie vom Rpfl. vorgeschlagen für erledigt erklären?
    Schon einmal vielen Dank. Habe nur "???" im Kopf.

  • Zunächst vielen Dank.

    Was mache ich jetzt gegen den Abhilfebeschluss, der ja nicht hätte erlassen werden dürfen? Hinsichtlich des seinerzeit nicht rechtskräftigen KfB's, der - nach Antragsrücknahme - also wirkungungslos war, wurde jetzt eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt! Bezüglich der Erinnerung wurde vor über einem halben Jahr hiesigerseits Kostenantrag gestellt und KfA beantragt. Das wird, trotz mehrmaliger Bitten um Erledigung, schlicht ignoriert...

  • Zunächst vielen Dank.

    Was mache ich jetzt gegen den Abhilfebeschluss, der ja nicht hätte erlassen werden dürfen?

    Ja der hätte nicht erlassen werden dürfen. Der Inhalt ist auch widersprüchlich. Wenn der Beschluss nicht (teilweise) aufgehoben wurde, dann wurde der Erinnerung auch nicht abgeholfen.

    M.E. wäre es sinnvoll unter Verweis auf die oben zitierte Rechtsprechung die Feststellung der Unwirksamkeit des KFB zu beantragen. Dann sollte der Rpfl. hoffentlich verstehen was er falsch gemacht hat. Über den neuen Antrag des Bekl.-V. ist nämlich noch zu entscheiden.

    Bezüglich der Erinnerung wurde vor über einem halben Jahr hiesigerseits Kostenantrag gestellt und KfA beantragt. Das wird, trotz mehrmaliger Bitten um Erledigung, schlicht ignoriert...

    Gibt es insoweit überhaupt eine Kostengrundentscheidung? Ohne Entscheidung über die Kosten kann keine Kostenfestsetzung betrieben werden.

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