Verjährung von Zinsen aus Vollstreckungsbescheid

  • Hallo,


    ich bin Silvia aus Berlin und von Beruf Gerichtsvollzieherin.


    In einer Zwangsvollstreckungsangelegenheit (Abnahme der VAK) macht ein Schuldner geltend, die fortlaufenden Zinsen aus dem Titel (Vollstreckungsbescheid) wären zwischenzeitlich verjährt. Der Titel ist von 1999. In diesem Jahr fand auch der bislang einzige Zwangsvollstreckungsversuch statt (soweit es sich aus Forderungsaufstellung und Eingangsstempeln auf dem Titel ableiten lässt).


    Meine Frage ist nun: sind die Zinsen (nach § 197 Abs. 2 BGB) vollständig verfallen oder beginnen sie mit der aktuellen Vollstreckungsmaßnahme nun erneut zu laufen?


    Da ich mit der Verjährung von Zinsen erstmalig (in 25 Jahren) konfrontiert werde, frage ich mich auch, ob ich das als Vollstreckungsorgan bereits von Amts wegen zu prüfen habe oder es aber generell Sache des Schuldners ist, die Einrede der Verjährung geltend zu machen.

    Vielen Dank

    Gruß
    Silvia


  • Meine Frage ist nun: sind die Zinsen (nach § 197 Abs. 2 BGB) vollständig verfallen oder beginnen sie mit der aktuellen Vollstreckungsmaßnahme nun erneut zu laufen?

    Ausgehend von der Fälligkeit der einzelnen Zinsbeträge und möglicher diesbezüglicher Hemmungs- bzw. Unterbrechungstatbestände ergibt sich jeweils eine gesonderte Verjährung.

    Zitat


    Da ich mit der Verjährung von Zinsen erstmalig (in 25 Jahren) konfrontiert werde, frage ich mich auch, ob ich das als Vollstreckungsorgan bereits von Amts wegen zu prüfen habe oder es aber generell Sache des Schuldners ist, die Einrede der Verjährung geltend zu machen.

    Der hier erhobene Einwand ist materiell-rechtlichen Ursprungs und hat in der formalen Prüfung des Vollstreckungsorgans nichts verloren. Wie sollte eine solche Prüfung denn anhand Antrag und Vollstreckungsunterlagen auch erfolgen, immerhin wäre festzustellen, daß die Verjährungseinrede überhaupt, § 214 BGB, und zudem begründet, §§ 203 ff. BGB, erhoben wurde?


  • Ausgehend von der Fälligkeit der einzelnen Zinsbeträge und möglicher diesbezüglicher Hemmungs- bzw. Unterbrechungstatbestände ergibt sich jeweils eine gesonderte Verjährung.

    Vielen Dank erstmal, aber ich brauche es wohl etwas konkreter :oops:

    Sind denn nun die Zinsen bis zum Beginn der aktuell stattfindenden Vollstreckungsmaßnahme vollständig verjährt (sofern es seit 1999 keine Hemmung oder Unterbrechung gab) oder sind nur die angefallenen Zinsen, die älter als 3 Jahre sind, verjährt?

    Beginnt die Zinsberechnung dann jetzt von Neuem?

    Gruß
    Silvia


  • Vielen Dank erstmal, aber ich brauche es wohl etwas konkreter :oops:

    Eigentlich nicht, denn - wie bereits geschrieben - ist die Verjährung von Zinsen für das Vollstreckungsorgan nicht relevant. Was an Zinsen tituliert ist, wird vollstreckt.

    Erst wenn der Schuldner eine entsprechende Entscheidung vorlegt (§ 767 ZPO, Verjährung als mat.-rechtl. Einwand), werden die Zinsen nicht mehr vollstreckt; und dann muß ja in der entsprechenden Entscheidung genau stehen, was nicht mehr vollstreckt werden darf.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Dass ich eine mögliche Verjährung nicht von Amts wegen prüfe/beachte ist mir nun auch klar und genaugenommen war es mir auch schon vorher klar, aber mit einer Spur Unsicherheit. :daemlich

    Ich ging einfach mal davon aus, dass wenn der Schuldner gem. § 214 BGB dazu berechtigt ist, die Leistung aufgrund von Verjährung zu verweigern, es für mich durchaus eine Rolle spielt, sofern der Schuldner von sich aus angibt, von diesem Recht Gebrauch zu machen, was hier der Fall ist.

    Daher interessierte es mich, in welchem Umfang sich die zu vollstreckende Forderung in vorliegendem Fall reduziert. Dass es für die Durchsetzung dieses Rechts erst einer Vollstreckungsabwehrklage bedarf, kam mir nicht in den Sinn.

    Gruß
    Silvia

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