§ 850d ZPO Antrag - Angabe zu weiteren Unterhaltspflichten

  • Guten Morgen!

    Ich wüsste gerne, wie andere das handhaben:



    Im Antragsvordruck zu § 850d ZPO ist vorgegeben, dass der Gläubigerangibt, ob der Schuldner weitere Unterhaltspflichten hat (Ehefrau oder Kinder).Wenn hierzu keine Angaben gemacht werden, mache ich regelmäßig eineZwischenverfügung (mit vorgegebenem Textbaustein), dass die weiterenUnterhaltspflichten des Schuldners angegeben werden mögen, um den unpfändbarenBetrag gem. § 850d ZPO bestimmen zu können.


    Nun sagt mir ein Gläubiger, er wisse es nicht und könnte diesauch nirgends herausfinden. Würdet ihr trotzdem den PfüB erlassen und ggf. aufeine Erinnerung warten?

  • Ein Nicht-Herausfinden-Können finde ich aufgrund der Möglichkeit des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft eine unzutreffende Aussage.

    Grundsätzlich hat der Gl. die Tatsachen vorzutragen, die das Gericht zur Bestimmung des unpfändbaren Betrages benötigt.
    Er hat sich also zu erklären....
    Trägt er falsch vor, träfe ihn einem Erinnerungsverfahren des Schuldners die Kostenlast.

    Wenn der Gl gar nicht vortragen will, stehen dir 2 Möglichkeiten zur Verfügung:
    1. du erlässt den Beschluss nur nach § 850c ZPO und weist im übrigen zurück,
    2. du teilst dem Gl. mit, dass du zu seinem Antrag den Schuldner anhörst, damit er etwaige Unterpflichten vortragen kann (was aber zu einer Umkehr der Darlegungslast führen würde)

  • Ein Nicht-Herausfinden-Können finde ich aufgrund der Möglichkeit des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft eine unzutreffende Aussage.

    Es ist aber sehr fraglich, ob man den Gläubiger zur vorherigen Einholung der VAK drängen kann. Wenn ihm einige Ansprüche des Schuldners auch so bekannt sind (z. B. Bank und Arbeitgeber) wird er gar kein Erfordernis sehen, durch die Beantragung der VAK zusätzliche Kosten und Zeitverlust in Kauf zu nehmen.


    Grundsätzlich hat der Gl. die Tatsachen vorzutragen, die das Gericht zur Bestimmung des unpfändbaren Betrages benötigt.
    Er hat sich also zu erklären....
    Trägt er falsch vor, träfe ihn einem Erinnerungsverfahren des Schuldners die Kostenlast.

    Wenn der Gl gar nicht vortragen will, stehen dir 2 Möglichkeiten zur Verfügung:
    1. du erlässt den Beschluss nur nach § 850c ZPO und weist im übrigen zurück,
    2. du teilst dem Gl. mit, dass du zu seinem Antrag den Schuldner anhörst, damit er etwaige Unterpflichten vortragen kann (was aber zu einer Umkehr der Darlegungslast führen würde)

    Eine Anhörung des Schuldners scheidet jedenfalls aus: "Die Angaben des Gläubigers bilden die Grundlage für die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts. Eine Anhörung des Schuldners verbietet § 834 (Stöber Forderungspfändung Rn. 1117)."
    (BeckOK ZPO/Riedel, 34. Ed. 1.9.2019, ZPO § 850d Rn. 34)

    Ggf. muss eben der Schuldner aktiv werden: "Der Schuldner kann sich gegen eine seiner Meinung nach unzutreffende Festsetzung der unpfändbaren Beträge mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 zur Wehr setzen oder einen erhöhten Bedarf nach § 850f Abs. 1 geltend machen."
    (BeckOK ZPO/Riedel, 34. Ed. 1.9.2019, ZPO § 850d Rn. 35)

    Auch eine Beschränkung auf § 850c ZPO gegen den Gläubigerwillen dürfte nicht möglich sein. Zumindest für UVG ist die Darlegungslast bezüglich vorrangiger Unterhaltspflichten auf den Schuldner verschoben worden. Vergleichbar ist aus meiner Sicht die Konstellation, dass ein Gläubiger eigene Unterhaltsansprüche geltend macht.

    "Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die privilegierte Pfändung nach § 850d ZPO nicht davon abhängig, dass der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren das Fehlen der nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG vorrangig zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüche darlegt und gegebenenfalls nachweist.
    aa) Der Gläubiger ist nicht gehalten, solche Voraussetzungen für die Pfändung nach § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO vorzutragen, die ihm nicht bekannt sind und die er auch nicht ohne weiteres kennen muss. Denn das würde sein Recht, im Wege der Zwangsvollstreckung auf das Vermögen des Schuldners zuzugreifen, von vornherein in unangemessener Weise beschränken."
    (BGH, Beschluss vom 17. September 2014 – VII ZB 21/13 –, BGHZ 202, 293-302, Rn. 13 - 14)

    Einmal editiert, zuletzt von Frog (23. Oktober 2019 um 09:41)

  • Haben vielleicht noch andere Kollegen eine Meinung zur Problematik? :gruebel:

    So selten dürfte der Fall doch nicht vorkommen, dass eine Mutter als Vertreterin des Gläubigers nicht weiß, ob der Kindesvater inzwischen weitere Kinder hat, oder? :gruebel: (Gleiches gilt ja für die Frage, ob der Unterhaltspflichtige aktuell arbeitet, wenn er freiwillig keine Auskunft gibt und ein VAK nicht erst eingeholt werden soll.)

  • Haben vielleicht noch andere Kollegen eine Meinung zur Problematik? :gruebel:

    Schon, aber die kommt meistens nicht gut an: Wenn ich keinen expliziten § 850d-Antrag habe, vollstrecke ich nach § 850c. Da die Parteien idR keinen expliziten Antrag stellen, stellt sich mir die Frage nach Unterhaltspflichten etc. nicht.

    Das Jugendamt als Haupt-Antragsteller in derartigen Verfahren weiß natürlich, wie das hier gehandhabt wird.

    Im gegenständlichen Fall aber muß man schon aus der ersten Zwischenverfügung des Gerichts und der Antwort darauf jedenfalls konkludent hineinlegen, daß § 850d gewollt ist. Das hätte man sich daher sparen sollen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich habe den Gläubigern auch immer aufgegeben, Farbe zu bekennen.
    "Ich weiß es nicht" habe ich so nicht hingenommen.
    WIE der Gläubiger das herausfindet, und ob er das reinschreibt, weil ers wirklich weiß, oder schätzt oder glaubt oder sonstwas, ist mir nicht wichtig.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich habe den Gläubigern auch immer aufgegeben, Farbe zu bekennen.
    "Ich weiß es nicht" habe ich so nicht hingenommen.
    WIE der Gläubiger das herausfindet, und ob er das reinschreibt, weil ers wirklich weiß, oder schätzt oder glaubt oder sonstwas, ist mir nicht wichtig.

    So sehe ich das auch!

    Weiß ich nicht geht nicht. Aber wenn mir der Gläubiger mitteilt, dass der Schuldner keine weiteren Kinder hat und aktuell keinen Unterhalt gewährt - nehm ich das als gegeben hin und entscheide entsprechend. Möge der Schuldner im Wege der Erinnerung gegen die Entscheidung vorgehen und Abänderung des festgesetzten Betrages verlangen.

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

    2 Mal editiert, zuletzt von Gerichtsdiener (25. Oktober 2019 um 11:15) aus folgendem Grund: vertippt...

  • Haben vielleicht noch andere Kollegen eine Meinung zur Problematik? :gruebel:

    Schon, aber die kommt meistens nicht gut an: Wenn ich keinen expliziten § 850d-Antrag habe, vollstrecke ich nach § 850c. Da die Parteien idR keinen expliziten Antrag stellen, stellt sich mir die Frage nach Unterhaltspflichten etc. nicht.

    Das Jugendamt als Haupt-Antragsteller in derartigen Verfahren weiß natürlich, wie das hier gehandhabt wird.

    Im gegenständlichen Fall aber muß man schon aus der ersten Zwischenverfügung des Gerichts und der Antwort darauf jedenfalls konkludent hineinlegen, daß § 850d gewollt ist. Das hätte man sich daher sparen sollen.


    :gruebel: Ich glaube, das Hauptproblem der TE ist nicht, ob man einen Antrag bei Verwendung des Vordrucks für Unterhaltsforderungen als nach § 850d ZPO auslegt oder nicht.

    Fraglich ist, wie man ohne Angaben des Gläubigers zu Unterhaltspflichten mit dem Anztrag umgeht.

  • Ich habe den Gläubigern auch immer aufgegeben, Farbe zu bekennen.
    "Ich weiß es nicht" habe ich so nicht hingenommen.
    WIE der Gläubiger das herausfindet, und ob er das reinschreibt, weil ers wirklich weiß, oder schätzt oder glaubt oder sonstwas, ist mir nicht wichtig.


    So mach ich es auch.
    Soll halt nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet werden.

    Selbst bei den Vollstreckungen durch Beistandschaft oder UVK stellt sich verhältnismäßig oft raus, dass die Angaben schlicht falsch waren, deswegen würde ich solchen Erinnerungsverfahren ganz entspannt entgegen sehen.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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    -Die Seenotretter, DGzRS-

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