Der Betroffene hat 3 Monate vor Betreuungsanordnung seiner polnischen Pflegekraft eine privatschriftliche General- und Vorsorgevollmacht (Ankreuzformular) erteilt. Nachdem der Betroffene zusammen mit dieser Pflegekraft versucht hat, bei der Bank 70.000.--€ in bar abzuheben, obwohl beim Betroffenen erkennbare kognitive Einschränkungen vorhanden waren, und noch andere Ungereimtheiten bezüglich der Geldverwaltung festgestellt wurden, wurde eine Kontrollbetreuung angeordnet, § 1896 Abs. 3 BGB, vgl. hierzu Zorn, Die Kontrollbetreuung, Rpfleger 2018, 117 ff.
Weder Betroffener noch die Pflegekraft konnten bzw. wollten angeben, was mit dem Geld geschehen sollte.
Der Betreuer hat jetzt beantragt, seinen Aufgabenkreis zu erweitern, auf den Widerruf der General- und Vorsorgevollmacht, und zwar nur hinsichtlich der Vermögenssorge.
Angenommen, die Voraussetzungen für diese Erweiterung des Aufgabenkreises liegen vor und der Betreuer widerruft die General- und Vorsorgevollmacht nur bezüglich der Vermögenssorge, wie ist dieser teilweise Widerruf auf der Vollmachtsurkunde, die ja weiter im Besitz der Bevollmächtigten bleibt, zu vermerken ? Ist ein Widerrufsvermerk auf der Vollmacht überhaupt zulässig ?