BerH Schein 10 Jahre alt

  • Guten Morgen!

    BerH wurde 2009 bewilligt - Akten sind schon vernichtet. Nun kommt der Vergütungsantrag, scheinbar wurde von 2009-2019 an der Sache gearbeitet (bestimmt), ein Schreiben an die GL ging aktuell raus, von wegen nun seien alle Forderungsaufstellungen da. Muss ich das noch auszahlen. Demnach ist ja der Vergütungsanspruch mit Abschluss der Sache nun ja auch erst entstanden.

  • Wenn die jetzige Tätigkeit vom Scheininhalt gedeckt ist - sprich: selber Sachverhalt - ist die Vergütung nunmehr fällig.
    Böswillig kann man aber auch nachfragen (und Belege fordern), ob das Rechtsproblem wirklich 10 Jahre am köcheln war.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Die Vergütung des RA war mit einer ersten Tätigkeit fällig - § 8 RVG.

    Sicher? :gruebel:

    Ich lese den § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG so, dass Fälligkeit bei Ende eintritt. So auch beim Querlesen der alten Forenbeiträge.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Fällig bei Erledigung des Auftrages, §8 Abs.1 Satz 1 RVG. Die Erledigung habe ich regelmäßig darzulegen und nachzuweisen. Das geht besonders gut wenn der Mandant wegen einer Forderung in Anspruch genommen wird, und sich der angebliche Gläubiger nach meinem ersten Schreiben nicht mehr meldet. Dann kann ich nur darauf hinweisen, dass ich nicht in der Hand habe, wie es weitergeht - auf meiner Seite ist die Sache jedenfalls beendet, bis Klage oder Mahnbescheid eintrudeln.

    Hinzu kommt §47 Abs.2 RVG - kein Vorschuss bei Beratungshilfe. Ich muss warten, bis die Sache (außergerichtlich) abgeschlossen ist.

  • Der RA schuldet keinen Erfolg, sondern nur "dienstvertragliches Bemühen". Deshalb ist die Gebühr bereits mit der ersten Tätigkeit verdient (s.a. OLG München, B. v. 20.05.15, 11 W 663/15).

    Aber das passt ja nur, wenn es mit einer Tätigkeit getan wäre. Wenn er sagt, es brauchte mehrere Tätigkeiten, dann gilt doch die letzte, oder?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Der RA schuldet keinen Erfolg, sondern nur "dienstvertragliches Bemühen". Deshalb ist die Gebühr bereits mit der ersten Tätigkeit verdient (s.a. OLG München, B. v. 20.05.15, 11 W 663/15).

    Aber das passt ja nur, wenn es mit einer Tätigkeit getan wäre. Wenn er sagt, es brauchte mehrere Tätigkeiten, dann gilt doch die letzte, oder?

    Mit der ersten Tätigkeit des RAs ist die Gebühr entstanden. Die Vergütung wird aber erst bei Beendigung der Angelegenheit fällig. Also kann auch erst zu diesem Zeitpunkt über den Vergütungsantrag des Anwalts entschieden werden.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!