Stellungnahme Gesetzesänderung

  • Wir sollen hier (einem Amtsgericht in NRW) Stellung nehmen zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes.
    Hat jemand dazu schon Stellung genommen und könnte mir per PN diese zukommen lassen?

  • Aufforderung hier (NRW) gestern - Frist: 25.10.
    inakzeptable Frist

    da mache ich nicht mehr mit


    Gute Entscheidung! :daumenrau

    Wenn man tatsächlich Stellungnahmen aus der Praxis haben möchte, sollte man entsprechend längere Fristen setzen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Frog (23. Oktober 2019 um 15:12) aus folgendem Grund: Rechtschreibung

  • Da stimme ich nicht zu!

    Ich denke eher, da ich ja vom schlechtesten Fall ausgehe: Die wollen den Bankenlobbyvorschlag: Kontoinhaber zahlt -notfalls durchs Vollstreckungsgericht festgesetzt (=Mehrarbeit für uns)- sein Minus, das bei Umwandlung ins P-Konto bestand, aus seinem eigentlich pfandfreien Betrag in Raten an die Bank. Sprich: Die Bank geht allen anderen vor, erhält sogar bei null pfändbarem Eingang Geld-bekommt einen Sonderstatus.

    Da wählt man eine kurze Frist, es gehen keine Stellungnahmen ein und dann fasst man zusammen: Von den befragten Gerichten äußerten nur vereinzelte Kritik an folgenden Punkten...., die überwiegende Mehrheit der Gerichte sah dies anscheinend nicht so, da keine Stellungnahmen eingereicht wurden,daher kann das Vorhaben umgesetzt werden.

    And then we have the salad...

  • Insulaner:
    Seitens der Gerichte wurde dies in den Stellungnahmen durchaus erörtert. Zudem wurden Fragen hinsichtlich der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit aufgeworfen... Auf Seite 51 setzt sich der Entwurf hiermit ansatzweise auseinander....

    Was davonletztlich beim BMJ ankam, bestimmen die berichtenen Behörden, wobei man berücksichtigen muss: das LG fasst die Stellungnahmen seiner AGs zusammen, das OLG die seiner LGs, das JM die seiner OLGs.
    Wenn man sich das vom "noch ein Drittschuldner" verlinkte Ergebnis anschaut, ist das von der Justiz beim BMJ angekommene Ergebnis von dem mehrfachen Verlust durch Zusammenfassungen geprägt.

    Das Die Bankenwirtschaft bei dem Inhalt des Entwurfs Freudensprünge macht, wage ich zu bezweifeln...

    Zum jetzigen Zeitpunkt Sachen zu bemängeln, welche in den ersten Stellungnahmen nicht auftauchten, finde ich nunmehr nicht sachgerecht.
    2018 war die Stellungnahmefrist etwas großzügiger bemessen.

  • Da stimme ich nicht zu!

    Ich denke eher, da ich ja vom schlechtesten Fall ausgehe: Die wollen den Bankenlobbyvorschlag: Kontoinhaber zahlt -notfalls durchs Vollstreckungsgericht festgesetzt (=Mehrarbeit für uns)- sein Minus, das bei Umwandlung ins P-Konto bestand, aus seinem eigentlich pfandfreien Betrag in Raten an die Bank. Sprich: Die Bank geht allen anderen vor, erhält sogar bei null pfändbarem Eingang Geld-bekommt einen Sonderstatus.

    Da wählt man eine kurze Frist, es gehen keine Stellungnahmen ein und dann fasst man zusammen: Von den befragten Gerichten äußerten nur vereinzelte Kritik an folgenden Punkten...., die überwiegende Mehrheit der Gerichte sah dies anscheinend nicht so, da keine Stellungnahmen eingereicht wurden,daher kann das Vorhaben umgesetzt werden.

    And then we have the salad...

    Bankenlobbyvorschlag......ernsthaft jetzt??

    Wenn der Entwurf so umgesetzt wird, haben die Banken von allen Verfahrensbeteiligten am Meisten Mehrarbeit, von den größeren Haftungsrisiken mal zu schweigen,
    ohne dass diese Mehrarbeit realistisch bezahlt wird

  • ach komm. Du darfst die in dem Entwurf bezifferte Ersparnis von 6,5 Millionen doch nicht unter den Tisch kehren, die durch die Zeit/- und Aufwandersparnis eintreten wird.....:teufel:

    In meinen Augen haben in erster Linie Ideen von Schuldnerberatungsstellen und Sozialverbände Berücksichtigung gefunden, die auch nicht alle schlecht sind.
    Und auch auf das Gericht kommen z.B. durch die freien Pauschalen bei Nachzahlungen Entlastungen zu, die man nicht einfach unterschlagen darf...

    Und wie stellt der Entwurf zutreffend fest: Wer in der Lage ist, im Rahmen von § 765a ZPO komplexe Sachverhalte zu bescheiden, kann auch Entscheidungen zur Aufteilung von Guthaben auf gemeinschaftlichen Konten und Rückführungen aus der Kotenüberziehung bescheiden.

  • "Auch im Insolvenzverfahren ist das P-Konto zu einem problematischen bürokratischen Hindernis geworden, das durch die Beteiligten nicht mehr handhabbar ist. Das P-Konto sollte daher dringend aus dem Insolvenzbeschlag herausgelöst und bestehende Pfändungen und Verstrickungen auf dem Konto sollten mit der Insolvenzeröffnung endgültig unwirksam werden."

    Dass zulässige bestehende Pfändungen und Verstrickungen bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens endgültig unwirksam werden sollen, halte ich für den falschen Weg und eine unzulässige Benachteiligung der pfändenden Gläubiger. Ja es ist schwer handhabbar, aber eine Reformierung darf nicht die Rechte von Gläubigern beschneiden, nur weil Insolvenzverwalter beteiligt sind.

  • und warum nicht? so ganz allgemein gesprochen.
    Das ganze Insolvenzverfahren ist eine Einschränkung der Gläubigerrechte.

    Ich meine, dass man bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen in derartigen Konstellationen durchaus zu diesem Ergebnis kommen kann.

    Ich bin der Auffassung, dass die momentane Verkomplizierung der Rechts- und Lebensverhältnisse des Schuldners und die Einschränkung seines wirtschaftlichen Neuanfangs nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den erzielten Erfolgen stehen, sondern die (eben geringe) Einschränkung der Gläubigerrechte rechtfertigt.

    Unterm Strich geht es ja hier darum, dass nach 6 Jahren die Pfändung wieder auflebt.
    Wie hoch sind denn die Beträge, die durch diese steinalten Pfändungen realisiert werden können im Schnitt?

    Außerdem wird verständige Schuldner, sobald er merkt, dass die Pfändung wieder auflebt und insbesondere wenn pfändbare Beträge erwirtschaftet werden, sein Konto kündigen und bei einer anderen Bank ein Konto eröffnen (und nein: dass die Pfändung zunächst mitgehen wird nach neuem Recht ändert nix; wirkt ja nur als Vorpfändung- der Gläubiger muss nochmal "richtig" vollstrecken und das kann er nicht mehr).

    Wenn er das nicht tut, treffen ihn die mit der Pfändung einhergehenden Einschränkungen auch wenn für den Gläubiger kein einziger Cent herausspringt:
    Beibringung von Bescheinigungen, erhöhte Kontoführungsgebühren, gerichtliche Verfahren zur Anpassung des Freibetrages

    Letztlich wird hier wegen marginaler Kleinstbeträge einer gewaltigen Anzahl von Schuldnern der wirtschaftliche Neuanfang erschwert und verkompliziert.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ganz interessant, wer da alles unterschrieben hat.

    Ich hoffe, der Vorstoß hat Erfolg.....


    https://www.zip-online.de/heft-48-2019/z…rung-durch-das/


    auch aus Sicht der Schuldnerberatung ist dieser Vorstoß das mit Abstand Sinnvollste was in der aktuellen PKoFoG Diskussion zu lesen ist.


    Es is ja alles noch im Entwicklungsstadium, aber was man da alles für verkomplizierende Sachverhalte eingebastelt hat, is schon absolut praxisferner Unfug.


    Die Sache mit dem Kontowechsel die da "eben" noch angesprochen wurde dürfte nach meinem Lesen des ENtwurfs aber nur dann ein Problem sein, wenn "Kontenwechselhilfe" beansprucht wird. Die ohne Kontenwechselhilfe erfolgende Kündigung eines Kontos und danach neu erfolgende Eröffnung eines neuen Kontos kann rein technisch niemals den Übergang der Wirkung einer Pfändung oder die Wirkung einer Vorpfändung entfalten

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