• Hallo zusammen,
    ich habe hier ein mit einer Grundschuld ohne Brief für die XXX Bank belastetes Grundstück.
    Das Recht wurde am 01.02.2000 zur Eintragung bewilligt und am 01.03.2000 im Grundbuch eingetragen.

    Das Problem:
    Die eingetragene Grundschuldgläubigerin ist bereits am 01.12.1999 erloschen, indem sie auf die YYY Bank verschmolzen ist.

    Letztlich wurde die Eintragung eines Rechts mit nicht existierendem Berechtigtem bewilligt und vollzogen.

    Ich denke gerade, das Recht gar nicht erst zur Entstehung gelangt und daher nichtig ist.

    Was meint ihr?

    Vielen Dank schonmal


    Edit:
    Blöde Formulierungsfehler ausgemerzt

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

    Einmal editiert, zuletzt von JoansDong (23. Oktober 2019 um 13:13)

  • Wenn es nicht offensichtlich ist (und da du "denkst", ist es das ja gerade nicht), ist es mE auch nicht nichtig bzw von uns nicht feststellbar.

    Zumal der Gläubiger ja nicht erloschen ist, sondern es einen Rechtsnachfolger gibt.

    Ich frage mich nur, wie der Notar die Vertretungsberechtigung geprüft hat...

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich frage mich nur, wie der Notar die Vertretungsberechtigung geprüft hat...

    Gar nicht. Bei der Bestellung der Grundschuld erscheint der Eigentümer beim Notar und dieser beurkundet die Eintragungsbewilligung.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich "denke", weil ich bin...ne Quark- ich "denke" weil ich mir über die Rechtslage nicht ganz sicher bin (und deshalb hier frage..)

    also der Grundbuchstand ist schon "offensichtlich".
    Und die Gläubigerin hat schon zum Zeitpunkt der Bewilligung und natürlich auch beim Vollzug nicht mehr existiert.

    Kann man ein Recht für einen Toten oder eine Fantasiegestalt bestellen?

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich "denke", weil ich bin...ne Quark- ich "denke" weil ich mir über die Rechtslage nicht ganz sicher bin (und deshalb hier frage..)

    also der Grundbuchstand ist schon "offensichtlich".
    Und die Gläubigerin hat schon zum Zeitpunkt der Bewilligung und natürlich auch beim Vollzug nicht mehr existiert.

    Kann man ein Recht für einen Toten oder eine Fantasiegestalt bestellen?

    Jedenfalls können die Erben eines Toten Eigentum erwerbern, wenn ein Toter (der zu Lebzeiten die Auflassungs erklärt hatte) als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird. Gesamtrechtsnachfolge halt...

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • @ tom: ja sicher, aber hier wurde ja nicht einmal zu "Lebzeiten" erklärt
    Können Erben auch Eigentümer werden, wenn einem bereits Verstorbenen die Auflassung erklärt wird? (Wobei ich finde, dass der Vergleich ein wenig hinkt)


    45:
    vielen Dank! der Aufsatz war wirklich hilfreich!

    Letzten Endes wird vorgeschlagen:
    Antrag und Bewilligung müssen bei der Eintragung dahingehend augedeutet werden, dass nur der neue Rechtsträger als Berechtigter gemeint ist, weil die Eintragung sonst unzulässig wäre.
    Eingetragen werden soll dann nur der neue Rechtsträger Das ist jetzt natürlich beim GBA nicht passiert.
    Das Recht wurde für den alten (erloschenen) Rechtsträger eingetragen.
    Hierzu wird vorgeschlagen eine Grundbuchberichtigung gem. §22 GBO zu erwirken - das GB ist ja unrichtig, wenn alles richtig gelaufen wäre, wäre nach der Umdeutung nur der neue Rechtsträger eingetragen worden (ich finde das ein bisschen an den Haaren herbeigezogen, weil eine Umdeutung ja eig. nur stattfinden kann, wenn der Ausdeutende Anhaltspunkte haben kann, dass ausgedeutet werden muss...aber an sich gangbar),

    Ich tendiere dazu, mir von der Bank die Grundbuchunrichtigkeit durch Vorlage geeigneter Unterlagen (Grundschuldzweckbestimmung, Sicherungsabrede, Eintragungsbewilligung, Darlehensvertrag?) nachweisen zu lassen und für das weitere Verfahren (insb. auch die Zuteilung) den neuen Rechtsträger als Berechtigten zu berücksichtigen.

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

    Einmal editiert, zuletzt von JoansDong (23. Oktober 2019 um 15:18)

  • Ich "denke", weil ich bin...ne Quark- ich "denke" weil ich mir über die Rechtslage nicht ganz sicher bin (und deshalb hier frage..)

    also der Grundbuchstand ist schon "offensichtlich".
    Und die Gläubigerin hat schon zum Zeitpunkt der Bewilligung und natürlich auch beim Vollzug nicht mehr existiert.

    Kann man ein Recht für einen Toten oder eine Fantasiegestalt bestellen?

    Jedenfalls können die Erben eines Toten Eigentum erwerbern, wenn ein Toter (der zu Lebzeiten die Auflassungs erklärt hatte) als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird. Gesamtrechtsnachfolge halt...


    Vergleichbarer wäre eher die Bewilligung einer b[FONT=&amp]eschränkten persönlichen Dienstbarkeit in Unkenntnis, dass der Begünstigte bereits verstorben ist.[/FONT]

  • Können Erben auch Eigentümer werden, wenn einem bereits Verstorbenen die Auflassung erklärt wird?

    Funktioniert wegen des Anwesenheitserfordernisses beim Notar nur bei Stellvertretung und wenn der Vertreter für den Toten handelt. Aber trotzdem mit Wirkung für die Erben, sofern der andere Vertragsteil das Rechtsgeschäft nicht ausschließlich mit dem Toten abschließen wollte (MüKo/Schubert BGB § 164 Rn 156).

  • @ tom: ja sicher, aber hier wurde ja nicht einmal zu "Lebzeiten" erklärt
    Können Erben auch Eigentümer werden, wenn einem bereits Verstorbenen die Auflassung erklärt wird? (Wobei ich finde, dass der Vergleich ein wenig hinkt)


    Die schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung der Grundschuld - die ja typischerweise bloßes Sicherungsrecht ist - kann sehr wohl schon vor dem Erlöschens des Rechtsträgers erfolgt sein. Das wissen in der Regel weder Notar noch Grundbuchamt.

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  • Zunächst muss entschieden werden, ob die Grundschuld wirksam entstanden ist, denn nur wenn man dies bejahen kann, kommt man zu der Frage, wie der eingetragene Scheingläubiger wieder aus dem Grundbuch verschwindet. Wenn man das Ganze über eine unschädliche Falschbezeichnung lösen möchte, ist die Eintragung des "richtigen" Gläubigers aber wohl keine Berichtigung i. S. des § 22 GBO.

  • Zunächst muss entschieden werden, ob die Grundschuld wirksam entstanden ist, denn nur wenn man dies bejahen kann, kommt man zu der Frage, wie der eingetragene Scheingläubiger wieder aus dem Grundbuch verschwindet. Wenn man das Ganze über eine unschädliche Falschbezeichnung lösen möchte, ist die Eintragung des "richtigen" Gläubigers aber wohl keine Berichtigung i. S. des § 22 GBO.

    Ja!, Voraussetzung ist natürlich das wirksame Entstehen.
    Mein erster Ansatz war, dass das Recht nicht wirksam zur Entstehung gelangt und daher nichtig ist.
    Mittlerweile tendiere ich zu dem Ergebnis der Falschbezeichnung.
    Insbesondere auch wegen eines Aspektes, den mir eine Kollegin mündlich dazu gesagt hat:
    Es war so gemeint.
    Und damit hat sie grundsätzlich Recht-> Der Schuldnerin wurde ein Darlehen zur Verfügung gestellt
    Ganz regelmäßig geschieht das erst nach Eintragung im GB.
    Das Darlehen sollte von durch die Grundschuld besichert werden. Darüber waren sich seinerzeit Schuldner und Gläubiger einig.

    Aber warum soll das keine Unrichtigkeit i.S.d. §22 GBO darstellen?
    Und meinst du, dass mein Ansatz, wie ich ihn umrissen habe, nicht gangbar wäre?

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    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Grundbuchberichtigung gem. §22 GBO

    Wenn das Recht entstanden ist, dann bereits für den aufnehmenden Rechtsträger. Ist dann im Grundbuch aber nicht die Eintragung einer Rechtsänderung im Sinne einer Rechtsnachfolge. Man hätte die Gläubigerin praktisch noch unter ihrem Mädchennamen eingetragen. Namensberichtigung (Falschbezeichnung) ist Tatsachenberichtigung, die nicht unter § 22 GBO fällt, weil selber Rechtsträger. Unter den Umständen wäre auch die Urkunde richtigzustellen (§ 44a BeurkG). Letzteres könnte man auch als Nagelprobe verstehen.

  • Grundbuchberichtigung gem. §22 GBO

    Von Prinz eben bei den Rechtsprechungsnachweisen eingestellt:

    Die falsche Bezeichnung eines Grundstückseigentümers berührt nicht seine Identität. Die Richtigstellung tatsächlicher Angaben erfordert lediglich, dass das Grundbuchamt sich auf jede geeignete Art von der unrichtigen Bezeichnung des Eingetragenen überzeugt, dessen Recht von der Richtigstellung betroffen ist. Hierfür bedarf es nicht zwingend der Form des § 29 GBO.

    OLG Naumburg 12. Zivilsenat, Beschluss vom 23.05.2019, 12 Wx 20/19 = BeckRS 2019, 25289

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