Keine Anordnung des Verfahrens bei ZV aus Finanzierungsgrundschulden

  • Liebe Zwangsversteigerungsrechtspfleger,

    folgendes hörte ich heute von einer Sachbearbeiterin einer Bank:

    Bei der ZV aus im Grundbuch eingetragenen und nach § 800 ZPO vollstreckbaren Grundschulden, die bei einem Kaufvertrag durch den Käufer aufgrund Finanzierungsvollmacht bestellt wurden, gäbe es Probleme bei späteren Zwangsversteigerungsverfahren, auch wenn der damalige Käufer mittlerweile als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Sie hätte mehrfach die Erfahrung gemacht, dass Zwangsversteigerungsverfahren gar nicht erst angeordnet wurden, weil der Vollstreckungsschuldner im Titel (vollstr. Ausf. der Grundschuldurkunde) nicht als Eigentümer ausgewiesen sei (dabei ist klar erkennbar, dass der in der Urkunde auftretende "Käufer" aufgrund Finanzierungsvollmacht handelt; ebenso ist die Unterwerfung nach § 800 ZPO erklärt und nun - bei Stellung des Antrages auf Anordnung der ZV - ist der damalige Käufer auch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen).

    Ich kann mir wirklich nicht vorstellen, wo man hier ein Problem sieht. Gibt es da Erfahrungswerte?

  • Ich könnte mir vorstellen, dass es daran hängt, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung noch nicht Eigentümer war.

    Die vollsteckbare Ausfertigung bezieht sich (wenn nichts anderes drin steht) auf alle Ansprüche, die zu dem Zeitpunkt der Erteilung gemeint sein konnten.
    Das war zum Zeitpunkt vor Eintragung als Eigentümer aber noch nicht der Anspruch gegen den Schuldner (bzw. nur die persönlichen Ansprüche in Rkl. 5).

    Der dingliche Vollstreckungsduldungsanspruch gegen den Schuldner selbst (als künftiger Eigentümer) entsteht erst mit Eintragung als Eigentümer.
    Auf diesen Anspruch kann sich die vollstreckbare Ausfertigung (vor Eintragung als Eigentümer) also nicht erstrecken.
    Auf den Anspruch gegen den alten Eigentümer kann sich die vollstreckbare Ausfertigung zwar erstrecken, dieser Anspruch kann gegen den neuen Eigentümer aber nur mittels einer Rechtsnachfolgeklausel vollstreckt werden

    Aber ist mit dem Hörensagen nicht ganz einfach zu sagen

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Häng mich hier mal dran:
    Habe eine Finanzierungsgrundschuld aus dem Jahr 2002.
    Es tritt auf der Verkäufer als Besteller und damaliger Eigentümer sowie der Käufer und jetziger Eigentümer als Darlehensnehmer.
    Es folgt übliche Grundschuldbestellung einschl. § 800 ZPO und persönliche Unterwerfung durch Darlehensnehmer.
    Es wird weiterhin vereinbart, dass die Gläubigerin berechtigt ist, sich vollstreckbare Ausfertigung erteilen zu lassen. Auf Nachweis Entstehen und Fälligkeit der Grundschuld wird verzichtet.
    Ein Tag nach Grundschuldbestellung wird
    ....der XY Bank zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.
    Schuldnerbezeichnung erfolgt nicht.

    Ein paar Tage später erfolgt Grundbuchumschreibung auf Darlehensnehmer/Käufer.

    Nun wird Zwangsversteigerung gegen den damaligen Käufer (jetziger Eigentümer) beantragt.

    Reicht Euch die Klausel und folgt Zöller/Stöber Rn 5 zu § 800 bzw. Schöner/Stöber Rn. 2056 und ordnet somit die ZV an?

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