Ich habe hier folgenden Fall: Der Kläger erhebt am 15.12. Klage gegen 3 Beklagte. Die Klage wird Anfang Januar zugestellt. Eine Beklagte erscheint daraufhin vor Gericht und gibt zu Protokoll, dass sie sich verteidigen wird und zudem der Beklagte zu 2 ihr minderjähriger Sohn ist. Am 13.2. verfügt der Richter an den Klagevertreter die Mitteilung, dass wohl gegen den minderjährigen Beklagten zu 2 kein Rechtschutzinteresse besteht. Am 22.2.18 nimmt der Klagevertreter die Klage gegen den Beklagten zu 2 zurück. Das Gericht versendet die Klagerücknahme am 26.2. an alle Beklagten. Am 2.3. geht bei Gericht die Bestellung und Anwaltsvollmacht des Beklagtenvertreters für die Beklagten zu 1. und 2. ein. Die Vollmacht datiert vom 20.2.. Der Richter verfügt daraufhin die Mitteilung der Klagerücknahme betreff. den Bekl zu 2 an den Beklagtenvertreter. Die Mitteilung erreicht den Beklagtenvertreter am 9.3., er beantragt sodann ein Kostenentscheidung hinsichtlich der aussergerichlichen Kosten des Beklagen zu 2. Es ergeht ein Beschluss, wonach die Kläger die aussergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen haben. Das Mandatsverhältnis des Beklagenvertreters und der Beklagten zu 1 endet bevor eine Entscheidung ergeht. Im Schlussurteil wird die Beklagte gesamtschuldnerisch (mit dem dritten Beklagten) verurteilt. Der Beklagtenvertreter macht für den Beklagten zu 2 eine 1,6 Verfahrensgebühr (1,3 + 0,3 Erhöhung) nebst 20 EUR Auslagen und Mehrwertsteuer geltend, und reduziert diese Kosten dann um 50%. Der Klagevertreter verneint eine Kostentragungspflicht, da die Klage gegen den Beklagten zu 2 zurückgezogen wurde. Ausserdem könne allenfalls eine 0,3 Gebühr angefallen sein.
Ist hier eine Verfahrensgebühr angefallen und in welcher Höhe?