Pfändung eines hinterlegten Übererlöses durch einen Empfangsberechtigten

  • Es wurde der Übererlös i.H.v. ca. 62.000 € aus einem Zwangsversteigerungsverfahren von einer Bausparkasse hinterlegt. Empfangsberechtigt sind die ehemaligen Eigentümer, geschiedenen Ehegatten A und B, sie konnten sich über die Verteilung nicht einigen. Mann A hat eine RA beauftragt und pfändet den Herausgabeanspruch des für die Frau B hinterlegten Geldbetrages in Höhe von ca. 20.000 €, da er u.a. KFB und Titel aus Vergleich der Scheidung hat. Nach Mitteilung der Pfändung an Frau B teilt diese mit, dass sie mit der Auszahlung nicht einverstanden sei, sie habe bereits bezahlt und ihr würde der Erlös zur Hälfte zustehen. Sie kündigt an, gegen den Pfüb Rechtsmittel einzulegen (anderes Gericht). RA des Mannes A beantragt jetzt die Auszahlung der 20.000 €. Ich bin ganz neu bei Hinterlegung und nicht mehr sattelfest bei Zwangsvollstreckung...müssen sich nicht beide erst über den Anteil am Erlös einigen bzw eine gerichtliche Klärung herbeiführen? Ich darf doch den Pfändungsgläubiger nicht besser stellen als den Schuldner selber, oder? Ist das nicht entsprechend einer Pfändung in eine Gesamthandsgemeinschaft? Da muss ja auch erst die Auseinandersetzung erfolgen. RA will nichts davon hören, er will jetzt eine rechtsmittelfähige Entscheidung. Er meint, Frau B braucht keine Willenserklärung abgeben, weil ihr Anspruch gepfändet ist und Mann wäre ja mit der Auszahlung einverstanden. Rechtsmittel gegen Pfüb wäre auch egal.
    Muss ich die 20000€ an A auszahlen?

  • Mit der Überweisung des Herausgabeanspruchs kann der Gl. die Erklärungen des Schuldners im eigenen Namen abgeben.
    Die Einwände der Frau sind im Hinterlegungsverfahren unbeachtlich, da du 2 gleichlautende Erklärungen der "Empfangsberechtigten" hinsichtlich eines Betrages von 20.000,00 EUR hast.

    Ein etwaiges Rechtsmittel gegen den PfÜB hat keine aufschiebende Wirkung (und wäre bei dem Vorbringen wohl auch unbegründet).
    Solange dir keine Einstellung der ZV aus dem PfÜB vorgelegt wird, gibt es nichts, was dich in deiner Arbeit bremst.

    M.E. wäre der Teilbetrag von 20.000,00 EUR auszuzahlen.

  • Schließe mich den Worten meines Vorredners an. Wenn aber schon mitgeteilt wurde, dass Rechtsmittel eingelegt wurde (bzw. werden soll), würde ich vor der Auszahlung kurz beim entsprechenden Vollstreckungsgericht anrufen.

  • ....Gibt es dazu Rechtsprechung?....

    Wozu konkret?
    Dass der Gl. anstelle des Schuldners die Erklärung abgeben kann: § 836 Abs. 1 ZPO,
    dass ein Rechtsbehelf gegen den PfÜB keine aufschiebende Wirkung hat: § 570 ZPO analog

    ....Die Frau wird bestimmt Rechtsmittel einlegen....

    Die Einlegung eines Rechtsmittels im Hinterlegungsverfahren könnte durchaus als Verstoß gegen das Inhibitorium des PfÜBs (§ 829 Abs. 1 S. 2 ZPO) gesehen werden.

  • Habe eine ähnliche Ausgangssituation, bin aber total unsicher, ob ich jetzt auszahlen darf/muss oder nicht? Gibt hier nur wenige HL-Sachen und Pfändungen sehr selten.

    Aus dem Zwangsversteigerungsverfahren wurde der Erlösüberschuss von 80.000,- € für die früheren Eigentümer M und F hinterlegt.

    Jetzt bekomme ich als Drittschuldner einen PfÜB, mit dem M den angeblichen Anspruch von F

    "auf Auszahlung des bei der Hinterlegungsstelle des AG X zum AZ ..HL ../23 (aus dem Verfahren ...K.../20 des AG X) hinterlegten Erlösüberschusses"

    pfändet wegen einer Hauptforderung von 16.000,- € zzgl. Zinsen 5% über Basiszinssatz u. Kosten für den PfÜB (= ca. 16.300,- €). Ein Forderungskontoauszug Stand 11.05.2023 ist beim PfÜB dabei.

    Mir stellen sich da folgende Fragen:

    a) Ich brauche einen (separaten) Antrag, oder? Nach § 16 NHintG verfügt die HL-Stelle die Herausgabe auf Antrag der Person, die ihre Berechtigung

    nachweist. Nach § 17 NHintG ist der Antrag schriftlich bei der HL-Stelle oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen.

    b) Brauche ich den zugrundeliegenden Titel? Oder interessiert der mich hier nicht? (Also auch die Frage der Rechtskraft nicht)

    c) Ist es ok, dass die 6 Seiten des PfÜB nur einfach zusammengetackert sind und auf der 6. Seite ein "Beglaubigt, Gerichtsvollzieher" mit Unterschrift

    und Siegel des GV angebracht ist? Also keine gesiegelte Verbindung der Seiten besteht (sorry, bin grundbuchgeschädigt).

    Ich hätte gedacht, dass ich jetzt die Drittschuldner-Erklärung nach § 840 ZPO abgeben muss und dann auf einen Herausgabeantrag von M warte (bzw. ggf. wieder auf die 30-Jahres-Frist lege). F muss ich ja hier sowieso nicht beteiligen, oder?

    Hatte in einem anderen Verfahren aber gesehen, dass dort direkt nach dem PfÜB auch ausgezahlt wurde - bin daher unsicher und für jeden Hinweis dankbar.

  • a) Ich brauche einen (separaten) Antrag, oder? Nach § 16 NHintG verfügt die HL-Stelle die Herausgabe auf Antrag der Person, die ihre Berechtigung

    nachweist. Nach § 17 NHintG ist der Antrag schriftlich bei der HL-Stelle oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen.

    Die Überweisung der Forderung ersetzt m.E. den erforderlichen Antrag (§836 I ZPO).

    Es müssen allerdings die anderen Voraussetzungen für die Herausgabe vorliegen. Hier wird dies eine Auszahlungsbewilligung des M zugunsten der F sein.

    Denn die Pfändung greift nur, soweit F auch tatsächlich einen Auszahlungsanspruch hat.

    b) Brauche ich den zugrundeliegenden Titel? Oder interessiert der mich hier nicht? (Also auch die Frage der Rechtskraft nicht)

    Nein. Die Vollstreckungsvoraussetzungen hatte das VollstrG zu würdigen. Die Hinterlegungsstelle hat sich an den Überweisungsbeschluss zu halten (§836 II ZPO).

    c) Ist es ok, dass die 6 Seiten des PfÜB nur einfach zusammengetackert sind und auf der 6. Seite ein "Beglaubigt, Gerichtsvollzieher" mit Unterschrift und Siegel des GV angebracht ist? Also keine gesiegelte Verbindung der Seiten besteht (sorry, bin grundbuchgeschädigt).

    Bestehen Bedenken gegen die Authentizität des PfÜB? Zwingende Formvorschriften sind nicht verletzt.

    Ich hätte gedacht, dass ich jetzt die Drittschuldner-Erklärung nach § 840 ZPO abgeben muss und dann auf einen Herausgabeantrag von M warte (bzw. ggf. wieder auf die 30-Jahres-Frist lege). F muss ich ja hier sowieso nicht beteiligen, oder?

    Die Drittschuldnererklärung muss natürlich abgegeben werden, wenn der Gerichtsvollzieher die entsprechende Aufforderung zugestellt hat.

    Im Rahmen der Drittschuldnererklärung würde ich auf die Voraussetzungen für die Herausgabe hinweisen.

  • DANKE! Das hilft mir schon sehr.

    Muss aber doch nochmal doof nachfragen zu :

    Es müssen allerdings die anderen Voraussetzungen für die Herausgabe vorliegen. Hier wird dies eine Auszahlungsbewilligung des M zugunsten der F sein.

    Denn die Pfändung greift nur, soweit F auch tatsächlich einen Auszahlungsanspruch hat.

    Ohne Pfändung hätte ich übereinstimmende Erklärungen von M und F benötigt. Die Einwilligung von F wird jetzt durch die Pfändung ersetzt - also brauche ich jetzt noch den Antrag von M?? Oder verstehe ich das falsch?

  • Ohne Pfändung hätte ich übereinstimmende Erklärungen von M und F benötigt. Die Einwilligung von F wird jetzt durch die Pfändung ersetzt - also brauche ich jetzt noch den Antrag von M?? Oder verstehe ich das falsch?

    Jein.

    Der PfÜB kann nicht die Zustimmung zur Auszahlung an M ersetzen. Dies ginge nur nach §894 ZPO durch ein entsprechendes Urteil.

    Der PfÜB beschlagnahmt nur den angeblichen Auszahlungsanspruch der F gegen das Land (Hinterlegungsstelle) und ersetzt ihren Herausgabeantrag.

    Zur Auszahlung ist erforderlich, dass eine Empfangsberechtigung der F nachgewiesen wird (§16 I S.2 NHintG). Dafür müsste M bewilligen, dass an F ausgezahlt wird (§16 II Nr. 1 NHIntG) oder der Anspruch rechtskräftig gerichtlich festgestellt werden (§16 II Nr. 2 NHintG). Denn erst dann könnte an F ausgezahlt werden.

    Es macht nämlichen einen wesentlichen Unterschied, ob die Herausgabe an M angeordnet wird oder ob die Herausgabe an F angeordnet wird und wegen der Pfändung an M ausgezahlt wird. Im zweiten Fall erfolgt die Leistung im Rahmen der Zwangsvollstreckung, sodass der dem PfÜB zugrundeliegende Anspruch im Umfang der Zahlung erlischt. Im ersten Fall bliebe der Anspruch unberührt, weil nicht aufgrund der Pfändung geleistet wurde, sondern weil das hinterlegte Geld originär M zustand.

    Für eine originäre Auszahlung an M bräuchte es aber einer Auszahlungsbewilligung der F, welche wie oben ausgeführt nicht durch den PfÜB ersetzt werden kann.

  • Danke für die Einzelteile, ich glaube, ich habe es jetzt verstanden. :daemlich

    Morgen werde ich mich daran versuchen, es auch dem M (bzw. seinem RA) so zu schreiben, dass er es versteht ...

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