Ein Drittschuldner, mehrere Pfändungen...

  • Hier gibt es folgendes Problem:

    Arbeitgeber (Drittschuldner) hat um Klarstellung gebeten, wie er den pfändbaren Betrag an die Gläubiger verteilen soll:
    Die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sind nacheinander zugestellt worden:

    Es liegen 4 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vor, in denen 4 unterschiedliche Gläubiger wegen Unterhalt pfänden. In den PfüBsen sind 4 unterschiedliche pfändungsfreie Beträge für den Schuldner festgelegt worden.
    Grundsätzlich gilt ja § 804 III ZPO, aber wie sieht es bei Unterhaltspfändungen aus? Nach welcher Vorschrift, Entscheidung ist zu verteilen, wenn 4 unterschiedliche pfändungsfreie Beträge zu beachten sind?

  • Älteste Pfändung: Schuldner bekommt den dort festgestellten unpfändbaren Betrag, Rest geht an den Pfändungsgläubiger soweit diesem eine fällige Forderung zusteht.

    Ist in einem der späteren Beschlüsse ein geringerer unpfändbarer Betrag festgestellt, geht die Differenz zum unpfändbaren Betrag aus der ältesten Pfändung an diesen Gl.

    Machen die unpfändbaren Beträge die später pfändenden Unterhaltsgläubiger unglücklich, haben diese die Abänderung des unpfändbaren Betrages nach § 850g S. 2 ZPO zu verfolgen.

    Der Drittschuldner arbeitet stumpf nach der Reihenfolge und den aus dem jeweiligen Beschluss ersichtlichen Beträgen.

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