Hier gibt es folgendes Problem:
Arbeitgeber (Drittschuldner) hat um Klarstellung gebeten, wie er den pfändbaren Betrag an die Gläubiger verteilen soll:
Die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sind nacheinander zugestellt worden:
Es liegen 4 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vor, in denen 4 unterschiedliche Gläubiger wegen Unterhalt pfänden. In den PfüBsen sind 4 unterschiedliche pfändungsfreie Beträge für den Schuldner festgelegt worden.
Grundsätzlich gilt ja § 804 III ZPO, aber wie sieht es bei Unterhaltspfändungen aus? Nach welcher Vorschrift, Entscheidung ist zu verteilen, wenn 4 unterschiedliche pfändungsfreie Beträge zu beachten sind?