Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Realteilung

  • Hallo zusammen,


    im Grundbuch ist ein Wegegrundstück eingetragen, das den Eigentümern der anliegenden Grundstücke zu je 1/4 gehört.
    Ein 1/4 Miteigentumsanteil wurde nun verkauft. Die Gemeinde möchte eine Teilfläche des Wegegrundstückes erwerben.

    Nun sollen 2 Vormerkungen an dem verkauften 1/4 Miteigentumsanteil für die Gemeinde eingetragen werden.

    1. Eine Auflassungsvormerkung bzgl. 1/54 Miteigentumsanteil von dem 1/4 Miteigentumsanteil (entspricht dem Verhältnis der von der Gemeinde benötigten Teilfläche zur gesamten Fläche des Grundstücks)

    2. Die Käufer des 1/4 Miteigentumsanteils verpflichten sich an einer Realteilung des Wegegrundstücks mitzuwirken und räumen der Gemeinde einen Anspruch auf Realteilung ein. Dieser Anspruch soll durch eine Vormerkung gesichert werden (nur an dem 1/4 Miteigentumsanteil).

    Ich bin mir nicht sicher, ob es sich bei 2. um einen vormerkungsfähigen Anspruch handelt? Außerdem frage ich mich, ob das überhaupt sinnvoll ist, da der Anspruch ohne Mitwirkung der übrigen Miteigentümer sowieso nicht durchsetzbar ist.

  • Kann nicht behaupten, dass ich den Sachverhalt verstehe. Aber von der Überschrift ausgehend, würde ich mal behaupten, dass die Verpflichtung zur Teilung einen vormerkungsfähigen Anspruch darstellt, den aber nur alle zusammen erfüllen können.

    BayObLG, Beschluss vom 15.02.1996, 2Z BR 102/95:

    "Daß mit den Auflassungen eine reale Grundstücksteilungverbunden ist und die Teilung eine Verfügung über das Grundstück als Ganzes darstellt (§ 747 Satz 2 BGB), …"

    => es ist eine Verpflichtung aller Miteigentümer und Eintragung am ganzen Grundstück erforderlich.

  • s. auch die Ausführungen in Rz. 6 des Beschlusses des KG Berlin 1. Zivilsenat vom 18.12.2012, 1 W 367/12 (Hervorhebung durch mich):
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint

    „… Eine Vormerkung für den Anspruch auf Übertragung einer Grundstücksteilfläche könnte deshalb nur an dem Grundstück selbst eingetragen werden. Die Beteiligten haben hingegen die Eintragung an den jeweiligen Miteigentumsanteilen der Beteiligten zu 1. und 2. beantragt. …An einem Miteigentumsanteil kann jedoch eine Vormerkung für einen Anspruch auf Auflassung eines realen Grundstücksteils nicht eingetragen werden (BayObLG, Rpfleger 1987, 154), weil an diesem Miteigentumsanteil allein eine Rechtsänderung in Bezug auf das Grundstück insgesamt oder eine reale Teilfläche von diesem nicht vollzogen werden kann. ….“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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