Aufgebot Eigentümer GB-Auszug

  • Das LRA hat einen Antrag auf Ausschließung eines Eigentümers gestellt. Als Eigentümer ist tatsächlich die "Schulstelle" eingetragen. Mir wurde neben dem Antrag noch ein Auszug aus dem elektronischen Grundbuch des LRAes vorgelegt, das sie auch beglaubigt haben. Reicht das als beglaubigter Grundbuchauszug zum Nachweis für ein Aufgebotsverfahren aus? Der Auszug besteht aus insgesamt 4 Blättern; 1 x Deckblatt, 2 x Bestandsverzeichnis und 1 x Erste Abteilung ...

  • Das ist kein Grundbuchauszug (den gibt es beim GBA nicht LRA) und somit völlig unzureichend.
    Bei "Schulstelle" stellt sich die Frage, wer der wahre Eigentümer ist, der auszuschließen wäre. Das kann z. B. auch noch mit den sog. ungetrennten Schul- und Kirchenämtern zu tun haben. Kann aber auch was anderes sein. Da muß erst noch ordentlich Vortrag her, bevor Du Dich entschließen kannst...

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • An „meinem“ Gericht haben die Rechtspfleger die die Aufgebote bearbeiten einen Login für das Grundbuchportal, vorher haben wir immer beim Grundbuchamt einen Auszug angefordert. Vielleicht kannst du das bei dir ja mal anregen :)
    Ob der Auszug beglaubigt oder nicht ist mir ehrlich gesagt egal, nur vollständig sollte er sein, und das hört sich eher nicht so an wenn Abt. II und III fehlen.
    Du könntest dir auch die Grundakte vom GBA anfordern (oder je nachdem wie groß dein Gericht ist da mal vorbeigehen) und gucken worauf die Eintragung der Schulstelle denn beruht.
    Steht LRA für Landratsamt ?
    Könnte es nicht auch sein, dass das LRA/das Land einfach der Rechtsnachfolger der Schulstelle ist (das Wort habe ich so noch nie gehört, also verzeiht mir bitte falls das Quatsch ist) ?

  • Das LRA ist tatsächlich das Landratsamt.
    In dem Auszug steht bei "Grundlage der Eintragung":

    Nr. 1 (Eigentümer) bei Neufassung der Abteilung ohne Eigentumswechsel eingetragen am 07.12.2011.

    Dann wurde ein "Besitzzeugnis" (Bescheinigung nach § 12 FlurbG) beigefügt, in dem bescheinigt wird, dass die Grundstücke mit den entsprechenden Flurstücken, die Stadt Musterhausen wie ein Eigentümer besitzt.

    Das Eigentum soll also in das Eigentum der Stadt übergehen - und nicht in das Eigentum des Landratsamtes. Das Landratsamt (hier: Flurbereinigungsamt) möchte eine Flurbereinigung durchführen.

  • Und warum führt das Landratsamt dann nicht einfach sein Flurbereinigungsverfahren durch? Warum soll der Ausschluß eines Eigentümers Voraussetzung dafür sein?

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