auflösend bedingte Vollerbschaft/Wiederverheiratung - Nacherbenvermerk?

  • Hallo,

    ich benötige mal euren Rat für folgenden Fall: Beantragt ist die Grundbuchberichtigung auf Grundlage eines Erbscheins mit folgendem Inhalt: "Die Ehefrau des Verstorbenen ist alleinige Vollerbin. Die Vollerbschaft steht unter der auflösenden Bedingung der Wiederverheiratung. Mit dem Tag der Wiederverheiratung der Erbin tritt Vorerbschaft ein und zwar ohne Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls. Nacherben sind X und Y zu je 1/2. Die Nacherbfolge tritt mit Tod der Vorerbin ein."

    Ist in diesem Fall ein Nacherbenvermerk einzutragen? Die Erbin ist ja bis zum Zeitpunkt der Wiederverheiratung Vollerbin und damit nicht in der Verfügung beschränkt.

  • Welcher "Spezialist" hat denn diesen Erbschein formuliert?

    Das die Nacherbfolge nicht rückwirkend auf den ursprünglichen Erbfall eintreten kann, versteht sich von selbst. Es ist demnach unverständlich, wie man überhaupt auf den Gedanken kommen kann, derlei im Erbschein zu erwähnen.

    Außerdem tritt die Nacherbfolge offenbar entweder mit der Wiederverheiratung oder mit dem Ableben der Vorerbin ein. Wie man dies derlei "verquert" formulieren kann, erschließt sich mir nicht.

    Da offenbar die Kinder zu Nacherben eingesetzt sind, werden wohl deren Abkömmlinge Ersatznacherben sein (vgl. § 2069 BGB). Der Erbschein schweigt, also ist er - falls es sich so verhält - falsch und einzuziehen.

    Und über die etwaige Befreiung der Vorerbin wird man sich hoffentlich Gedanken gemacht haben, oder auch nicht, wenn man sich den Inhalt des Erbscheins so betrachtet.

    Und wie kommt man auf den Gedanken, dass bei dieser Art der Nacherbfolge zu Lasten der Vorerbin keine Verfügungsbeschränkung gilt?

  • Ich würde mir auf jeden Fall die letztwillige Verfügung anschauen, um die von Cromwell aufgeworfenen Punkte (Ersatznacherben und befreit oder nicht befreit) selbst mal nachzuschauen. Wenn diese im Erbschein fehlen oder falsch sind, kann man zwar später mit dem Finger auf das Nachlassgericht zeigen, aber man selbst hat erstmal den Ärger. Dem würde ich vorbeugen.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ich habe gerade eine sehr ähnliche Akte auf dem Schreibtisch, da hat die damalige Rechtspflegerin vor ein paar Jahren einen Nacherbenvermerk eingetragen. Die Erbfolge beruhte auf einem notariellen Testament.
    Dort war auch die Ehefrau Vollerbin, auflösend bedingt durch Wiederverheiratung. Bei Wiederverheiratung sollte sie nur noch befreite Vorerbin sein, allerdings sollte durch die Wiederverheiratung auch direkt der Nacherbfall ausgelöst werden. Nacherben waren die beiden (namentlich genannten) Söhne, Ersatznacherben deren Abkömmlinge (noch nicht existent, zumindest als das Testament errichtet wurde).
    Schlusserben waren ebenfalls die beiden Söhne.

    Mittlerweile ist auch die Ehefrau verstorben, ohne noch einmal zu heiraten.
    Die Grundbuchberichtigung ist vor ein paar Monaten erfolgt. Jetzt wurde das Grundstück verkauft, in seinem Antrag verweist der Notar lediglich auf, den "bereits zur Akte gereichten Nachweis über den Eintritt des Nacherbfalls", was auch immer das sein soll.
    Ein Nacherbfall ist meiner Meinung nach nie eingetreten und kann ja auch nicht mehr eintreten.
    Die Eigentumsumschreibung auf den Käufer soll lastenfrei erfolgen. Kann ich den Nacherbenvermerk jetzt einfach löschen, da er ja quasi gegenstandlos geworden ist oder brauche ich eine Bewilligung der "Nacherben" ( die ja nie Nacherben geworden sind und die Verkäufer sind?).

  • Wer verkauft denn jetzt, doch sicherlich die beiden Söhne, oder? Wenn du weißt, dass sie nicht mehr geheiratet hat, ist der Nacherbenvermerk gegenstandslos. Da im Kaufvertrag von Lastenfreiheit gesprochen wird, sind die Söhne natürlich auch mit der Löschung einverstanden.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Bei der "vor ein paar Monaten" erfolgten Grundbuchberichtigung kann wohl nur die Eintragung der Erbfolge nach der überlebenden Ehefrau gemeint sein, so dass bereits anlässlich dieser Berichtigung der Nachweis zu führen war, dass die bedingte Nacherbfolge nicht eingetreten ist. So wie ich den Sachverhalt verstehe, ist die Nacherbfolge aber eingetreten, weil sie sowohl (entweder) mit der Wiederverheiratung als auch (oder) mit dem Ableben der Vorerbin eintreten sollte und daher im Hinblick auf die letztgenannte Alternative auch eingetreten ist. Es fragt sich also, ob die besagte Grundbuchberichtigung aufgrund eines Erbnachweises nach der Vorerbin (!) erfolgt ist, was unter der genannten Prämisse natürlich unzutreffend wäre, weil Eintragungsgrundlage dann der (erneute) Nachweis der Erbfolge (Nacherbfolge) nach dem erstversterbenden Ehegatten ist.

  • Ich hänge mich hier mal dran.


    Ehefrau Z beantragt unter Hinweis auf das eröffnete notarielleTestament ihres verstorbenen Ehemannes die Grundbuchberichtigung auf sich.

    In seinem Testament setzt der als Alleigentümer eingetragene Ehemannseine Ehefrau als befreite Vorerbin ein.
    Nacherben und Ersatzerben sind zu gleichen Teilen die Kinder A und B der Ehefrau.
    Ersatzerben bzw. Ersatznacherben sind etwaige Abkömmlinge der Kinder Aund B nach der gesetzlichen Erbregel erster Ordnung zum Zeitpunkt des Erbfalls.
    Der Nacherbfall tritt mit dem Tode der Vorerbin ein
    Die Nacherbenanwartschaftsrechte sind weder vererblich nochübertragbar, ausgenommen nur die Veräußerung an die Vorerbin. Im Falle derÜbertragung an die Vorerbin ist jegliche Ersatznacherbenbestimmung ungültig.

    Die Anordnung der Vorerbfolge ist auflösend bedingt. Sie entfällt mitder Folge des Eintritts der Vollerbschaft der Erbin, wenn seine Ehefrau durch eigene notariell beurkundeteVerfügung von Todes wegen vor oder nach seinem Tod nach ihrem Beliebenhinsichtlich ihres eigenen Nachlasses anderweitige Bestimmungen trifft, wobeisie ausdrücklich auf die Befugnis gemäß seiner Verfügungen im Testament Bezugnehmen muss. Die Bedingungsvoraussetzung muss, wenn die Nacherbfolge endgültigentfallen soll, nach dem Zeitpunkt des Ablebens der Vorerbin vorliegen, dievorgenannte abweichende Verfügung der Vorerbin muss also – nach seinem Tod –wirksam werden.


    Ferner wird noch für den Fall, dass die Anordnung der Nacherbfolge inKraft bleibt und der Nacherbfall eintritt sowie für den Fall des Eintritts derErsatzerbfolge ein Vermächtnis (auflösend bedingt bei Vorliegen derVoraussetzungen des § 2338 BGB) zugunsten des Sohnes C seiner Ehefrau ausgesetztunter gleichzeitiger Anordnung einer Testamentsvollstreckung .

    Wie würdet ihr den Nacherbenvermerk im Hinblick auf den vorletzten Absatz formulieren ?


    Z ist (auflösend bedingte) befreite Vorerbin. Die Nacherbfolge tritt bei Tod derVorerbin ein. Nacherben sind:
    A
    B
    Ersatznacherben sind etwaige Abkömmlinge der Nacherben.

    oder


    Z ist befreite Vorerbin. Die auflösend bedingte Nacherbfolge tritt bei Tod der Vorerbin ein.
    Nacherben sind……..

    Ichbin mir mit der Formulierung unsicher.

    3 Mal editiert, zuletzt von Bär (7. Oktober 2021 um 06:39)

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