Betreuer nochmals weich zur Rückforderung auffordern?

  • Es besteht ein rechtskräftig festgestellter Rückzahlungsanspruch bzgl. Betreuervergütung. Muss man hier auch noch einmal freundlich mit Zahlungsaufforderung zum Nichtsoll bitten oder kann man das nicht gleich zum Soll stellen lassen? Es sind ja Gerichtkosten, die festgestellt ohnehin dem Betreuer lange bekannt sind. Er hat sich ja über zwei Instanzen gegen die Rückzahlung erfolglos gewehrt. Wie seht Ihr das?

  • Die sollte nach zwei Instanzen jetzt auch rum sein...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Es besteht ein rechtskräftig festgestellter Rückzahlungsanspruch bzgl. Betreuervergütung. Muss man hier auch noch einmal freundlich mit Zahlungsaufforderung zum Nichtsoll bitten oder kann man das nicht gleich zum Soll stellen lassen? Es sind ja Gerichtkosten, die festgestellt ohnehin dem Betreuer lange bekannt sind. Er hat sich ja über zwei Instanzen gegen die Rückzahlung erfolglos gewehrt. Wie seht Ihr das?


    So wirklich verstehe ich den Fall noch nicht.

    Handelt es sich um einen vom Betreuten zurückzuzahlenden Betrag (weil er vermögend geworden ist) oder tatsächlich eine Rückforderung gegen den Betreuer (weil z. B. zuviel Vergütung erhalten hatte)? Und was meinst du mit Gerichtskosten (Jahresgebühr und Auslagen)? :gruebel:

  • Zur Erläuterung:
    Ich habe durch Beschluss über einen Zeitraum von über 10 Jahren zuviel gezahlte Betreuervergütung (aufgrund falsch gewählter Vergütungsstufe) zurückgefordert. Diesen Anspruch hat das Landgericht vollumfänglich bestätigt. Diese Entscheidung ist mittlerweile auch rechtskräftig.

  • Zur Erläuterung:
    Ich habe durch Beschluss über einen Zeitraum von über 10 Jahren zuviel gezahlte Betreuervergütung (aufgrund falsch gewählter Vergütungsstufe) zurückgefordert. Diesen Anspruch hat das Landgericht vollumfänglich bestätigt. Diese Entscheidung ist mittlerweile auch rechtskräftig.

    Schau auch mal hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…3%BCckforderung

    Stichwort: Vertrauensschutz

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Gut, also hat es mit Gerichtskosten wie in Beitrag 1 zu lesen, gar nichts zu tun (und auch nicht mit einer üblichen Regressforderung gegen den Betroffenen wegen Vermögenszuwachs).

    Wie es technisch bei euch läuft weiß ich nicht, aber jedenfalls muss der Anspruch der Justizkasse so übermittelt werden, dass sie diesen ggf. auch im Wege der Zwangsvollstreckung eintreiben kann.


    Unabhängig davon wundert mich der lange Zeitraum der Rückforderung. Hat der Betreuer nicht die Einrede der Verjährung erhoben? :gruebel: Das wäre ja mehr als naheliegend gewesen.

    [FONT=&quot]Unabhängig scheint mir die Entscheidung des LG den Beschluss des [/FONT][FONT=&quot]BGH vom 25. November 201[/FONT]5, XII ZB 261/13, nicht wirklich berücksichtigt zu haben. Bereits die Rückforderung an sich halte ich für diskussionswürdig.

  • Diese Diskussion ist allerdings angesichts der Rechtskraft der Landgerichtsentscheidung müßig, so interessant und richtig sie auch ist. Die Entscheidung ist jetzt umzusetzen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Diese Diskussion ist allerdings angesichts der Rechtskraft der Landgerichtsentscheidung müßig, so interessant und richtig sie auch ist. Die Entscheidung ist jetzt umzusetzen.


    Ich wollte auch nicht diskutieren, sondern nur wissen, wie das LG den Betreuer zu einer Rückforderung für diesen langen Zeitraum verpflichten konnte.

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