Drittschuldner Arbeitgeber trotzdem Anspruch G ?

  • Hallo ihr Lieben,

    habe hier einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
    Als Drittschuldner sind zwei Arbeitgeber benannt - jedoch gibt der Gläubiger im Formular nur Forderung aus Anspruch ,,G'' an.
    Unter G führt er dann für beide Drittschuldner zusammen folgendes aus:
    1. Zahlung Arbeitseinkommen + Sachbezüge
    2. Durchführung Lohnsteuerjahresausgleich
    3. Zahlung sonstiger Vergütungen für Dienstleistungen aller Art
    4. Zahlung der Ansprüche aus Fixum und Provision als sog. freier Mitarbeiter
    5. Zahlung der Ansprüche aus evtl. Werk- und Dienstleistungsverträge aller Art
    6. Zahlung von einmaligen oder von Fall zu Fall gezahlter Vergütung

    Reicht das unter Anspruch G oder muss das Zwangsweise bei Anspruch A eingetragen werden ?

    Darüber hinaus wurde die Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten
    Hier gibt der Gläubiger an, dass das Kind volljährig ist und der Schuldner Unterhalt iHv 400 € bezahlt und das Kind daher nicht zu berücksichtigen ist.
    Das ist für mich irgendwie widersprüchlich..

    Stehe irgendwie grade ein bisschen auf dem Schlauch...

  • Die Drittschuldner müssen schnell und effektiv nachvollziehen können, welche Ansprüche der Pfändung unterliegen.
    Der Gläubiger hat sich dabei des Vordrucks und seiner gegebenen Varianten zu bedienen. Im Rahmen der Freitextfelder kann er die zulässigen Ergänzungen vornehmen.

    In der Folge dieser Grundsätzlichkeiten ist ihm aufzugeben, die Seite 3, 4 und 6 entsprechend korrigiert einzureichen. Seine Punkte 1 und 2 sind bereits unter Anspruch A erfasst, Punkte 3-6 können unter G bestehen bleiben.
    Überdies kann angeregt werden, Seite 7 neu zu fassen, da ein eigener Anspruch von 400 EUR / Monat für eine teilweise Berücksichtigung spricht.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich schließe mich Felgentreu an.

    Außerdem frage ich mich, was sich der Gläubiger dabei gedacht hat:

    "Hier gibt der Gläubiger an, dass das Kind volljährig ist und der Schuldner Unterhalt iHv 400 € bezahlt und das Kind daher nicht zu berücksichtigen ist."


    Wenn Unterhalt geleistet wird, soll das Kind nicht als Unterhaltsverpflichtung des Schuldners berücksichtigt werden? :gruebel: (Umkehrschluss: Wenn er keinen Unterhalt zahlen würde, wäre das Kind zu berücksichtigen.)

    Das muss man nicht verstehen, oder? :(

  • Überdies kann angeregt werden, Seite 7 neu zu fassen, da ein eigener Anspruch von 400 EUR / Monat für eine teilweise Berücksichtigung spricht....

    Da das Einkommen allein aus einer Unterhaltszahlung des Schuldners stammt, ist dies gerade kein Grund für eine teilweise Nichtberücksichtigung.
    Vielmehr räumt der Gl. die tatsächliche Erbringung von gesetzlichen Unterhalt an das Kind des Schuldners ein.

  • Gut, dass es den Schwarm gibt!

    Hatte ich zur frühen Stunde glatt übersehen.

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