Pflichten der WEG-Verwaltung

  • Hallo,
    ich kann leider nirgends etwas zu den Mitwirkungspflichten der WEG-Verwaltung im Zwangsversteigerungsverfahren finden.
    z.B. Ist die WEG-Verwaltung zur Herausgabe von nicht personenbezogenen Daten bezüglich des Bewertungsobjektes an den bestellten Sachverständigen verpflichtet?

    Für Antworten schon mal vorab ein dickes Dankschön.

  • Denke nicht. Der Sachverständige ist eine "Hilfsperson" (BGH), derer sich das Zwangsversteigerungsgericht bei der Wertfestsetzung bedient und kann daher nicht mehr Befugnisse als das Gericht selbst haben. Im schlimmsten Fall bleibt eben nichts anderes übrig, als den Wert nur "auf der Grundlage der Außenbesichtigung und der zu Verfügung stehenden amtlichen Unterlagen" (BGH) festzusetzen. Wenn der Gläubiger mitspielt, bleibt noch die Möglichkeit, dass er einen zusätzlichen Antrag auf Zwangsverwaltung stellt. Der Verwalter hat dann die Befugnisse, die sonst nur dem Eigentümer zustehen. Bewirkt letztlich die Aussicht auf einen höheren Erlös, weil der Ersteher nicht die Katze im Sack erwerben muss.

  • Die WEG und deren Verwaltung sind zu nichts verpflichtet. Die müssen ja nicht mal mit uns reden.

    Dass das uU haftungsrechtliche Folgen, Abwahl etc mit sich führen kann, ist etwas anderes.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hallo 45 und Araya,

    vielen Dank für Eure/Ihre Antworten. Damit habe ich jetzt eine gewisse Sicherheit, und bewerte eben ohne die Auskünfte.

    Viele Grüße
    M.W.

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