Zeugnisverweigerungsrecht des Verfahrensbeistand

  • Ein von mir bestellter Verfahrensbeistand soll in einem Strafverfahren vor dem Landgericht als Zeuge vernommen werden. Nun beruft sich der Verfahrensbeistand gemäß § 53 I Nr. 3 StPO auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Das Landgericht hat nun beantragt, einen Ergänzungspfleger mit dem Aufgabenkreis "Entbindung des Verfahrensbeistand von seinem Zeugnisverweigerungsrecht" zu bestellen. Meiner Ansicht nach hat der Verfahrensbeistand jedoch kein Zeugnisverweigerungsrecht, da er im § 53 StPO nicht explizit genannt ist, und eine analoge Anwendung meiner Meinung nach ausscheidet, da im § 53 StPO alle Berufsgruppen abschließend aufgezählt sind. Hatte denn jemand schon einmal das gleiche Problem?

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Als Vormund habe ich in einem Strafverfahren die Aussageverweigerung meines Mündels bei Polizei und Staatsanwalt schriftlich mitgeteilt. Von einer Begutachtung wurde deshalb zunächst abgesehen. Das LG Münster hat sich dann mit dem Antrag eines Nebenklägeranwalts zu befassen, mich als Zeugen zu vernehmen und mir den Aufgabenkreis Aussageverweigerung zu nehmen.
    Das Gericht ließ durchblicken, dass es den Antrag wohlwollend prüfen werde und erhöhte damit den Druck auf den Angeklagten, ein Geständnis abzulegen. Der Druck wirkte: Das Geständnis kam zur nächsten Sitzung und die Nebenklage nahm den Antrag zurück.

    Da ich als Vormund keine Aussagverweigerungsrecht habe, beantrage ich seitdem regelmäßig eine (anwaltliche) Ergänzungspfegschaft/Mitvormundschaft für die Mitwirkung an Strafverfahren einzurichten.

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