Ein von mir bestellter Verfahrensbeistand soll in einem Strafverfahren vor dem Landgericht als Zeuge vernommen werden. Nun beruft sich der Verfahrensbeistand gemäß § 53 I Nr. 3 StPO auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Das Landgericht hat nun beantragt, einen Ergänzungspfleger mit dem Aufgabenkreis "Entbindung des Verfahrensbeistand von seinem Zeugnisverweigerungsrecht" zu bestellen. Meiner Ansicht nach hat der Verfahrensbeistand jedoch kein Zeugnisverweigerungsrecht, da er im § 53 StPO nicht explizit genannt ist, und eine analoge Anwendung meiner Meinung nach ausscheidet, da im § 53 StPO alle Berufsgruppen abschließend aufgezählt sind. Hatte denn jemand schon einmal das gleiche Problem?
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