Als Neuling in der Zwangsvollstreckung brauche ich Hilfe. Folgender Fall:
Schu beantragt im März 2019 bei RAST: Pfändungsschutz durch Festsetzung seines individuell pfändungsfreien Betrages gem. § 850 k Abs. 4 ZPO. Er erhält mtl. Krankengeld iHv 1609,80 EUR und Rente iHv 209,77 EUR.
Über den gem. § 850 k Abs. 1 und 2 ZPO geschützten Betrag (P-Kontobescheinigung) iHv 1133,80 EUR kann er verfügen. Gemäß der da geltenden Tabelle nach § 850 c ZPO (keine weiteren unterhaltsberechtigten Personen) ist für ihn ein weiterer Betrag pfandfrei, den er jetzt freigegeben haben will.
Meine Vorgängerin hat nur erstmal einstweilen eingestellt. 1. Ist das üblich? Erstmal einstellen?
2. Warum ist der freie Betrag des P-Kontos anders als der aus 850 c?
3. Muss man den Gläubiger anhören? Wo steht das?
Wenn ich das Gesetz richtig gelesen habe, werden solche Leistungen behandelt wie Arbeitseinkommen, 850 i ZPO. Dann kann auch zusammengerechnet werden. Ein solcher Antrag liegt hier nicht vor. (Man muss dazu sagen, dass d. Rpfl der RAST nicht auch der Rpfl ist, der entscheidet.)
Eine Begründung für den Antrag hat der Schu nicht gemacht. Dies fordert aber meine Vorgängerin. Steht ihm der Betrag zu oder muss er Bedarf glaubhaft machen?
Nachträglich hat eine RAin für den Schu PKH mit Beiordnung beantragt. Auch der PKH-Antrag wurde dem Gl. zur StN übersandt. Ist das notwendig?
Ein weiteres Anschreiben ging an die Gl-Vertr. und fragt nach der Höhe des individuellen Betrages, der freigegeben werden soll. Wäre das nicht der Betrag, der bis zur Höhe des Betrages, der sich aus der Tabelle nach 850 c ergibt?
Hätte nicht gleich nach dem Antrag eine Zurückweisung erfolgen können, weil keine Gründe vorgetragen sind?
Danke für eure Hilfe.