Was ist das für ein Antrag?

  • Als Neuling in der Zwangsvollstreckung brauche ich Hilfe. Folgender Fall:

    Schu beantragt im März 2019 bei RAST: Pfändungsschutz durch Festsetzung seines individuell pfändungsfreien Betrages gem. § 850 k Abs. 4 ZPO. Er erhält mtl. Krankengeld iHv 1609,80 EUR und Rente iHv 209,77 EUR.
    Über den gem. § 850 k Abs. 1 und 2 ZPO geschützten Betrag (P-Kontobescheinigung) iHv 1133,80 EUR kann er verfügen. Gemäß der da geltenden Tabelle nach § 850 c ZPO (keine weiteren unterhaltsberechtigten Personen) ist für ihn ein weiterer Betrag pfandfrei, den er jetzt freigegeben haben will.

    Meine Vorgängerin hat nur erstmal einstweilen eingestellt. 1. Ist das üblich? Erstmal einstellen?

    2. Warum ist der freie Betrag des P-Kontos anders als der aus 850 c?

    3. Muss man den Gläubiger anhören? Wo steht das?

    Wenn ich das Gesetz richtig gelesen habe, werden solche Leistungen behandelt wie Arbeitseinkommen, 850 i ZPO. Dann kann auch zusammengerechnet werden. Ein solcher Antrag liegt hier nicht vor. (Man muss dazu sagen, dass d. Rpfl der RAST nicht auch der Rpfl ist, der entscheidet.)

    Eine Begründung für den Antrag hat der Schu nicht gemacht. Dies fordert aber meine Vorgängerin. Steht ihm der Betrag zu oder muss er Bedarf glaubhaft machen?

    Nachträglich hat eine RAin für den Schu PKH mit Beiordnung beantragt. Auch der PKH-Antrag wurde dem Gl. zur StN übersandt. Ist das notwendig?

    Ein weiteres Anschreiben ging an die Gl-Vertr. und fragt nach der Höhe des individuellen Betrages, der freigegeben werden soll. Wäre das nicht der Betrag, der bis zur Höhe des Betrages, der sich aus der Tabelle nach 850 c ergibt?

    Hätte nicht gleich nach dem Antrag eine Zurückweisung erfolgen können, weil keine Gründe vorgetragen sind?

    Danke für eure Hilfe.

  • Eine besondere Begründung ist nicht erforderlich. Der Betrag steht ihm nach § 850c zu und Ende.

    Gerade weil das P-Konto einen anderen Schutzbetrag hat, kann der Schuldner über § 850k IV ZPO die Tabelle zu § 850c ZPO zur Anwendung bringen. Einstweilige Einstellung ist insoweit über den Verweis zu § 732 ZPO möglich.

    Beiordnung würde ich nicht für notwendig erachten, zumal der Sch. den Antrag schon bei der RAST gestellt hat. Vielleicht könnte schon die ganze PKH-Bewilligung an der 4-Raten-Grenze scheitern, weil Gerichtsgebühren nicht anfallen, allenfalls ein paar Zustellauslagen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Gem. §§ 850k Abs. 4, 850c ZPO ist der Freibetrag auf den unpfändbaren Teil des Guthabens, der aus den monatlichen Gesamteinkünften entsteht, festzusetzen (wofür man in die Tabelle schauen kann).

    Der Sockelbetrag des P-Kontos ist fix (und beträgt derzeit 1.178,59 EUR), der Betrag von § 850c ZPO variiert nach der Höhe der Einkünfte, wegen Abs. 2.
    Ein Antrag hinsichtlich einer Zusammenrechnung ist m.E. nicht erforderlich, da Gegenstand deiner Entscheidung das Kontoguthaben ist und nicht die 2 Leistungen, die zu Kontoguthaben werden.

    Wie in jedem gerichtlichen Verfahren ist den Parteien vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren.

    Hinsichtlich der Beiordnung bin ich in der Regel beim Pfänder; in deinem Fall jedoch tendiere ich zu einer Beiordnung, da seitens des Gerichtes dem Schuldner aufgegeben wurde, weitere Sachen darzulegen (hier: eine Begründung, die sich aus dem Antrag selbst schon ergibt), die für die Entscheidung eigentlich unerheblich sind.
    Dass der Schuldner sich dann rechtlichen Schwierigkeiten und einem drohenden Rechtsnachteil ausgesetzt sieht und daher zum Anwalt geht, kann ich durchaus nachvollziehen.


  • Hoffe das hilft dir weiter?

  • ...

    2. Warum ist der freie Betrag des P-Kontos anders als der aus 850 c?

    Meines Wissens nach, weil man den Banken die Bearbeitung von Pfändungen im Zusammenhang mit dem P-Konto erleichtern wollte. Deshalb gibt es für Kontopfändungen (von P-Konten) Pauschalbeträge, die bei höheren Einkommen eigentlich gar nicht passen.

    ...
    Ein weiteres Anschreiben ging an die Gl-Vertr. und fragt nach der Höhe des individuellen Betrages, der freigegeben werden soll. Wäre das nicht der Betrag, der bis zur Höhe des Betrages, der sich aus der Tabelle nach 850 c ergibt?

    ....

    Die Anfrage an den Gl.-Vertr. verstehe ich auch nicht. Soll dieser einen anderen pfändungsfreien Betrag vorschlagen als sich aus der Tabelle zum § 850c ZPO ergibt? :gruebel:

    Hinsichtlich der anderen Punkte schließe ich mich den bisherigen Beiträgen an.

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