1979 erhielten die Ehekeute HK und BK ein Nutzungsrecht an einem volkseigenen Grundstück und errichteten ein Haus. BK verstarb 1988, HK 1991. 1992 verkauften die Erben das Gebäude an das Ehepaar R.; gleichzeitig verkaufte die Stadt das Grundstück auch an Ehepaar R.. Das Ehepaar R wurde als Eigentümer im Grundbuchblatt des Grundstücks eingetragen und im Gebäudeblatt. Bestehen blieb das Nutzungsrecht in Abteilung II/1 des Grundstückblattes für die Eheleute HK und BK. Gebäude und Grundstück wurden dann mit einer Gesamtgrundschuld belastet. So ist der Stand momentan.
Jetzt wird Grundschuldbestellungsurkunde des Ehepaares R. vorgelegt zur Eintragung einer weiteren Grundschuld als Gesamtrecht und gleichzeitig die Aufgabe des Nutzungsrechts II/1 durch die Eheleute R. erklärt und Grundbuchvollzug durch Löschung des Rechts Abteilung II Nr. 1 und Schließung des Gebäudegrundbuchs beantragt. Zustimmung der Gläubiger wird vorgelegt, wenn ich es will.
Mein Problem ist nun, dass ich die Löschungsbewilligung für II/1 nicht von den im Grundbuch eingetragenen Berechtigten (Eheleute K.) oder deren Erben habe. Ich weiß zwar, dass die Eheleute R. Eigentümer des Gebäudes (und des Grundstücks) sind, aber das Nutzungsrecht ist für jemand anderen eingetragen. Kann mir jemand sagen, wie das zu DDR-Zeiten war? Ging dieses Nutzungsrecht automatisch beim Verkauf des Hauses mit? Hätte das 1992 geändert werden müssen? In den alten Verträgen ist nichts darüber drin. Ich habe auch das SachenRBerG zu Rate gezogen, finde aber dazu nichts. Ich finde immer nur Nutzungfsrechte, die für den jeweilgen Eigentümer des Gebäudes eingetragen sind. Rein formal bin ich der Meinung, muss ich die Aufgabeerklärung und Lösachungsbewilligung der Erben von Ehepaar Koch für II/1 fordern. Oder habe ich irgendwo was übersehen?
Gebäudeeigentum Beitrittsgebiet: Bewilligung der Löschung des Nutzungsrecht
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Gurmel -
28. Oktober 2019 um 14:27
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Gebäudeeigentum und Nutzungsrecht bilden eine Einheit. Aus diesem Grund ist bei "neueren" Nutzungsrechten auch keine Name mehr eingetragen. Es ist zugunsten des jeweiligen Gebäudeeigentümers Bl. XXX eingetragen worden. Hier kommen die Leute mit ihrer Aufgabeerklärung offenbar brav ihrer Verpflichtung aus § 78 SachenRBerG nach und daran solltest Du sie auf keinen Fall hindern.
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Jetzt noch die "gute" Lösung: Art. 233 § 4 EGBGB nebst Kommentierung im Palandt(-Archiv), insbes. Rz. 2+3
Der Eigentumsübergang beim Gebäudeeigentum führte 1992 dazu, daß auch das Nutzungsrecht überging, was offenbar nicht im Grundbuch vermerkt wurde. Du hast die Löschungsbewilligung des wahren Berechtigten und den urkundlichen Unrichtigkeitsnachweis dazu in Deiner Grundakte. Auf eine Voreintragung kannst Du hier verzichten wegen der Aufgabe des Rechts. -
Du bist genial. Genau danach habe ich gesucht. Puh, das letzte Mal Grundbuch ist doch schon wieder fast 10 jahre her . Vielen, vielen Dank. Ich kanns grad gar nicht fassen, dass ich mal froh über eine alte Auflage bin. Sonst ärgere ich mich mehr drüber :)!
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Das geht ja runter wie Öl und rettet absolut meinen Tag. Danke dafür.
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