PKH für Gerichtskosten wegen Nachmeldung

  • Hallo zusammen,

    folgender Sachverhalt:

    Bezirksamt Neukölln von Berlin meldet im Rahmen der Beistandschaft für das minderjährige Kind den vorinsolvenzlichen rückständigen Kindesunterhalt an. Die Anmeldung ist verspätet und muss daher in einem nachträglichen Prüftermin geprüft werden.

    Der Beistand beantragt, für "eventuell" anfallende Kosten der Forderungsprüfung nun Prozesskostenhilfe, da das minderjährige Kind über kein Einkommen bzw. Vermögen verfügt. :gruebel:

    Hatte jemand schon mal einen vergleichbaren Fall? Wie geht Ihr im allgemeinen mit so einer Anmeldung um?

    Für Anregungen und Hinweise wäre ich dankbar!

  • Bei minderjährigen Kindern, ist auf den Elternteil durch den sie versorgt werden abzustellen (steht so in einem Kommentar, ich finds aber grad nicht). Man muss also die finanziellen Verhältnisse des Elternteils prüfen. Dieser müsste ja im Rahmen der Unterhaltspflicht die Verfahrenskosten zahlen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ja, genau das ist unser nächstes Problem.

    Die Anmeldung wurde bislang nur per Fax eingereicht. Angaben sind nur aus dem Anmeldeformular zu entnahmen.

    Das Jugendamt macht keine Angaben zur Mutter. Der Schuldner hat mehrere Kinder im relativ gleichen Alter von verschiedenen Müttern.
    Das Kind hat den gleichen Nachnamen wie der Schuldner. Kurioser Weise kann der Schuldner uns nicht sagen, wie die Mutter des besagten Kindes heißt, so dass wir nun beim Jugendamt nochmals nachhaken müssen.

    Ich habe gerade mit dem Rechtspfleger in der Sache gesprochen. Er sagte mir, wir sollen auf das Original warten und dann mal gucken, was da so dabei ist. Er fand die Sache recht belustigend.

  • Ja, genau das ist unser nächstes Problem.

    Die Anmeldung wurde bislang nur per Fax eingereicht. Angaben sind nur aus dem Anmeldeformular zu entnahmen.

    Das Jugendamt macht keine Angaben zur Mutter. Der Schuldner hat mehrere Kinder im relativ gleichen Alter von verschiedenen Müttern.
    Das Kind hat den gleichen Nachnamen wie der Schuldner. Kurioser Weise kann der Schuldner uns nicht sagen, wie die Mutter des besagten Kindes heißt, so dass wir nun beim Jugendamt nochmals nachhaken müssen.

    Ich habe gerade mit dem Rechtspfleger in der Sache gesprochen. Er sagte mir, wir sollen auf das Original warten und dann mal gucken, was da so dabei ist. Er fand die Sache recht belustigend.

    Der Insolvenzverwalter muss ja nur die Anmeldung entgegennehmen, prüfen und das Tabellenblatt mit den Anmeldeunterlagen bei Gericht einreichen.

    Die Entscheidung, ob PKH bewilligt werden kann, trifft das Gericht. Wenn das Gericht noch etwas nachfordert, muss es sich an den Gläubiger bzw. an dessen Vertreter (also hier das Jugendamt) wenden.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Bei minderjährigen Kindern, ist auf den Elternteil durch den sie versorgt werden abzustellen (steht so in einem Kommentar, ich finds aber grad nicht). Man muss also die finanziellen Verhältnisse des Elternteils prüfen. Dieser müsste ja im Rahmen der Unterhaltspflicht die Verfahrenskosten zahlen.


    Das ist nicht ganz richtig.

    Natürlich kommt es in erster Linie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des betroffenen Kindes an. Wenn dieses (z. B. durch Erbschaft) über Vermögen > 5.000,- € verfügen sollte, scheidet die Bewilligung von PKH aus.

    Grundsätzlich ist also für das Kind einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen. Nach § 2 Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) wurde jedoch für gewisse Fälle eine Erleichterung für minderjährige Kinder geschaffen.

    Zusätzlich muss der vertretende Elternteil eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einreichen, damit eine eventuelle Prozesskostenvorschusspflicht geprüft werden kann.

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