Prüfungspflicht Insolvenzgericht § 207 InsO

  • Hallo,

    mein Verfahren befindet sich noch im laufenden Insolvenzverfahren, die Stundung wurde schon rechtskräftig aufgehoben, die Masse betrug 0 €. Schlussunterlagen nach § 207 InsO wurden schon eingereicht.

    Ein Anschreiben an den Schuldner, dass die Einstellung des Verfahrens erfolgt, sofern die Koste nicht gedeckt werden, ist rausgegangen.

    Nunmehr teilt der IV mit, dass a) aus Anfechtung ein Betrag eingenommen wurde und b) ein pfändbarer Betrag durch die Bank eingezahlt worden ist. Insgesamt reicht dieser Betrag immer noch nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken.

    Kann nunmehr eine Anhörung nach § 207 InsO erfolgen oder muss das Gericht z.B. abwarten, ob nicht noch mehr pfändbare Beträge eingenommen werden? Der IV teile bereits mit, dass der Eingang weiterer, pfändbarer Beträge nicht abgesehen werden kann.

  • Da das Geld nicht reicht, wird einfach weitergemacht wie geplant. Ich würde dem Schuldner lediglich aktualisiert mitteilen, wie viel jetzt noch zu zahlen wäre. Nur für den Fall, dass er eine geringere Summe aufbringen könnte.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Da fehlt mE noch Sachverhalt:

    "Die Bank zahlt pfändbare Beträge aus", hört sich nach § 850k ZPO an, Nichts genaues weiß man nicht.

    Andererseits fällt wohl kein pfändbares Einkommen nach § 850c ZPO an, der Verwalter hätte das Verfahren ansonsten etwas "gezogen", auch wenn das wegen § 196 I InsO eigentlich nicht geht. Auch hier nicht konkret.

    Vermutung meinerseits ist, dass der Schuldner aber auch wirklich nichts auf die Reihe bekommt, so dass ihm die Stundung entzogen wurde und er wegen des P-Kontos nicht einmal die Quellenpfändung einwirft.


    Stellt sich die Frage, ob zukünftige mögliche Einnahmen aus der Kontenpfändung unter § 196 InsO fallen, wahrscheinlich eher nicht. Andererseits kann man ja auch schlecht das Verfahren aufhalten, bloß weil in 18 Jahren die Erbtante verstirbt. Deshalb würde ich einstellen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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