Wirtschaftliche Neugründung Aktiengesellschaft

  • Ich wollte einmal fragen, was ihr bei der wirtschaftlichen Neugründung von Aktiengesellschaften (Fallgruppe: Erwerb einer Vorrats-AG) so verlangt. Die kritische Frage in der Praxis ist, welche Personen die Erklärung der Offenlegung sowie die Einzahlungserklärung analog § 37 AktG abzugeben hat. Rechtsprechung, die sich ausdrücklich hiermit befasst, ist nicht vorhanden. Im Schrifttum wird vieles vertreten:
    Nur Vorstand;
    Vorstand und AR-Vorsitzender (analog Kapitalerhöhung);
    Vorstand und alle AR (wie bei Gründung)
    Vorstand, alle AR, alle "Verwender" (sprich meistens bei Kauf von Vorrats-AG: alle Aktionäre).

    Ferner frage ich mich, ob Stellvertretung möglich ist. Das Argument bei der echten Gründung gegen StV ist ja die Strafbarkeit, die bei wirtschaftlicher Neugründung wegen des Analogieverbots nicht greift.

    Für Hinweise auf die übliche Praxis wäre ich dankbar.

    Meines Erachtens müssten die Vorstände genügen, in vertretungsberechtigter Zahl. Dies zeigt der Fall des Formwechsels (§ 240 UmwG), der Auflösung (§ 263 AktG) und der Fortsetzung bei Auflösung (§ 274 AktG), wo auch die Mitwirkung des Aufsichtsrates im Registerverfahren nicht verlangt wird. Allenfalls wegen der Kapitalaufbringungskontrolle könnte man eine Analogie zu § 188 Abs. 1 AktG erwägen, dann aber maximal den AR-Vorsitzenden verlangen.

    Hierfür spricht mE auch, dass bei Vorratsgesellschaften und den typischen Anbietern an der Kapitalaufbringung auch schon wegen der Typizität des Vorgangs, vor allem aber wegen der Bankbescheinigung analog § 37 Abs. 1 S. 3 AktG kaum Anlass zu Zweifeln besteht.

    Gruß
    Andydomingo

  • Da seit BGH, II ZB 17/91 (und allen nachfolgenden Entschedungen) stets darauf abgestellt wird, dass die Gründungsvorschriften entsprechend angewendet werden müssen, lasse ich Vorstand und den gesamten AR die entsprechende Erklärung abgeben.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Danke. Das ist freilich nicht ganz konsequent, weil § 36 Abs. 1 AktG in vollständig gedachter Analogie auch die Einbeziehung der "Neu-Gründer" (Verwender) erforderlich machten würde. Aus diesem Grund wäre es bei der AG tatsächlich mE nötig, die Reichweite der Analogie auf ein vernünftiges Maß herunterzustutzen, zumal ja ohnehin in der Regel der Nachweis nach § 37 Abs. 1 S. 3 AktG erbracht wird.

    Aber natürlich muss man in der Praxis, wenn man eine Abstimmung nicht erreichen kann, im Zweifel vom Maximalstandard ausgehen.
    Gruß
    Andydomingo

  • Ich habe mich in den beiden Fällen, die ich bisher hatte, der Meinung im Krafka angeschlossen: Vorstand und alle AR-Mitglieder (wie bei Gründung), nicht aber die "Gründer".
    (Krafka, Registerrecht, 11. Auflage 2019, RdNr. 1594b, unter Verweis auf das Gutachten im DNotI-Report 2012, 93).

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

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