Der Richter erhält einen Antrag auf Erlass eines HB nach § 802 g ZPO. Er legt die Sache mir als Rpfl vor m. d. Bitte um Prüfung ob ein ZV-Hindernis (Bezug zu Inso) vorliegt.
1) Bin ich für seine Prüfung zuständig??
Die Vollstreckung erfolgt aufgrund Antrags der Landesjustizkasse. Grund: Arbeitsgerichtssache. Die Forderung besteht min. seit 2016. Ein Titel liegt nicht vor. (Muss auch nicht bei LJK?)
Die GV hat vollstreckt bis nun Antrag auf HB gestellt wurde.
ABER: Mit Beschluss vom 08.06.2019 wurde dem Schu die Restschuldbefreiung erteilt. Diese wirkt gegen alle Gläubiger, außer die nach § 302 InsO.
Hat die GV zu Unrecht versucht die Vermögensauskunft abzunehmen? Die freiwilligen Raten des Schu können ja aus dem insolvenzfreien Vermögen gezahlt worden sein.
2) War Vollstreckungshandlung der GV und Antrag auf HB zulässig?
Vielen Dank schon mal.