Richter fragt für Erlass HB nach ZV-Hindernis

  • Der Richter erhält einen Antrag auf Erlass eines HB nach § 802 g ZPO. Er legt die Sache mir als Rpfl vor m. d. Bitte um Prüfung ob ein ZV-Hindernis (Bezug zu Inso) vorliegt.
    1) Bin ich für seine Prüfung zuständig??

    Die Vollstreckung erfolgt aufgrund Antrags der Landesjustizkasse. Grund: Arbeitsgerichtssache. Die Forderung besteht min. seit 2016. Ein Titel liegt nicht vor. (Muss auch nicht bei LJK?)

    Die GV hat vollstreckt bis nun Antrag auf HB gestellt wurde.

    ABER: Mit Beschluss vom 08.06.2019 wurde dem Schu die Restschuldbefreiung erteilt. Diese wirkt gegen alle Gläubiger, außer die nach § 302 InsO.

    Hat die GV zu Unrecht versucht die Vermögensauskunft abzunehmen? Die freiwilligen Raten des Schu können ja aus dem insolvenzfreien Vermögen gezahlt worden sein.

    2) War Vollstreckungshandlung der GV und Antrag auf HB zulässig?


    Vielen Dank schon mal.

  • Der Richter erhält einen Antrag auf Erlass eines HB nach § 802 g ZPO. Er legt die Sache mir als Rpfl vor m. d. Bitte um Prüfung ob ein ZV-Hindernis (Bezug zu Inso) vorliegt. 1) Bin ich für seine Prüfung zuständig?? Die Vollstreckung erfolgt aufgrund Antrags der Landesjustizkasse. Grund: Arbeitsgerichtssache. Die Forderung besteht min. seit 2016. Ein Titel liegt nicht vor. (Muss auch nicht bei LJK?) Die GV hat vollstreckt bis nun Antrag auf HB gestellt wurde. ABER: Mit Beschluss vom 08.06.2019 wurde dem Schu die Restschuldbefreiung erteilt. Diese wirkt gegen alle Gläubiger, außer die nach § 302 InsO. Hat die GV zu Unrecht versucht die Vermögensauskunft abzunehmen? Die freiwilligen Raten des Schu können ja aus dem insolvenzfreien Vermögen gezahlt worden sein. 2) War Vollstreckungshandlung der GV und Antrag auf HB zulässig? Vielen Dank schon mal.

    Eigentlich muss sich der Richter selbst überlegen, ob er den Haftbefehl erlassen kann. Dich geht das eigentlich nichts an ;)

    Aus Gründen der Kollegialität könntest du aber auf BGH, Beschluss vom 25. September 2008 – IX ZB 205/06 hinweisen :D

  • (Muss auch nicht bei LJK?)

    Nein, LJK vollstreckt nach JBeitrG, da brauchts keinen Titel.

    Die GV hat vollstreckt bis nun Antrag auf HB gestellt wurde.

    ABER: Mit Beschluss vom 08.06.2019 wurde dem Schu die Restschuldbefreiung erteilt. Diese wirkt gegen alle Gläubiger, außer die nach § 302 InsO.

    Meines Wissens prüft die LJK selbst schon vor Vollstreckung, ob es sich um eine Insolvenzforderung oder eine Neuforderung handelt. Ich gehe also stark davon aus, dass letzteres der Fall ist. Aber das hat - wie schon oben angemerkt - das Vollstreckungsgericht im Grunde eh nicht zu interessieren.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

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