Hallo,
im Rahmen der VKH-Überprüfung hat die Partei nunmehr so hohes Einkommen, dass eine Rate von 913,00 EUR anzuordnen wäre.
Laut Kommentierung, z. B. "Groß
in: Groß,
Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe,14. Aufl. 2018, § 120a Änderung der Bewilligung" kann ich § 115 Abs. 4 ZPO nicht anwenden.
Es steht dort: Unter Umständen kann die sofortige volle Zahlung allerbereits fälligen Kosten angeordnet werden (OLG Düsseldorf AnwBl 2001, 373; OLGNaumburg FamRZ 2009, 629). Praktisch wird dadurch die PKH nachträglich, abernur mit Wirkung für die Zukunft, weitgehend aufgehoben.
Hat das schonmal jemand gemacht? Mache ich dann einen Beschluss und berufe mich auf o. g. Entscheidung?
LG