Im Überprüfungsverfahren § 115 ZPO nicht anwendbar, Anordnung einer Nachzahlung

  • Hallo,

    im Rahmen der VKH-Überprüfung hat die Partei nunmehr so hohes Einkommen, dass eine Rate von 913,00 EUR anzuordnen wäre.

    Laut Kommentierung, z. B. "Groß

    in: Groß,

    Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe,14. Aufl. 2018, § 120a Änderung der Bewilligung" kann ich § 115 Abs. 4 ZPO nicht anwenden.

    Es steht dort: Unter Umständen kann die sofortige volle Zahlung allerbereits fälligen Kosten angeordnet werden (OLG Düsseldorf AnwBl 2001, 373; OLGNaumburg FamRZ 2009, 629). Praktisch wird dadurch die PKH nachträglich, abernur mit Wirkung für die Zukunft, weitgehend aufgehoben.

    Hat das schonmal jemand gemacht? Mache ich dann einen Beschluss und berufe mich auf o. g. Entscheidung?

    LG

  • Du hast dich schon insoweit mit den zitierten Entscheidungen auseinandergesetzt, dass du feststellt, dass dort ein Zuwachs des einzusetzenden Vermögens zugrunde liegt und nicht die Höhe der aus dem Einkommen zu leistenden Raten....

  • Die Entscheidung geht von einem Vermögenszuwachs aus, richtig.

    Willst du mir mit deiner Antwort mitteilen, dass § 115 Abs. 4 doch anwendbar wäre, weil es sich um eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse handelt?


    Oder wie würdest du vorgehen?

  • Die Entscheidung geht von einem Vermögenszusatz aus, richtig.

    Willst du mir mit deiner Antwort mitteilen, dass § 115 Abs. 4 doch anwendbar wäre, weil es sich um eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse handelt?


    Oder wie würdest du vorgehen?


    Die genannten Entscheidungen passen nicht, weil es in diesen um den Einsatz nachträglich erlangten Vermögens geht.

    Wie sich aus dem Wortlaut des § 115 Abs. 4 ZPO entnehmen lässt, findet dieser lediglich im Rahmen der Bewilligung von PKH Anwendung.

    Wenn das Einkommen nun so hoch ist, dass sich eine Rate von 913,00 EUR ergibt, kann man diese anordnen (natürlich begrenzt auf die Höhe der entstandenen Kosten).


  • Wäre ja auch schlimm, wenn nicht.
    Dann könnte man sich die Überprüfungen nämlich sparen.
    Das ist ja der Klassiker, dass das einzusetzende Einkommen steigt, und man eine Rate anordnen kann.

  • Wobei ich noch prüfen würde, ob die Mitwirkungspflicht beachtet worden ist.

    Ansonsten: § 115 IV ZPO nur bei Bewilligung.

    Ich hatte hier auch schon recht hohe Raten, so dass die Raten in zwei Raten und einer Restrate gezahlt wurden.

  • M. W. n. hat das LAG Düsseldorf in diesem Jahr mal entschieden, dass § 115 Abs. 4 ZPO im NPV auch Auswirkungen hat. Das Aktenzeichen des Beschlusses habe ich gerade nicht da, aber in der Sache war es wohl so, dass die Raten im NPV-Ergebnis so hoch waren, dass die Prozesskosten in unter vier Raten beigetrieben worden wären. Wegen § 115 IV ZPO erfolgte sodann eine Einmalzahlungsanordnung, die in der Beschwerde gehalten wurde.

    Ich persönlich halte § 115 IV ZPO aufgrund des Wortlauts auch für eine nur in der Vorprüfung anzuwendende Vorschrift und würde eine Ratenanordnung machen. Im Ausgangsfall wären das bei mir dann halt 913,00 €.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • M. W. n. hat das LAG Düsseldorf in diesem Jahr mal entschieden, dass § 115 Abs. 4 ZPO im NPV auch Auswirkungen hat. Das Aktenzeichen des Beschlusses habe ich gerade nicht da, aber in der Sache war es wohl so, dass die Raten im NPV-Ergebnis so hoch waren, dass die Prozesskosten in unter vier Raten beigetrieben worden wären. Wegen § 115 IV ZPO erfolgte sodann eine Einmalzahlungsanordnung, die in der Beschwerde gehalten wurde.

    Ich persönlich halte § 115 IV ZPO aufgrund des Wortlauts auch für eine nur in der Vorprüfung anzuwendende Vorschrift und würde eine Ratenanordnung machen. Im Ausgangsfall wären das bei mir dann halt 913,00 €.

    Die Entscheidung zu haben, wäre natürlich toll!

    Ok, mache Ratenanordnung.


    Danke euch!

  • Wobei ich noch prüfen würde, ob die Mitwirkungspflicht beachtet worden ist.

    Lässt du dir die letzten 12 Gehaltsabrechnungen vorlegen?

    Es reicht schon eine. Auf den Lohnabrechnungen steht meist das Eintrittsdatum drauf.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Yep, das ist wohl so (und führt zu vielen Aufhebungen)


    Und im Zweifel zu vielen Beschwerden mit anschließender Aufhebung des Aufhebungsbeschlusses. (Aktuelle Unterlagen liegen nun ja vor, Unkenntnis der PKH-Partei usw.)

    Daher würde ich eine Aufhebung nicht in Angriff nehmen, wenn so eine hohe Rate angeordnet werden kann, dass die Kosten in den nächsten Monaten gedeckt sind.

  • Bei mir gibt es nur sehr selten mal eine Aufhebung.

    Die Beschwerdekammer beurteilt die zeitnahe (1 Jahr nach Abschluss des Verfahrens) Einkommensverbesserung strenger als das Unterlassen der Anschriftenänderung.

  • Bei mir gibt es nur sehr selten mal eine Aufhebung.

    Die Beschwerdekammer beurteilt die zeitnahe (1 Jahr nach Abschluss des Verfahrens) Einkommensverbesserung strenger als das Unterlassen der Anschriftenänderung.

    Bei dem Zeitraum würde auch ich zumindest von grober Nachlässigkeit ausgehen. Ich habe immer nur dann aufgehoben, wenn ich von Vorsatz oder grober Nachlässigkeit ausgegangen bin.

    Im Übrigen bin ich wie das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 14.02.2017, 18 WF 239/16 verfahren.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Yep, das ist wohl so (und führt zu vielen Aufhebungen)


    Und im Zweifel zu vielen Beschwerden mit anschließender Aufhebung des Aufhebungsbeschlusses. (Aktuelle Unterlagen liegen nun ja vor, Unkenntnis der PKH-Partei usw.)

    Daher würde ich eine Aufhebung nicht in Angriff nehmen, wenn so eine hohe Rate angeordnet werden kann, dass die Kosten in den nächsten Monaten gedeckt sind.

    Ich denke auch, dass die Ratenzahlungsanordnung zielführender und nicht so unsicher ist wie eine Aufhebung wegen Nichtmitteilung, vgl. z. B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Juni 2019 – 2 WF 241/18

  • Yep, das ist wohl so (und führt zu vielen Aufhebungen)


    Und im Zweifel zu vielen Beschwerden mit anschließender Aufhebung des Aufhebungsbeschlusses. (Aktuelle Unterlagen liegen nun ja vor, Unkenntnis der PKH-Partei usw.)

    Daher würde ich eine Aufhebung nicht in Angriff nehmen, wenn so eine hohe Rate angeordnet werden kann, dass die Kosten in den nächsten Monaten gedeckt sind.

    Ich denke auch, dass die Ratenzahlungsanordnung zielführender und nicht so unsicher ist wie eine Aufhebung wegen Nichtmitteilung, vgl. z. B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Juni 2019 – 2 WF 241/18

    Wenn man weiß, wie sein Beschwerdegericht tickt, sehe ich da jetzt keine große Unsicherheit bei einer Aufhebung. Man muss natürlich bei jeder Aufhebung wegen einer Nichtmitteilung darlegen, warum das grob nachlässig oder vorsätzlich gewesen sein soll.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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