Verwaltung Nießbrauch und Pfändungsschutz

  • Liebes Forum,

    in meinem Fall ist der Nießbrauch bereits gepfändet. Der Gläubiger hat beantragt, die Verwaltung des Nießbrauchs anzuordnen und hat einen Verwalter vorgeschlagen. Dem Schuldner wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

    Der Schuldnervertreter wendet ein, dass der Schuldner nur ganz geringes Einkommen habe und die Mieteinnahmen aus der Wohnung, welche er als Nießbraucher vermietet hat, für seinen Lebensunterhalt benötige. Das Einkommen + die Mieteinnahmen liegen in der Summe unter 1.000,00 €. Er beantragt, den Antrag (Anordnung der Verwaltung) zurückzuweisen und die Zwangsvollstreckung aufzuheben oder auszusetzen.

    Der Gläubigervertreter verweist jetzt darauf, dass die Pfändungsschutzvorschriften §§ 811, 850ff ZPO keine Anwendung finden würden, da diese nur im Rahen der Pfändung des beweglichen Vermögens anzuwenden seien und hier die Pfändung eines dinglichen Rechts vorliege. Er verweist auf das ZVG, wonach eine Einstellung nur erfolgen könne, wenn die Aussicht bestünde, dass dadurch die Verwaltung vermieden werden kann.

    Ich habe mich bereits umfassend in die Thematik der Pfändung des Nießbrauchs und der Verwaltung eingelesen, da weder ich noch irgendein Kollege hier am Ort solch einen Fall bereits hatten.

    Ich habe jetzt das Problem, dass ich die Ausführungen der Parteien nicht wirklich eingeordnet bekomme. Ich finde die Argumente des Schuldners nicht abwegig, ohne die Mieteinnahmen bliebe ihm ein Betrag weit unter dem Sozialhilfesatz für seine Lebenshaltungskosten. Aber: Sind diese hier an der richtigen Stelle vorgebracht? Kann/muss ich daher die Anordnung der Verwaltung ablehnen? Oder ist der Vollstreckungsschutzantrag gesondert zu behandeln? Auch aus dem Argument des Gläubigers werde ich nicht schlau. Leider habe ich nie Versteigerungssachen bearbeitet :confused: und finde mich dort entsprechend schlecht zurecht...

    Ich hoffe auf Eure Ideen/Erfahrungen.

    Und unabhängig vom Ausgang meines Falls: Falls jemand bereits solch eine Verwaltung angeordnet hat oder sich auch später mit der Vergütung auseinandergesetzt hat, wäre ich sehr dankbar, wenn mir jemand einen entsprechenden Beschluss zur Einsicht zur Verfügung stellen würde :D:D:D

  • Kannst du mal kurz klären, in welcher Abteilung der Antrag vorliegt. Meinst du Zwangsverwaltung wenn du Verwaltung sagst?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Der Antrag liegt mir in der M-Abteilung vor. Für die Anordnung der Verwaltung des Nießbrauchs sind die Vorschriften der Zwangsverwaltung entsprechend anzuwenden, es handelt sich aber um ein eigenständiges Verfahren, soweit ich es verstanden habe.

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