das Rubrum laut Vergleich lautet:
" die übrigen Eigentümer der WEG Gemeinschaft XY bestehend aus:
A und volle Anschrift
B und volle Anschrift
C und volle Anschrift
D und volle Anschrift "
im Vergleich wird nur von der Beklagten gesprochen
Klausel ist lediglich für den Kläger erteilt ohne die Beklagte oder einen der Miteigentümer zu nennen.
Jetzt wird ein PfüB gegen einen der Miteigentümer alleine beantragt.
Aus dem Beschluss des OLG München, Beschluss v. 28.06.2018 – 34 Wx 138/18 ergibt sich Folgendes:
" Die „übrigen Eigentümer“ der Wohnungseigentümergemeinschaft sind aber rechtlich zu unterscheiden von dem teilrechtsfähigen Verband unter seiner Bezeichnung gemäß § 10 Abs. 6 Satz 4 WEG. Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGHZ 163, 154) hat nicht dazu geführt, dass die Wohnungseigentümer mit dem teilrechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft rechtlich identisch wären. Vielmehr existieren mit den in einer nicht rechtsfähigen Eigentümergemeinschaft verbundenen Miteigentümern einerseits und dem Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft andererseits zwei unterschiedliche Zuordnungsobjekte von Rechten und Verbindlichkeiten (BGH NJW-RR 2007, 955/956; NJW 2010, 1007/1008; Senat vom 25.4.2013, 34 Wx 146/13 = FGPrax 2013, 156; KG Rpfleger 2014, 132/133)."
Ist die Vollstreckung so gegen einen Miteigentümer überhaupt möglich oder benötige ich eine separate Klausel ?