Verteilungsverfahren § 872 ZPO - keine Anmeldung von Antragsteller?

  • Folgender Fall im Verteilungsverfahren nach § 872 ZPO:

    Der Drittschuldner hinterlegt einen Betrag im Jahre 2013, der aufgrund einstw. Einstellung nach PfÜB von ihm nicht an Gl, nicht an Schu ausgezahlt werden soll. Hinterlegungsstelle nimmt als Auszahlungsberechtigte die Schu und 2 Gläubiger auf.
    Ein dritter Gläubiger möchte das Geld um eine Forderung getilgt zu bekommen. Die Schu ist verstorben (2013), also regt 3. Gläubiger eine Nachlasspflegschaft an. Die Forderung bleibt offen. Der Hinterlegungsrpfl. weist auf die Möglichkeit der Pfändung des Auszahlungsanspruchs bzgl. des hinterlegten Betrages hin. Das erfolgt. Es kommt zu keiner Einigung, so dass bis heute der Betrag hinterlegt ist.
    Nun stellt Gl 1 (eine Bank vertr. durch RAe) den Antrag auf Verteilungsverfahren.

    Meine Vorgängerin fordert zur Anmeldung binnen 2 Wochen auf.

    Angemeldet hat: Gl 3 (der mit der Pfändung) mit Forderungsaufstellung

    Wer hat nicht angemeldet: Gl 1 (Antragsteller) und Gl 2

    Nun soll man sich dann auf die Unterlagen in der Akte beziehen und diese zugrunde legen, § 874 III ZPO.

    Ich habe eine Ablichtung des PfÜB aus 2012 in der beiliegenden Hinterlegungsakte bzgl Gl 1. Im Antrag steht nur ein Satz zur Beantragg. des Verteilungsverfahrens. Auch die Forderungsaufstellung des PfÜB ist ja aus 2012.

    Meine Lösung: Verteilung an Gl 3, weil angemeldet. (Frage: Berechnung Zinsen bis zum Tag vor dem Verteilungstermin - echt jetzt??? Mach ich das?)

    Was meint ihr?

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