Antrag nach § 15 GBO ohne Unterlagen

  • Ein Notar legt ein Schreiben mit folgendem Inhalt vor: "Die Anträge sind gem. § 15 gestellt"

    Beigefügt ist nur ein Negativattest nach BauGB. Aus diesem lässt sich entnehmen, dass es einen Veräußerungsvorgang zwischen dem eingetragenen Eigentümer und einem Käufer existiert.

    M.E. liegt kein Antrag vor. Die Anforderung eines Antrags ist aufgrund des Rückwirkungsverbots nicht zulässig. Ich würde in diesem Fall dem Notar mitteilen, dass seine Eingabe mangels Antrag ohne weitere Veranlassung in der Grundakte abgelegt wird und dies auch tun.

    Was meint Ihr?

  • Ein Notar legt ein Schreiben mit folgendem Inhalt vor: "Die Anträge sind gem. § 15 gestellt"

    Beigefügt ist nur ein Negativattest nach BauGB. Aus diesem lässt sich entnehmen, dass es einen Veräußerungsvorgang zwischen dem eingetragenen Eigentümer und einem Käufer existiert.

    M.E. liegt kein Antrag vor. Die Anforderung eines Antrags ist aufgrund des Rückwirkungsverbots nicht zulässig. Ich würde in diesem Fall dem Notar mitteilen, dass seine Eingabe mangels Antrag ohne weitere Veranlassung in der Grundakte abgelegt wird und dies auch tun.

    Was meint Ihr?

    Ich würde mal kurz anrufen. Wahrscheinlich hat einfach nur einer der Mitarbeiter einen Fehler gemacht und nicht alles versandt.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ein Notar legt ein Schreiben mit folgendem Inhalt vor: "Die Anträge sind gem. § 15 gestellt"

    Beigefügt ist nur ein Negativattest nach BauGB. Aus diesem lässt sich entnehmen, dass es einen Veräußerungsvorgang zwischen dem eingetragenen Eigentümer und einem Käufer existiert.

    M.E. liegt kein Antrag vor. Die Anforderung eines Antrags ist aufgrund des Rückwirkungsverbots nicht zulässig. Ich würde in diesem Fall dem Notar mitteilen, dass seine Eingabe mangels Antrag ohne weitere Veranlassung in der Grundakte abgelegt wird und dies auch tun.

    Was meint Ihr?

    Ich würde mal kurz anrufen. Wahrscheinlich hat einfach nur einer der Mitarbeiter einen Fehler gemacht und nicht alles versandt.

    ...rein formell könnte aber wie von mir angedacht verfahren werden?

  • Angenommen, es wäre einen Tag nach der vorgenannten Eingabe ohne Antrag ein echter Antrag eines anderen Beteiligten eingegangen. Dieser wäre doch dann ohne weiteres zu vollziehen gewesen. Oder?

  • Das sehe ich nicht so.

    Auch ein ohne die erforderlichen Unterlagen eingereichter Antrag partizipiert von der in § 17 GBO vorgesehenen Erledigungsreihenfolge. Es kommt nur darauf an, dass die nachgereichten Unterlagen die Eintragung bereits im Zeitpunkt der Antragstellung gerechtfertigt hätten.

    Ansonsten wie bereits empfohlen: Griff um Telefonhörer. Es wurde sicher nur vergessen, die Unterlagen beizufügen.

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