Löschung TV-Vermerk Abwicklungsvollstreckung

  • Hallo zusammen,

    je mehr ich in dieser Sache lese, desto weniger bekomme ich einen Kopf dran. Vielleicht könnt ihr eingreifen, bevor ich gänzlich dem Wahnsinn verfalle:

    Testamentsvollstreckervermerk war im Grundbuch eingetragen aufgrund Erbscheins. Der TV beantragt nunmehr unter Vorlage einer notariell beglaubigten Löschungsbewilligung die Löschung des TV-Vermerks da seine Aufgaben erfüllt seien.

    Die Erbfolge beruht auf privatschriftlichem Testament. Es ist Vor- und Nacherbfolge angeordnet und diverse Vermächtnisse ausgesetzt, darunter - einziger Grundbuchbezug was die Vermächtnisse angeht - ein Nießbrauch zugunsten des Ehemanns der Erblasserin. Dem TV obliegt ferner gemeinsam mit den Erben die Grabpflege und er ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben über Nachlassgegenstände zu verfügen.
    Zur Beendigung der TV heißt es, dass die Testamentsvollstreckung nur so lange dauert, wie der Nießbrauch besteht und sich somit nicht auf den Eintritt der Nacherbfalls erstreckt.
    Der Ehemann der Erblasserin ist vorverstorben, die Regelungen zum Nießbrauch sind also gegenstandslos. Nach dem Wortlaut des Testaments wäre die TV damit bereits beendet gewesen. Das müsste man aber sicherlich auslegen, wie es das Nachlassgericht vermutlich bei der Erteilung des Erbscheins auch getan hat. Ich würde sagen, keinesfalls endet die TV vor Erfüllung der Aufgaben (unabhängig vom Nießbrauch) aber durchaus bevor der Nacherbfall eintritt.

    So. Und ich sitze jetzt da und überlege, wie man den TV-Vermerk wieder aus dem Grundbuch bekommt (für die Zwischenverfügung). Am einfachsten wäre natürlich ein Erbschein. Das will man aber aus Kostengründen nicht.
    Die Erfüllung der Aufgaben wird sich nicht in der Form des § 29 GBO nachweisen lassen und eine Offenkundigkeit sehe ich nicht. Zwei weitere Möglichkeiten fallen mir ein:
    Beschluss des Nachlassgerichts entsprechend OLG Düsseldorf vom 22.12.2015 - I-3 Wx 279/15 oder Freigabe der zum Nachlass gehörenden Grundstücke durch den TV nach § 2217 BGB in der Form des § 29 GBO.
    Der Düsseldorfer Fall war natürlich speziell, weil das Nachlassgericht deshalb durch Beschluss feststellen musste, dass die Aufgaben erledigt sind, weil ansonsten der Ersatz-TV zum Zuge gekommen wäre. Das habe ich hier nicht, ich bezweifle also dass das Nachlassgericht einen solchen Beschluss erlassen würde. Wäre aber wohl zumindest eine theoretische Möglichkeit.
    Bliebe weiter die Freigabe. Nun behauptet aber ja der TV gerade, es seien alle Aufgaben erledigt und die TV damit materiell erloschen. Damit wäre er nach eigenem bekunden ja gar nicht mehr in der Position das Grundstück den Erben zu überlassen. Andererseits: so oder so wäre der TV-Vermerk dann gegenstandslos. "Vorsorgliche" Freigabe sollte also doch wohl möglich sein. Wenn ich es recht verstehe, ist die Erklärung nach § 2217 BGB eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung. Ich müsste mir dann also auch in der Form des § 29 nachweisen lassen, dass die Erklärung den Erben zugegangen ist, richtig?

    Und auch die Tatsache, dass mir ein handschriftliches Testament vorliegt, sollte diesbezüglich kein Hinderungsgrund sein.

    Fällt noch jemandem etwas anderes ein oder habe ich mich irgendwo verheddert?

    Verbindlichen Dank.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Die Löschung des TV-Vermerks aufgrund einer Löschungsbewilligung des Testamentsvollstreckers kommt natürlich nicht in Betracht, weil die Löschung eines TV-Vermerks stets den Nachweis der Unrichtigkeit voraussetzt. Wie Du richtig sagst, kann dieser Nachweis nach Sachlage nicht geführt werden, so dass letztlich nur noch die Möglichkeit des Nachweises durch einen neuen Erbschein (ohne TV-Vermerk) verbleibt.

    Der Fall des OLG Düsseldorf (Rpfleger 2016, 231) lag anders. Dort war der TV verstorben und es ging darum, ob das Nachlassgericht nach § 2200 BGB einen Ersatz-TV zu ernennen hat. Dies wurde rechtskräftig abgelehnt und hieraus ergab sich gleichzeitig, dass die TV auch materiell beendet war.

    Eine Freigabe kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil dies das materielle Fortbestehen der TV und des TV-Amtes voraussetzt, der TV aber selbst erklärt, dass beides nicht der Fall ist.

    Ein Ausweg wäre allenfalls, dass der TV gegenüber dem Nachlassgericht die vollständige Beendigung der TV-Angaben anzeigt und sein Amt gleichzeitig vorsorglich kündigt. Denn dann ist er nicht mehr TV und wir kommen auf die Schiene, das das Nachlassgericht den erteilten Erbschein (mit TV-Vermerk) einzieht, weil die TV materiell erloschen ist. Dieser rechtskräftige Einziehungsbeschluss ist dann m. E. ein ausreichender Nachweis des materiellen Erlöschens der TV, ohne dass es der Erteilung eines neuen Erbscheins bedarf. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Einziehungsbeschluss entsprechend begründet ist.

  • Eine Freigabe kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil dies das materielle Fortbestehen der TV und des TV-Amtes voraussetzt, der TV aber selbst erklärt, dass beides nicht der Fall ist.



    ich überlegte folgendes: entweder die TV ist tatsächlich bereits beendet, die Beendigung ist aber lediglich nicht nachgewiesen oder sie besteht materiell-rechtlich fort, das Grundstück unterliegt aber (nach Freigabe durch den TV, der es entgegen seiner Behauptung noch ist) nicht mehr der Verfügungsbefugnis des TV. In beiden Fällen wäre doch der TV-Vermerk zu löschen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Es gibt keinen Entweder/Oder-Nachweis im Grundbuchverfahren.

    Bei der transmortalen Vollmacht wurde auch argumentiert, es sei gleichgültig, ob der Handelnde, dessen Vollmacht aufgrund seiner Alleinerbenstellung infolge Konfusion erloschen ist, die Erklärungen als (nicht legitimierter!) Erbe oder als Nichterbe und (nachgewiesener) Bevollmächtigter abgibt. Dies hat das OLG München in mehreren Entscheidungen (ZEV 2016, 659 und Rpfleger 2017, 382) zu Recht abgelehnt.

    Das sind also nur "Hilfskrücken" derer, die den erforderlichen Nachweis nicht führen möchten. Zunächst ist zu klären, auf welcher materiellen Grundlage die Eintragung erfolgt und hieraus ergibt sich dann, welche Nachweise zu führen sind.

    Deutlich wird dies auch an einer Entscheidung des OLG Hamm (Rpfleger 2019, 384), das allen Ernstes entscheiden musste, dass jemand, dem der Grundbesitz bereits kraft Erbfolge gehört, diesen nicht als transmortaler Bevollmächtigter an sich selbst auflassen kann, weil dies ein rechtliches Ding der Unmöglichkeit ist. Also auch hier: Was ist die zutreffende materielle Grundlage für die Eintragung und danach bemisst sich, welche Nachweise zu führen sind.

    In unserem TV-Fall verhält es nicht anders. Es kann eben nicht dahinstehen, ob die TV erloschen ist oder nicht. Ist sie erloschen, muss der entsprechende Nachweis geführt werden und dieser wird nicht dadurch entbehrlich, dass der TV so tut, als wenn sie nicht erloschen wäre.

    Ich werde zu diesen Fragen ausführlich in Heft 12/2010 des Rpfleger im Rahmen meines alljährlichen erbrechtlichen Übersichtsaufsatzes Stellung nehmen. Die entsprechenden Ausführungen unter Ziffer 18 des Aufsatezs zur transmortalen Vollmacht werden sich über etwa fünf Druckseiten erstrecken.

  • Ein Ausweg wäre allenfalls, dass der TV gegenüber dem Nachlassgericht die vollständige Beendigung der TV-Angaben anzeigt und sein Amt gleichzeitig vorsorglich kündigt. Denn dann ist er nicht mehr TV und wir kommen auf die Schiene, das das Nachlassgericht den erteilten Erbschein (mit TV-Vermerk) einzieht, weil die TV materiell erloschen ist. Dieser rechtskräftige Einziehungsbeschluss ist dann m. E. ein ausreichender Nachweis des materiellen Erlöschens der TV, ohne dass es der Erteilung eines neuen Erbscheins bedarf. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Einziehungsbeschluss entsprechend begründet ist.

    Verzeihung, dass ich jetzt erst auf diesen Thread zurückkomme, war etwas chaotisch die letzten Tage.
    Danke für dein Gehirnschmalz.

    Ich habe mal dezente Andeutungen in die oben angedachte Richtung fallen lassen. Mal gucken, was kommt.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich möchte das Problem noch einmal aufgreifen.
    Bei mir gibt es keinen Erbschein, Eintragung des TV-Vermerks erfolgte gleichzeitig mit Eintragung der Erbin aufgrund notariellem Testaments.
    Der TV hat dem NL-Gericht nun mitgeteilt, dass die TV abgewickelt und erledigt ist und das TV-Zeugnis eingereicht.

    Ich wollte den TV-Vermerk löschen, wenn dass NL-Gericht bestätigt, das die TV erledigt ist. Die NL-Akte wird beim AG des Grundbuchamts geführt.

  • Auch ich benötige bitte Eure Hilfe:

    Aufgrund notariellen Testaments haben sich Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Schlusserben sind die 5 gemeinsamen Kinder, Ersatzerben deren Abkömmlinge. Außerdem gibt es die sogenannte Straf-Pflichtklausel für die Kinder.
    Für beide Erbfälle ist TV angeordnet, eingesetzt ist jeweils die selbe Person. Der TV hat die Aufgabe, "den erklärten letzten Willen abzuwickeln".

    Der Ehemann ist verstorben, die Witwe hat GB-Berichtigung beantragt, diese ist unter Eintragung des TV-Vermerks vollzogen.

    Das Nachlassgericht hat mitgeteilt, dass der TV das Amt nicht angenommen hat.
    Das Testament enthält keine Regelungen, was in einem solchen Fall geschehen soll - ob nur der namentlich benannte TV das Amt ausüben sollte war oder generell TV angeordnet sein soll.

    Nun veräußert die Witwe teilweise Grundbesitz - Tausch einer Eigentumswohnung (da wohl verkehrt erworben). Es ist weiterer Grundbesitz vorhanden, über den nicht verfügt wird.

    Es ist Löschung des TV-Vermerks beantragt.

    Die Witwe handelt einerseits im eigenen namen - als Erbin nach dem verstorbenen Ehemann und hilfsweise aufgrund transmortaler Vollmacht. - Diese ist gemäß mehrfacher Rechtsprechung wegen Konfusion ja aber erloschen.

    Ich habe den Antrag beanstandet, weil nicht die Erbin, sondern nur der Testamentsvollstrecker handeln kann. Da dieser sein Amt nicht angenommen hat, habe ich einen Erbschein gefordert, der ohne die TV-Beschränkung erteilt sein muss.

    Der Antrag wurde sodann zurückgewiesen, da keine Reaktion erfolgt ist.

    Nun fragt das Notariat, ob denn nicht mit formgerechter Erklärung der Erben, dass diese ihren Pflichtteil nicht geltend gemacht haben, der TV-Vermerk gelöscht werden könne.

    Ich denke, das geht so nicht, dann bräuchte ich ja auch noch eine Erklärung der Ersatzerben, die namentlich nicht benannt sind und eventuell auch noch gar nicht geboren sind.
    Wie seht Ihr das???

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Ich würde sagen: Erbschein.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Pflichtteilsstrafklausel ist hier völlig irrelevant, weil es nicht um den zweiten, sondern um den ersten Ehegattenerbfall geht.

    Für den Nachweis, dass die TV materiell erloschen ist, genügt nach meiner Ansicht ein rechtskräftiger Beschluss des Nachlassgerichts, dass es mangels Ersuchen des Erblassers keinen Ersatz-TV ernennt.

  • Danke für eure Antworten.
    An einen Beschluss des Nachlassgerichts hatte ich auch schon gedacht - bin gespannt, ob es einen solchen erlässt.

    Der Erblasser hat weiteren Grundbesitz in einem anderen Gerichtsbezirk - dort werden auch die Nachlassakten geführt.
    Das dortige Grundbuchamt hat bei seinen Grundstücken keine Hindernisse bei dem Antrag auf Löschung des TV-Vermerks gesehen...:confused:

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Das Nachlassgericht hat sich nunmehr geäußert - allerdings dem antragstellenden Notar gegenüber und nicht dem Grundbuchamt.

    Beantragt war wohl die neue Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.
    Dem antragstellenden Notar wurde vom Nachlassgericht mitgeteilt, dass die Nichtannahme des Amtes durch den im Testament bestimmten TV unwiderruflich ist (§ 2202 BGB).
    Wegen der Nichtannahme und der fehlenden Ersatz-TV-Bestimmung im Testament dürfte eine Testamentsvollstreckung nicht bestanden haben und das Grundbuchamt wäre zu ersuchen, den TV-Vermerk gemäß § 52 GBO (Demharter, RNr. 28) zu löschen. - Ich bin nicht der Ansicht, dass eine "irrige" Testamentsauslegung meinerseits bestanden hat.
    Die Unrichtigkeit des TV-Vermerks bedarf der Form des § 29 GBO - und das wäre entweder ein Erbschein oder ein Beschluss des Nachlassgerichts?

    Also werde ich den Antrag auf Löschung des TV-Vermerks wiederum zurückweisen. - Gibt es Eurerseits noch Anregungen?

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  • Hab mal im DNotI- Report Ausgabe 3/2001 Seite 21 gestöbert.

    Dort kommt man auch zu folgenden Schluss:

    "(...) Für den Fall beispielsweise, dass die Testamentsvollstreckung “beendet” ist, weil sie nie wirksam bestanden hat, wäre der Nachweis durch Vorlage eines neuen Erbscheins ohne
    Testamentsvollstreckervermerk zu führen (...)"

    In der anderen Fallkonstellation wird ausgeführt:

    "(...)
    Problematisch ist allerdings der Nachweis der Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunden, wenn – wovon h i e r ausgegangen werden soll – die Testamentsvollstreckung durch Erledigung sämtlicher dem Testamentsvollstrecker zugewiesenen Aufgaben beendet wurde, ohne dass hierfür eine Niederlegung des Amtes oder eine Anzeige an das Nachlassgericht
    erforderlich wäre (vgl. RGZ 81, 169; BayObLGZ 1953, 360; OLG Hamm Rpfleger 1958, 15).
    In diesem Fall kommt als öffentliche Urkunde wohl nur ein neuer Erbschein (ohne Testamentsvollstreckervermerk) in Betracht (so wohl auch Haegele/Winkler, Rn. 830), was
    allerdings kostspielig ist (vgl. Schelter, DNotZ 1992, 683).

    Anders kann die Grundbuchunrichtigkeit in diesen Fällen durch öffentliche Urkunde wohl nicht nachgewiesen werden, da beispielsweise auch eine Einziehung oder
    Kraftloserklärung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, anders als bei einem Erbschein, nicht in Betracht kommt und das Nachlassgericht kein Negativattest in bezug auf die Testamentsvollstreckung erteilen kann (vgl. Schelter, DNotZ 1992, 683). (...)"

    Also kommen in beiden Konstellationen die Beteiligten um einen Erbschein nicht herum.

  • Ich danke Dir für deine Mithilfe und die Fundstelle. Ich hoffe, das Nachlassgericht hat ein Einsehen.
    Allerdings kann es ja auch nur über die vorgelegten Anträge entscheiden. Und da war die Erteilung eines TV-Zeugnisses beantragt - was mir nicht einleuchtet:oops: Hätte der Antrag vom Notar nicht auf Prüfung und gegebenenfalls Bestellung eines anderen TV (Ersatz-TV) lauten müssen...

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

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