Hallo zusammen,
je mehr ich in dieser Sache lese, desto weniger bekomme ich einen Kopf dran. Vielleicht könnt ihr eingreifen, bevor ich gänzlich dem Wahnsinn verfalle:
Testamentsvollstreckervermerk war im Grundbuch eingetragen aufgrund Erbscheins. Der TV beantragt nunmehr unter Vorlage einer notariell beglaubigten Löschungsbewilligung die Löschung des TV-Vermerks da seine Aufgaben erfüllt seien.
Die Erbfolge beruht auf privatschriftlichem Testament. Es ist Vor- und Nacherbfolge angeordnet und diverse Vermächtnisse ausgesetzt, darunter - einziger Grundbuchbezug was die Vermächtnisse angeht - ein Nießbrauch zugunsten des Ehemanns der Erblasserin. Dem TV obliegt ferner gemeinsam mit den Erben die Grabpflege und er ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben über Nachlassgegenstände zu verfügen.
Zur Beendigung der TV heißt es, dass die Testamentsvollstreckung nur so lange dauert, wie der Nießbrauch besteht und sich somit nicht auf den Eintritt der Nacherbfalls erstreckt.
Der Ehemann der Erblasserin ist vorverstorben, die Regelungen zum Nießbrauch sind also gegenstandslos. Nach dem Wortlaut des Testaments wäre die TV damit bereits beendet gewesen. Das müsste man aber sicherlich auslegen, wie es das Nachlassgericht vermutlich bei der Erteilung des Erbscheins auch getan hat. Ich würde sagen, keinesfalls endet die TV vor Erfüllung der Aufgaben (unabhängig vom Nießbrauch) aber durchaus bevor der Nacherbfall eintritt.
So. Und ich sitze jetzt da und überlege, wie man den TV-Vermerk wieder aus dem Grundbuch bekommt (für die Zwischenverfügung). Am einfachsten wäre natürlich ein Erbschein. Das will man aber aus Kostengründen nicht.
Die Erfüllung der Aufgaben wird sich nicht in der Form des § 29 GBO nachweisen lassen und eine Offenkundigkeit sehe ich nicht. Zwei weitere Möglichkeiten fallen mir ein:
Beschluss des Nachlassgerichts entsprechend OLG Düsseldorf vom 22.12.2015 - I-3 Wx 279/15 oder Freigabe der zum Nachlass gehörenden Grundstücke durch den TV nach § 2217 BGB in der Form des § 29 GBO.
Der Düsseldorfer Fall war natürlich speziell, weil das Nachlassgericht deshalb durch Beschluss feststellen musste, dass die Aufgaben erledigt sind, weil ansonsten der Ersatz-TV zum Zuge gekommen wäre. Das habe ich hier nicht, ich bezweifle also dass das Nachlassgericht einen solchen Beschluss erlassen würde. Wäre aber wohl zumindest eine theoretische Möglichkeit.
Bliebe weiter die Freigabe. Nun behauptet aber ja der TV gerade, es seien alle Aufgaben erledigt und die TV damit materiell erloschen. Damit wäre er nach eigenem bekunden ja gar nicht mehr in der Position das Grundstück den Erben zu überlassen. Andererseits: so oder so wäre der TV-Vermerk dann gegenstandslos. "Vorsorgliche" Freigabe sollte also doch wohl möglich sein. Wenn ich es recht verstehe, ist die Erklärung nach § 2217 BGB eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung. Ich müsste mir dann also auch in der Form des § 29 nachweisen lassen, dass die Erklärung den Erben zugegangen ist, richtig?
Und auch die Tatsache, dass mir ein handschriftliches Testament vorliegt, sollte diesbezüglich kein Hinderungsgrund sein.
Fällt noch jemandem etwas anderes ein oder habe ich mich irgendwo verheddert?
Verbindlichen Dank.