Hallo,
ich habe einen Antrag auf Festsetzung der PKH-Gebühren für den Anwalt der Antragsgegnerin in der Teilungsversteigerung (nach Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller) vorliegen. Es ist zu keinem Verkauf o.ä. gekommen. Der Grundstückswert ist auf 400.000 € festgesetzt worden, der Anwalt rechnet nun nach einem Wert von 200.000 € ab. Meiner Meinung nach sind PKH-Gebühren doch durch § 49 RVG bei 30.000 € gedeckelt. In den Kommentaren habe ich keine ausdrückliche Antwort gefunden, ob die Norm auch in der Zwangsversteigerung gilt und bevor ich mich jetzt mit meiner Zwischenverfügung zu weit aus dem Fenster lehne, wollte ich mich hier nochmal rückversichern. Grundsätzlich leiten wir die Bewilligung ja aus der ZPO her, sodass m.E. hier auch der § 49 RVG greifen muss.
Vorab schonmal vielen Dank für Denkanstöße!
Gegenstandswert PKH in der Zwangsversteigerung
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§49 RVG gilt für alle PKH-Abrechnungen, die sich nach dem Gegenstandswert richten.
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Der Gegenstandswert des Anwalts für die Vertretung eines Miteigentümers bestimmt sich nach § 26 Nr. 2 RVG, bei Eigentümern zu je 1/2 also 200.000,00 EUR.
§ 49 RVG besagt lediglich, dass die Höhe der Gebühr bei einem Wert von 30.000,00 EUR identisch mit der Gebühr nach einem Wert von 200.000,00 EUR ist....
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Der Gegenstandswert des Anwalts für die Vertretung eines Miteigentümers bestimmt sich nach § 26 Nr. 2 RVG, bei Eigentümern zu je 1/2 also 200.000,00 EUR.
§ 49 RVG besagt lediglich, dass die Höhe der Gebühr bei einem Wert von 30.000,00 EUR identisch mit der Gebühr nach einem Wert von 200.000,00 EUR ist....
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Ja, aber das war doch genau die Frage, ob auch hier zu deckeln ist.
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Ja, aber das war doch genau die Frage, ob auch hier zu deckeln ist.
§ 49 RVG deckelt aber nicht den Verfahrenswert auf 30.000,- EUR, wie anscheinend die TS annimmt.
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Vielen Dank für die Antworten.
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