Spätere Berichtigung durch Neuausstellung einer Teilausfertigung notwendig?

  • Es soll ein Pfüb erlassen werden. Der Titel ist einUnterhaltsbeschluss aus 2013 (vereinfachtes Verfahren, FH-Sache). In Höhe von7.000,00 € wurde vor ca. 2 Jahren eine Titelumschreibung nach §§ 120 Abs. 1FamFG, 727 ZPO beim Familiengericht vom Jobcenter beantragt. Es sollte fernereine vollstreckbare Teilausfertigung übersandt werden an das Jobcenter und eineZustellung an den Schuldner gemäß §§ 120 Abs. 1 FamFG, 750 Abs. 2 ZPOveranlasst werden. Vom Familiengericht ist dann eine Klausel („vorstehendeAusfertigung wird dem Jobcenter gemäß §§ 120 Abs. 1 FamFG, § 727 ZPO wegeneines Teilbetrages in Höhe von 7.000,00 € erteilt“). Es ist keine Teilausfertigungdes Unterhaltsbeschlusses erteilt worden. Die Erteilung der Klausel wurde aufder Urschrift des Titels und der vollstreckbaren Ausfertigung vermerkt. EineZustellung ist von der F-Abteilung nicht vorgenommen worden.

    Die Zustellung sollte vom Jobcenter im Parteibetrieberfolgen.
    Die M-Abteilung beanstandet nun die Klausel und weist daraufhin, dass fälschlich keine Teilausfertigung erteilt worden ist und keine Zustellung der Klauselerfolgt ist. Kann ich nunmehr die Klausel berichtigen (vorstehende Teilausfertigungwird wegen eines Betrag in Höhe von7.000,00 € erteilt…) und die Zustellung veranlassen?

  • Grundsätzlich hätte eine neue Teilausfertigung erteilt werden sollen. Ich verstehe allerdings die Monierung der M-Abteilung nicht. Aus dem Wortlaut der Klausel ist klar erkennbar, in welcher Höhe eine Rechtsnachfolge eingetreten ist und dem Jobcenter eine entsprechende Klausel erteilt wurde.

    Für eine Berichtigung in "Teilausfertigung" gibt es keinen Grund, da die vollstreckbare Ausfertigung weitere Ansprüche zu Gunsten des Kindes enthält und diesbezüglich wohl eine einfache Vollstreckungsklausel aufweist.

    Dass das VG die Nichtzustellung der Rechtsnachfolgeklausel an den Schuldner bemängelt, ist zwar verständlich (§ 750 Abs. 2 ZPO). Allerdings muss diese stets der Gläubiger selbst durch Beauftragung eines GVZ veranlassen. Eine Amtszustellung (durch das FamG), wie es sich anscheinend das Jobcenter vorgestellt hat, kommt nicht in Betracht.

  • Die M-Abteilung will den Pfüb aber nicht erlassen und weist auf die Nichtzustellung hin. Was mache ich nun? Soll ich berichtigen ("vorstehende Klausel wird berichtigt in Teilausfertigung") und eine Teilausfertigung erstellen lassen? Das Jobcenter könnte dann ja im Parteibetrieb nochmal zustellen lassen. Das Jobcenter versteht das Problem sowieso nicht.

  • Die M-Abteilung will den Pfüb aber nicht erlassen und weist auf die Nichtzustellung hin. Was mache ich nun? Soll ich berichtigen ("vorstehende Klausel wird berichtigt in Teilausfertigung") und eine Teilausfertigung erstellen lassen? Nein, weshalb? Die erteilte Klausel ist richtig. Das Jobcenter könnte dann ja im Parteibetrieb nochmal zustellen lassen. Das Jobcenter versteht das Problem sowieso nicht.


    Das ist dann wohl deren Problem. :( Eigentlich sollten die entsprechenden Kenntnisse beim Jobcenter vorhanden sein. Es wird ja nicht die erste Rechtsnachfolgeklausel sein, die durch das Jobcenter beantragt wurde.

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