Es erwerben Eheleute - zeitlebens bulgarische Staatsangehörige - Grundbesitz. In der notariellen Urkunde wird zum Güterstand folgendes erklärt: Heirat der Eheleute im Jahr 2011 in der Republik Moldau/Moldawien. Zum Zeitpunkt der Heirat hatten die Ehegatten bereits beide ausschließlich die bulgarische Staatsangehörigkeit. Eheverträge wurden nicht geschlossen, eine Rechtswahl des Güterstandes hat nicht stattgefunden. Der gewöhnliche Aufenthaltsort der Eheleute ist Deutschland. Laut Erklärung in der notariellen Urkunde sind die Eheleute der Auffassung, dass für ihre Ehe moldawisches Güterrecht Anwendung findet. Eine Begründung dafür mit Angabe der einschlägigen Rechtsvorschriften fehlt. Die erwerbenden Eheleute sollen daher gemäß Auflassung "zum Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft nach moldawischem Recht" eingetragen werden.
Wenn ich die Artikel 14 und 15 EGBGB alter Fassung richtig verstehe, komme ich aber zu einem anderen Ergebnis: Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen dem Recht des Staate, dem beide Ehegatten angehören ...
Nach meiner Auffassung ist vorliegend bulgarisches Güterrecht anwendbar. Liege ich richtig?
Bin ich als Grundbuchrechtspfleger an den mir in der Erwerbsurkunde mitgeteilten Güterstand - moldawisches Güterrecht - gebunden? Der Notar hat in der Urkunde aber vorsichtshalber erklärt, er habe 'über Inhalt ausländischer Rechtsordnung keine Beratung und keine Belehrung erteilt'. Oder muss ich den Notar mit Zwischenverfügung aufgeben, den behaupteten Güterstand glaubhaft zu machen bzw. den - nach meiner Rechtsauffassung - tatsächlich bestehenden Güterstand - Errungenschaftsgemeinschaft nach bulgarischem Recht - anzumelden?
Vielen Dank für Eure Stellungnahmen.