kapitalisierte Zinsen bei der ZwaSiHyp

  • Ich habe jetzt so viel unterschiedliche Meinungen gehört und gelesen, dass ich immer noch nicht sicher bin wie es jetzt richtig ist:

    Rechne ich die kapitalisierten Zinsen jetzt zur Hauptfoderderung dazu und trage diesen Gesamtbetrag dann beim Betrag in Spalte 3 ein und die laufenden Zinsen in Spalte 4 oder schreibe ich die kapitalisierten Zinsen mit den laufenden Zinsen nur in den Text in Spalte 4 etwa so: nebst 100 Euro kapitalisierter Zinsen vom …. bis ….? :gruebel:

  • Also kapitalisierte Zinsen werden zur Hauptforderung addiert, soweit sie im Titel ausgewiesenen sind.


    Nein, sondern nur dann, wenn sie im Titel kapitalisiert ausgewiesen sind.

    Soweit sie als Zins angewiesen sind (5% Zinsen o.a.), verbleibt es bei der Darstellung als Zins und erfolgt im Eintrag keine Kapitalisierung.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • So ja auch der BGH vom 21.10.2021.

    Ich habe einen VB mit folgender Unterteilung:

    1. Hauptforderung
    2. Verfahrenskosten
    3. Nebenforderung
    4. Zinsen (vom Gericht ausgerechnet)

    Sind die Zinsen nun in die Hauptforderung einrechenbar?
    Räumlich stehen sie unter Pkt. 3 "Nebenforderung", weshalb ich mich etwas schwer tue, wie sie zu klassifizieren sind.

  • Es kommt darauf an, ob die Zinsen schon im Titel kapitalisiert sind oder nicht. Sind sie im Titel kapitalisiert, können sie dem Mindestbetrag hinzugerechnet und in den Hauptsachebetrag einbezogen werden. Siehe -unter Verweis auf BGH, 21.10.2021, V ZB 52/20- BeckOK ZPO, Bearb. Riedel, Rn. 8 zu § 866 ZPO und Rn. 5 zu § 867 ZPO.

  • 4. Zinsen (vom Gericht ausgerechnet)

    Das sind kapitalisierte Zinsen, sprich sie sind vom Gericht ausgerechnet und daher als Kapitalbetrag der ZSH eintragbar.

    Habe ich bisher auch so gesehen und gehandhabt. Wegen einer anderen Beanstandung hatte ich einen Antrag zurückgewiesen, gegen den Beschwerde eingelegt wurde; mein OLG (Frankfurt am Main) hat in diesem Zusammenhang den ursprünglichen Antrag auch wegen der darin geltend gemachten Zinsen moniert und darauf abgestellt, dass die im Vollstreckungsbescheid ausgerechneten Zinsen unter "Nebenforderungen" aufgeführt sind und daher nicht eintragbar sind. Heißt jetzt für mich: Auch wenn das Gericht die Zinsen kapitalisiert, handelt es sich trotzdem der Sache nach nur um eine Nebenforderung (und wird ja auch so tituliert, s. auch Post #5 letzter Satz).

  • kann ich nicht nachvollziehen

    Ich auch nicht. Zumal ja der Verzinsungsbeginn für die "laufenden" Zinsen erst auf den Zeitraum der "kapitalisierten" Zinsen folgt.
    Beispiel: Tituliert werden "Zinsen in Höhe von 4% vom 1.1. bis 15.12. in Höhe von 1000,- EUR sowie weitere Zinsen in Höhe von 4% auf die Hauptforderung von 2000,- EUR seit 16.12."
    Dann weiche ich doch von der Titulierung ab, wenn ich einfach eintrage: 2000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4% seit 1.1.
    Ich habe zwar K-Sachen nach der 1. Klasse abgewählt, aber kann das richtig sein?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • "Als Nebenforderung titulierte Zinsen können allerdings - aber eben auch nur dann - kapitalisiert als Betrag der Zwangssicherungshypothek eingetragen werden, wenn die titulierte Hauptforderung nicht mehr besteht [...] Anders liegt es hingegen, wenn die Zinsen zwar kapitalisiert, aber ausdrücklich als Nebenforderungen eingetragen werden ("Zwangssicherungshypothek zu 600 € nebst 150,01 € Zinsen hieraus für den Zeitraum ... bis ..."). Denn die Kapitalisierung ist für sich genommen nur eine andere Berechnungsart für die Kennzeichnung der Zinsen (zutreffend Löscher, JurBüro 1982, 1792, 1798). Werden die als Nebenforderung titulierten Zinsen so eingetragen, dass aus dem Grundbuch ihr Charakter als Nebenforderung eindeutig erkennbar ist, führt dies weder zu einer Unklarheit des Grundbuchs noch droht Umgehung der Mindestbetragsregelung des § 866 Abs. 3 ZPO, der Verjährungsregelung in § 216 Abs. 3 BGB oder der Regelung über die Rangklassen in § 10 ZVG. Eine solche Eintragung ist daher zulässig (zutreffend OLG Hamm, FGPrax 2013, 149 zu Säumniszuschlägen)." BGH, Beschluss vom 21.10.2021 - V ZB 52/20

  • kann ich nicht nachvollziehen

    Ich auch nicht. Zumal ja der Verzinsungsbeginn für die "laufenden" Zinsen erst auf den Zeitraum der "kapitalisierten" Zinsen folgt.
    Beispiel: Tituliert werden "Zinsen in Höhe von 4% vom 1.1. bis 15.12. in Höhe von 1000,- EUR sowie weitere Zinsen in Höhe von 4% auf die Hauptforderung von 2000,- EUR seit 16.12."
    Dann weiche ich doch von der Titulierung ab, wenn ich einfach eintrage: 2000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4% seit 1.1.
    Ich habe zwar K-Sachen nach der 1. Klasse abgewählt, aber kann das richtig sein?

    Ja das wäre richtig, bei entsprechender Kennzeichnung (s.o.) kannst du es auch anders (wie tituliert) eintragen. Darfst aber nicht den Betrag der Spalte eins inklusive Zinsen eintragen.

  • Ist dann wohl eine Abkehr von der Entscheidung des OLG München. Der BGH nimmt auf das OLG Hamm Bezug, das OLG Hamm auf das OLG München, das OLG München auf Schöner/Stöber. Und nach Schöner/Stöber sind Nebenleistungen mit dem Zinssatz einzutragen. Nach BGH ist das (rechnerisch) gehupft wie gesprungen, solange die Nebenleistungen nur als solche bezeichnet und nicht dem Forderungsbetrag (1115 BGB) zugerechnet werden.

  • Ich muss hier noch mal nachhacken, da meine bisherige Vorgehensweise wohl über den Haufen geworfen wird.

    Der BGH hatte keinen Fall zu entscheiden, wonach im Titel (VB) Zinsen vom Gericht kapitalisiert und so tituliert wurden.
    Ich habe immer wieder VB`s, wonach der VB vom Gericht kapitalisierte (wohl als Nebenforderung) und weitere laufende Zinsen beinhaltet.
    Bislang habe ich die vom Gericht kapitalisierten Zinsen zur HF addieren lassen und auch so eingetragen.
    Nachdem ich mich nun weiter damit beschäftige, ist das wohl so nicht richtig.
    Kapitalisierte Zinsen (als Nebenforderung) können wohl nie dazu gerechnet werden und als Zwasi eingetragen werden, außer die HF ist erloschen.

  • Wenn die Zinsen (natürlich kapitalisiert) als Nebenforderung im Titel bezeichnet sind, kannst du Sie nicht einfach der Hauptforderung hinzurechnen, ansonsten schon. Und das eine HF nicht mehr existiert, habe ich in 20 Jahren noch nicht gehabt, denn Zahlungen werden ja zuerst auf Kosten, dann Zinsen und erst dann die HF verrechnet, daher wohl eher ein Ausnahmefall.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Die Zinsen sind doch im Titel immer Nebenforderung. Also geht es nie und die kapitalisierten Zinsen im Titel sind immer nutzlos.

    Und wenn der Vollstreckungsbescheid die Zinsen nur zutreffend einordnet, wie es sich eigentlich auch bei anderen Titeln verhält? Daß die Zinsen stets auch in kapitalisierter Form Nebenforderung sind, weil sie von der Hauptforderung abhängen (BGH, Beschl. v. 25.11.2004, III ZR 325/03; bei der Bezugnahme auf den Zöller muß es allerdings "§ 4", nicht "§ 7" lauten)?

  • Also muss ich abgleichen ob die kapitalisierten Zinsen im Titel zu der HF im Titel gehören oder zu einer anderen ehemaligen HF?

    Solche Titel habe ich wenn denn noch nie gesehen.

    Bislang kenne ich nur die Titel wie Pullmoll unter #5 beschrieben, wo nach der Nebenforderung unter III. noch Zinsen unter IV. kommen.
    Diese Zinsen sind vom Gericht kapitalisiert und dann kommt eine Gesamtsumme für den ganzen Titel (inklusive der vom Gericht kapitalisierten Zinsen).

    Abschließend gibt es noch weitere laufende Zinsen.

    Einmal editiert, zuletzt von pdaw (17. August 2022 um 10:01)

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